Satzung. über Ehrungen und Auszeichnungen der Gemeinde Lilienthal

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Transkript:

Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Gemeinde Lilienthal Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113) hat der Rat der Gemeinde Lilienthal in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: 1 Verleihung des Ehrenbürgerrechts (1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Lilienthal besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde Lilienthal. (2) Über die Ernennung wird der Ehrenbürgerin oder dem Ehrenbürger im Rahmen eines Festaktes eine Urkunde ausgehändigt. Ihr oder sein Bild wird im Rathaus ausgehängt und auf der Homepage der Gemeinde Lilienthal veröffentlicht. (3) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht verbunden. (4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. (5) Die Verleihung sowie die Entziehung des Ehrenbürgerrechts erfolgt durch Beschluss des Rates. (6) Das Ehrenbürgerrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und kann nur an natürliche Personen verliehen werden. Es endet mit dem Tode. 2 Verleihung der Ehrennadel (1) Für besondere Verdienste um die Gemeinde Lilienthal wird die Ehrennadel der Gemeinde Lilienthal verliehen. (2) Die Ehrennadel wird vom Rat der Gemeinde an Personen verliehen, die sich um die Gemeinde und ihre Einwohnerinnen und Einwohner besonders verdient gemacht haben. Sie soll nicht an Personen verliehen werden, die noch aktiv in oder für die Gemeinde tätig sind. Personen, die noch aktiv tätig sind, können die Ehrennadel ausnahmsweise erhalten, wenn der in Ziffer 3 genannte Zeitraum um die Hälfte überschritten ist oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Hauptberuflich in der Verwaltung tätige oder tätig gewesene Personen sind für diese Tätigkeit von der Verleihung ausgeschlossen.

(3) Als besondere Leistungen zum Wohl der Allgemeinheit sind anzusehen: Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft: a. Neugründung und Ausbau gewerblicher Unternehmen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben der Gemeinde, b. Fortführung und Weiterentwicklung bestehender Betriebe über Generationen (Betriebsjubiläen von 50 und mehr Jahren), c. Eintreten für betriebliche Interessenorganisationen und gremien von 20 Jahren und mehr. Im Bereich der Sozial- und Gesundheitsfürsorge: d. Berufsausübung im Sozial- und Gesundheitswesen in Verbindung mit gemeinnützigen ehrenamtlichen Tätigkeiten von mehr als 20 Jahren, e. Tätigkeiten im Bereich gemeinnütziger und caritativer Einrichtungen und Verbände innerhalb der Gemeinde von mehr als 20 Jahren. Im Bereich des Sports, der Kultur und der Jugendarbeit: f. Ausübung von leitenden Aufgaben innerhalb ortsansässiger Vereine über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren (Die Entwicklung der Vereine, die Art der Tätigkeit und der persönliche Einsatz sind zu würdigen.), g. Verdienste um die Entwicklung der Gemeinde im kulturellen Bereich von besonderer Bedeutung (Verdienste im Bereich der Heimat- und Kulturpflege, Durchführung bedeutender Vorhaben von kulturellem Wert für die Gemeinde.), h. ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Jugendarbeit und der Jugendarbeit der Vereine und Verbände durch Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren von mehr als 10 Jahren. Im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Kommunalpolitik): i. Ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsfrau oder Ratsherr der Gemeinde Lilienthal oder als Mitglied von Ausschüssen und Beiräten für Einrichtungen der Gemeinde über einen Zeitraum von 10 Jahren und mehr, j. besondere Verdienste im Bereich der kommunalen Tätigkeit, die sich nachhaltig auf das Wohl der Gemeinde auswirken. Über Verdienste, die nicht unter Buchstaben a j aufgeführt sind, entscheidet der Rat im Einzelfall nach Erörterung des Sachverhaltes. (4) Die Ehrennadel wird verliehen als Anstecknadel. Sie enthält das Wappen der Gemeinde Lilienthal mit der Umschrift Ehrennadel Gemeinde Lilienthal. Das Wappen wird durch einen goldenen Eichenkranz eingefasst. (5) Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet der Rat der Gemeinde. Die Beliehenen erhalten eine Besitzurkunde. Die Ehrennadel geht in das Eigentum des Beliehenen über. (6) Die Verleihung der Ehrennadel ist in würdiger Form vorzunehmen.

3 Ehrungen bei Todesfällen (1) Jeder verstorbene Ehrenbürger wird mit einem Schleifenkranz der Gemeinde Lilienthal geehrt. (2) Die Gemeinde Lilienthal schaltet im Todesfall eine Traueranzeige für a. Ehrenbürger, b. aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c. ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens 25 Jahre beschäftigt waren, d. aktive sowie ehemalige Ratsmitglieder (mindestens 10 Jahre Ratstätigkeit), e. aktive und ehemalige Hauptverwaltungsbeamte. (3) Die Gemeinde Lilienthal erstellt im Todesfall ein Kondolenzschreiben an die Hinterbliebenen für a. Trägerinnen und Träger der Ehrennadel. 4 Ehrungen und Auszeichnungen auf dem Gebiet des Sports (1) Die Gemeinde Lilienthal verleiht für herausragende sportliche Leistungen im Laufe eines Jahres eine Urkunde, die Würdigung und Anreiz zu weiterer sportlicher Betätigung sein soll. (2) Die Ehrung findet jährlich im Rahmen einer Feierstunde statt. Die Urkunde wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde an die Preisträger ausgehändigt. (3) Geehrt werden aktive Einzelsportlerinnen oder Einzelsportler und Mannschaften bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die folgende Plätze erreicht haben: Kreismeisterschaft Bezirksmeisterschaft Nordwestdeutsche oder Norddeutsche Meisterschaft Landesmeisterschaft Deutsche Meisterschaft Olympische Spiele, Europameisterschaft, Weltmeisterschaft (ohne Altersbegrenzung) Paralympics oder vergleichbare Wettbewerbe (ohne Altersbegrenzung). 1. Platz 1. Platz 1. bis 3. Platz 1. bis 5. Platz 1. bis 10. Platz Teilnahme Teilnahme (4) Geehrt wird auf Vorschlag der Sportkonferenz jährlich eine Mannschaft, die einen besonderen sportlichen Erfolg erzielt hat und deren überwiegende Zahl der Mitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Geehrt wird auf Vorschlag der Sportkonferenz jährlich eine Person ohne Altersbegrenzung, die sich durch ihr Engagement in einem Sportverein besonders hervorgetan hat. (6) Zusätzlich kann auf Vorschlag der Sportkonferenz eine Person oder Mannschaft ohne Altersbegrenzung geehrt werden, wenn sie überragende sportliche Leistungen erzielt hat. (7) Voraussetzung für die Ehrung ist, dass die Einzelsportlerin oder der Einzelsportler in der Gemeinde Lilienthal wohnt oder bei Erringung des Titels für einen Lilienthaler Verein gemeldet war. Bei Mannschaftsmeisterschaften muss es sich um die Mannschaft eines Lilienthaler Vereins handeln. In diesem Fall werden alle Mitglieder der Mannschaft geehrt, auch wenn sie außerhalb von Lilienthal wohnen. Einwohnerinnen oder Einwohner von Lilienthal, die als Mitglied eines auswärtigen Vereins an einer Mannschaftsmeisterschaft beteiligt sind, werden ebenfalls geehrt. Eine Ehrung dieser Mannschaft entfällt jedoch. (8) Die Vereine melden jährlich zu Beginn eines Jahres an die Sportkonferenz die Sportlerinnen oder Sportler bzw. Mannschaften, die aufgrund der Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr die Kriterien für eine Ehrung nach diesen Richtlinien erfüllen. Die Sportkonferenz schlägt der Gemeinde die zu ehrenden Personen oder Mannschaften vor. 5 Ehrungen der Schützenköniginnen und der Schützenkönige (1) Die Gemeinde Lilienthal würdigt die Leistungen der Schützenköniginnen und der Schützenkönige der Schützenvereine in Lilienthal durch Übergabe eines Ehrenpräsents. (2) Die Gemeinde Lilienthal ehrt die Gemeindekönigin und den Gemeindekönig durch Übergabe eines Ehrenpräsents. (3) Die Ehrung findet jährlich im Rahmen des Schützenempfangs statt. Das Ehrenpräsent wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Lilienthal an die Königspaare übergeben. 6 Tag der Ehrenamtlichen (1) Die Gemeinde Lilienthal würdigt das Engagement aller ehrenamtlich Tätigen in der Gemeinde am Tag der Ehrenamtlichen. (2) Der Tag der Ehrenamtlichen findet alle zwei Jahre im Rahmen einer Festveranstaltung statt.

7 Ehrungen von Altersjubiläen und Ehejubiläen (1) Aus Anlass von Altersjubiläen werden folgende Ehrungen durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vorgenommen: 90. Geburtstag persönliche Gratulation, Übergabe eines Blumenstraußes. 91. 94. Geburtstag Übersendung einer Urkunde. 95. und jeder weitere Geburtstag persönliche Gratulation, Übergabe eines Blumenstraußes. (2) Aus Anlass von Ehejubiläen werden folgende Ehrungen durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vorgenommen: 50. Jahre (Goldene Hochzeit) persönliche Gratulation, 60. Jahre (Diamantene Hochzeit) persönliche Gratulation, 65. Jahre (Eiserne Hochzeit) persönliche Gratulation, und jeder weitere 5. Hochzeitstag 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Verleihung der Ehrennadel der Gemeinde Lilienthal vom 10. Juli 2007 in der derzeit gültigen Fassung sowie die Richtlinien über Ehrungen und Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sports vom 11. Februar 1985 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Lilienthal, 12.Dezember 2018 Gemeinde Lilienthal Der Bürgermeister Tangermann Die Verkündung der Satzung erfolgte am 21.12.2018 auf der Internetseite der Gemeinde Lilienthal http://www.lilienthal.de in der Rubrik Rathaus/öffentliche Bekanntmachungen und durch Hinweisbekanntmachung in der Wümme-Zeitung in der Ausgabe vom gleichen Tag.