Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen

Ähnliche Dokumente
Departement für Erziehung und Kultur. Thurgau \

Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

2 Ergänzendes Recht Bildung Thurgau beantragt, 28 der RSV des Staatspersonals auch als ergänzendes Recht einzuschliessen.

Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom 23.

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen * (RSV BM)

Besoldungstabellen für Lehrpersonen der Volksschule LB1 LB2 2018

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen *

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Gebührentarif für die Berufsbildung

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Weisung zur Regelung der Einstufung gemäss

Kanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 14

4774 b A. Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule

Teilrevision der Schulordnung der Einwohnergemeinde Riehen

Kanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen *

Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen *

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Gebührentarif für die Berufsbildung

Allgemeine Bestimmungen. vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Nr. 75 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) vom 17. Juni 2005 (Stand 1.

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Dezember 2013)

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen 1

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

REGLEMENT über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR)

Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen *

Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RB 411.

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Bundespersonalverordnung

Im Folgenden werden die Vorgehensweisen für verschiedene Fälle dargelegt: Kopien Lehrdiplom und Anstellungsvertrag, NQ-Nachweis oder EDK-Anerkennung

Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1)

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Abschnitt: Dienstverhältnis der Berufsschullehrer ük

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Aus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden

EDITORIAL GEMEINSAM GEHT WAS

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.

Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4

1 Grundsätzliches zur Berechnung der Grundbesoldung

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

Wegfall der minimalen Unterrichtsverpflichtung für Schulleitende

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)

vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)

Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen

5171 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Lehrpersonalverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Personal- und Entschädigungsverordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon (PEVO)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS)

Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) vom 10. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2014)

TBK aktuell. April Editorial Neues Logo TBK Jahresbeitrag TBK Jahresversammlung Delegierte gesucht DEK-Entscheide

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Verordnung für die sozial-diakonischen

Transkript:

Fassung Regierungsrat Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen vom 3. Oktober 2017 I. Der Erlass RB 413.141 (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen vom 2. März 2004) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert: Titel (geändert) Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) 1 Abs. 2 (geändert) 2 Als Berufsfachschullehrperson gilt, wer an einer öffentlichen Berufsfachschule in Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung, der Berufsmaturität oder der höheren Fachschule Pflege sowie in einem Brückenangebot oder dem niederschwelligen Ausbildungsangebot in selbstverantwortlicher Weise unterrichtet. 2 Abs. 1, Abs. 2 (aufgehoben) 1 Folgende Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals' ) gelten sinngemäss als ergänzendes Recht: lb. (neu) Sozialplan gemäss 28; 2 4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) Als Hauptlehrperson kann eingesetzt werden, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt: 2. (geändert) ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe; 3. (geändert) einen Beschäftigungsgrad von in der Regel mindestens 50 %. 2 Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Lehrdiploms sowie über Ausnahmen von Absatz 1. 1) 177.112 1

5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Lehrpersonen mit wenig Unterrichtserfahrung oder ohne anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe werden als Lehrbeauftragte 1 angestellt. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall. 2 Lehrbeauftragte 2 verfügen über Unterrichtserfahrung sowie ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Lehrbeauftragte 1 verfügen in der Regel über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall. 2 Lehrbeauftragte 2 verfügen über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung und Berufserfahrung an einer Mittelschule. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. 2 Eine Anstellung als Hauptlehrperson setzt in der Regel ein erfolgreich durchlaufe - nes Qualifikationsverfahren einer Schule voraus. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert) 1 Lehrbeauftragte 1 im Berufsfachschulbereich werden in der Regel für ein Schuljahr angestellt, wobei der Beschäftigungsumfang far jedes Semester individuell festge - legt wird. Lehrbeauftragte 2 im Berufsfachschulbereich werden semesterweise angestellt. 2 Lehrbeauftragte im Mittelschulbereich werden semesterweise angestellt. Anstellungen als Lehrbeauftragte 1 können um höchstens drei Semester verlängert werden. 4 Nach vier Jahren ununterbrochener Anstellung als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter kann eine unbefristete Anstellung vorgenommen werden. 15 16 Abs. 2 (aufgehoben) Berufseinführung (Überschrift geändert) 2 20 Abs. 1 (geändert) 'Die Lehrperson hat das Recht, zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem vollendeten 65. Altersjahr zurückzutreten. Die Altersleistungen richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse, welcher die Lehrperson angeschlossen ist. 2

sc 31 Abs..] Das Departement kann einer Lehrperson auf Gesuch hin unter folgenden Voraus - setzungen ein einmalig besoldetes Bildungssemester gewähren: 1. (geändert) sie muss mindestens zehn Jahre mit einem durchschnittlichen Pensum von wenigstens 50 % als Hauptlehrperson an einer kantonalen Schule unterrichtet haben, davon die letzten fiinf Jahre ohne Unterbruch und unmittelbar vor dem Bildungssemester; nach einer Tätigkeit in einer thurgauischen Schulleitung kann von den letzten beiden Voraussetzungen abgesehen werden; 32 Abs. I (geändert) Die Besoldung richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad als Hauptlehrperson während der letzten zehn geleisteten Unterrichtsjahre vor dem Bildungssemester. Die Spesen Mr das Bildungssemester trägt die Lehrperson. 34 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) 1 Hauptlehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, welche das 59. Altersjahr vollendet haben, werden auf Gesuch hin ab dem folgenden Semester im Umfang von 10 % des aktuellen Beschäftigungsgrads ohne Besoldungsreduktion entlastet. 2 Das Departement erlässt Richtlinien zur Berechnung der Altersentlastung bei Mehrfachanstellungen im Sinne von 8a. 41 45 Abs. 3 (geändert) Die Beteiligung kann Kurskosten, Prüfungsgebühren, Spesen sowie Lohnkosten fur ausfallende Arbeitszeit umfassen. Die Lohnkosten berechnen sich aufgrund der Grundbesoldung. 46 Abs. 2 (geändert) 2 Die Pflichtzeit beträgt bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von Fr. 5 000. bis Fr. 15 000. ein Schuljahr, von Fr. 15 001. bis Fr. 30 000. zwei Schuljahre und ab Fr. 30 001. drei Schuljahre. ssss 52 Abs. 1 (geändert) 1 Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen das Gespräch mit einem Ausschuss unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amts für Mittel- und Hochschulen beziehungsweise mit der Berufsfachschulkommis s ion verlangen.

55 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen (Überschrift geändert) I Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt 2. (geändert) 26 in der beruflichen Grundbildung und im niederschwelligen Ausbildungsangebot; 3. (geändert) 23 an Berufsmaturitätsschulen und an der Höheren Fachschule Pflege. 2 Das Pflichtpensum kann auf allen Stufen der Berufsbildung erteilt werden. 56 Abs. 2 (aufgehoben) Pflichtlektionenzahl Mittelschulen (Überschrift geändert) 2 66a Abs. lbis (neu), Abs. 2 (geändert) ibis Führt die Anwendung der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohn - bandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnpo - sition weitergefiihrt. 2 Die Besitzstandswahrung nach den Absätzen 1 und ibis gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. 66b (neu) Übergangsbestimmung Altersentlastung I Lehrpersonen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2018/19 das 58. Alters - jahr vollenden, haben bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf Altersentlastung gemäss bisheriger Regelung. 2 Der Besitzstand gemäss Absatz 1 gilt nur bei unverändertem Beschäftigungsgrad und ununterbrochener Anstellung im Thurgauer Schuldienst. Anhänge 1 Einreihung Lehrpersonen an den Thurgauer Berufsfachschulen (geändert) 2 Einreihung Lehrpersonen an den Thurgauer Mittelschulen (geändert) II. (keine Änderungen bisherigen Rechts) 4

(keine Aufhebungen bisherigen Rechts) IV. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von 34 auf den 1. Januar 2018 in Kraft. 34 tritt auf den 1. August 2019 in Kraft. 61 DiPräsidentin des Regierungsrates De Staat chreiber 191"444 5