BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. VVG 12 Abs. 1, ARB 75 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst.



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 229/03. GmbHG 30, 31

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, , Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, , Az: 315 O 767/07

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Quotenmäßige Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers ARB "Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

In dem Rechtsstreit. gegen

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 4zr59_02 letzte Aktualisierung:

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 207/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Januar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VVG 12 Abs. 1, ARB 75 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von 17 BRAGO ( 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig. Der Ausschlusstatbestand des 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

- 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr im Jahre 1984 genommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1975 (ARB 75) zugrunde.

- 3-2 Im Jahr 1993 beteiligte sich der Kläger an einem Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nahm zur Finanzierung seiner Einlage zwei Darlehen auf. Unter Beauftragung eines Rechtsanwalts schloss der Kläger mit den Darlehensgebern im Streit um die Rückzahlung der Kredite außergerichtliche Vergleiche ab, in denen er sich verpflichtete, auf die noch offenen Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 1.231.739,31 DM (629.778,30 ) noch 228.080 DM (116.615,45 ) zu zahlen. Mit der Erfüllung der beiden Vergleiche sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein. 3 Mit einem am 23. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hatten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zwei "Teilund Kostenvorschussrechnungen" des beauftragten Rechtsanwalts vorgelegt und um Prüfung der Kostenübernahme gebeten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter Berufung auf den Baurisikoausschluss des 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab. Für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Vergleichsabschlüssen zahlte der Kläger auf die Kostennoten seines Bevollmächtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 insgesamt 39.489,30 DM (20.190,56 ). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Erstattung dieser Kosten unter erneutem Hinweis auf die Ausschlussklausel des 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab und berief sich überdies auf Verjährung ( 12 Abs. 1 VVG). Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ferner geltend gemacht, die mit dem Abschluss der außergerichtlichen Vergleiche entstandenen Kosten, für die der Kläger nunmehr Ersatz verlange, entsprächen nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, so dass sie gemäß 2 Abs. 3

- 4 - Buchst. a ARB 75 insoweit nicht eintrittspflichtig sei. Diese Klausel lautet auszugsweise wie folgt: "Der Versicherer trägt nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen ( )." 4 Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger an seinen Bevollmächtigten gezahlten Beträge bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 5 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Mangels Regelung in den ARB 75 sei auf 12 Abs. 1 Satz 2 VVG abzustellen. Danach komme es auf die Fälligkeit des Anspruchs an, also auf den Zeitpunkt, in dem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden könne. Die auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage sei im vorliegenden Fall erst zu dem Zeitpunkt möglich und zur Unterbrechung der Verjährung auch notwendig gewesen, in dem eine Rechnung über fällige

- 5 - Kosten vorgelegen habe, der Versicherungsnehmer also von seinem Bevollmächtigten in Anspruch genommen worden sei. Dessen Kostennoten hätten erst im Jahr 2001 vorgelegen, die im Jahre 2003 erhobene Klage habe die Verjährung daher unterbrochen. Die bereits im Juni 1998 durch die Beklagte erklärte Deckungsablehnung habe die Fälligkeit des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Anspruchs auf Deckung nicht herbeiführen können. 7 Auch der Ausschlusstatbestand des 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 greife nicht ein. Zwar gelte diese Bestimmung grundsätzlich auch für den außergerichtlichen Vergleich. Die vom Kläger mit den Banken abgeschlossenen Vergleiche hätten aber keine Bestimmungen über die Kostenverteilung enthalten. Ob der Kläger zu Lasten der Beklagten Zugeständnisse gemacht habe, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in Bezug auf die Hauptforderung nicht entsprochen hätten, könne daher nur angenommen werden, wenn dem Kläger materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber seinen Kreditgebern hinsichtlich der Kosten der Vergleiche zugestanden hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, so dass das Fehlen einer vereinbarten Kostenverteilungsregelung entsprechend den ermittelten Vergleichsbeträgen nicht als konkludenter Verzicht auf eine günstigere Kostenverteilung angesehen werden könne. Im Übrigen seien die außergerichtlichen Vergleiche für die Beklagte kostengünstiger gewesen, da der Kläger es wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge aufgrund der Formmängel auf einen Rechtsstreit hätte ankommen lassen können.

- 6-8 II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an einem Verfahrensmangel leidet. 9 Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandlicher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsanträge revisionsgerichtlicher Nachprüfung. 10 Gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es im Berufungsurteil zwar nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464 und vom 23. Februar 2005 - IV ZR 271/03 - unter II 1). Auch aus den Entscheidungsgründen lässt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die unerlässliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen des 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. BGHZ 158, 60, 61 f. zu 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 7-11 III. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin: 12 1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Befreiung von den Kosten der Rechtsverfolgung ist teilweise verjährt. 13 a) In einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung nach 2 ARB 75 erstreckt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Sorgeleistung ( 1 ARB 75) und dem diesem übergeordneten Hauptanspruch auf Kostentragung ( 2 ARB 75). Für die Verjährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 2 VVG jeweils verlangt werden können (BGH aao; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 11 Rdn. 34 f.; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 18 ARB 75 Rdn. 4; Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 18 ARB 75 Rdn. 2). 14 b) Wann der Anspruch auf Kostenerstattung fällig wird, richtet sich nicht nach 11 Abs. 1 VVG, da diese Vorschrift nur auf reine Geldleistungsansprüche (Zahlungsansprüche) anwendbar ist. Der Anspruch nach 2 ARB 75 geht dagegen auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; ein solcher Schuldbefreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. Für die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs kommt es vielmehr nach 2

- 8 - Abs. 2 ARB 75 darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird (BGH aao unter 2 b). Zwar kann sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dessen Forderung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter II; Römer, aao). Ein früherer Eintritt der Fälligkeit ist damit aber nicht verbunden, weil auch insoweit notwendig eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen der Kosten vorausgegangen sein muss. 15 c) Verlangt der Rechtsanwalt gemäß 17 BRAGO ( 9 RVG) für seine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen (angemessenen) Vorschuss, fordert er einen Teil seiner gesetzlichen Vergütung im Sinne von 2 Abs. 1 Buchst. a und b ARB 75. Die insoweit bestehende Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen dieses Vorschusses im Sinne von 2 Abs. 2 ARB 75 "in Anspruch genommen wird" (Bauer in Harbauer, aao 2 ARB 75 Rdn. 38 und 158). Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert (Bauer, aao; vgl. auch Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 11. Aufl. 2 Rdn. 2a). Damit wird auch der Kostenbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers bereits zu diesem Zeitpunkt fällig, die Verjährungsfrist des 12 Abs. 1 VVG für diesen Teil der Leistung des Rechtsschutzversicherers in Lauf gesetzt. Hinsichtlich des vom Bevollmächtigten des Klägers mit seiner Teil- und Kostenvorschussrechnung vom 8. Juni 1998 geforderten Betrages von 11.588,40 DM, dessen Leistung

- 9 - der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 an die Beklagte begehrte, ist also mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten. 16 d) Eine Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte, der sich auf die mit den Kostennoten des Bevollmächtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 geltend gemachten weiteren Gebührenansprüche bezieht, ist dagegen nicht eingetreten. Die Deckungsablehnung vom 25. Juni 1998 hat die Fälligkeit des Anspruchs gegen die Beklagte insoweit nicht herbeigeführt. Lehnt der Versicherer nach Anzeige des Versicherungsfalles und bereits vor einer Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts Deckung endgültig ab, soll allerdings nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Bauer in Harbauer, aao 18 ARB 75 Rdn. 4a; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Versicherungsrechts-Handbuch 37 Rdn. 467) bereits die Deckungsablehnung auch die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Verjährungsbeginn herbeiführen. 17 Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie beachtet nicht hinreichend, dass es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbefreiung zusammenfassenden, einheitlichen, mit einer Leistungsklage verfolgbaren Anspruch auf Deckung nicht gibt, eine Leistungsablehnung sich deshalb auch nicht auf eine Art "Gesamtanspruch" aus der Rechtsschutzversicherung beziehen und so die Fälligkeit der unterschiedlichen Ansprüche auf Sorgeleistung und Kostenbefreiung herbeiführen kann. Soweit zur Begründung einer anderen Sicht auf 11 Abs. 1 VVG abgestellt wird, überzeugt das schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie

- 10 - dargelegt - nur auf Geldleistungen, mithin auf beide Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung nicht anwendbar ist. 18 Selbst wenn schließlich eine sofortige Deckungsablehnung Auswirkungen auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Sorgeleistung haben kann, gilt das jedenfalls nicht für den Kostenbefreiungsanspruch. Letzterer setzt einen fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer auf Kostenerstattung voraus (Bauer in Harbauer, aao 2 ARB 75 Rdn. 154). Die vorhergehende Deckungsablehnung hat darauf keinen Einfluss. Sie führt weder die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts noch die des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung herbei. Daraus ergibt sich hier: Die Deckungsablehnung der Beklagten vom 25. Juni 1998 bleibt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Befreiung von den (über den Gebührenvorschuss hinausgehenden) weiteren Rechtsverfolgungskosten unbeachtlich. Die Fälligkeit dieses Anspruchs ist erst eingetreten, nachdem der Kläger von seinem Bevollmächtigten mit den Kostenrechnungen vom 17. Januar und 25. April 2001 seinerseits in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch ist - wie das Berufungsgericht insoweit richtig sieht - mithin nicht verjährt. 19 2. Anders als das Berufungsgericht meint, gelangt allerdings im vorliegenden Fall 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 bei der Ermittlung der Höhe des Kostenbefreiungsanspruchs des Klägers zur Anwendung. 20 a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst zutreffend zu Grunde, dass der Anwendungsbereich der Klausel auch außergerichtliche Vergleiche erfasst (OLG Hamm VersR 1999, 1276; Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, aao 2 ARB 75 Rdn. 21; Bauer in Harbauer, aao 2

- 11 - ARB 75 Rdn. 168a). Das wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. 21 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel aber auch dann anzuwenden, wenn ein außergerichtlicher Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält. Die an 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte Klausel hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 1; Bauer, aao Rdn. 167). Auch unter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aao; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276). Die Klausel unterscheidet ferner nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungsnehmers auf einer Übernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie die Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach 98 ZPO ist. Sie ist deshalb auch dann anwendbar, wenn ein außergerichtlicher Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die abzurechnenden Kosten enthält. Im

- 12 - vorliegenden Fall wurden indessen alle Ansprüche aus den streitigen Rechtsverhältnissen im Wege außergerichtlicher Vergleiche erledigt. Damit sind zugleich auch etwaige Kostenerstattungsansprüche der Parteien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Da nach Vergleichsabschluss Kostenerstattungsansprüche mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kläger seine außergerichtlichen Anwaltskosten damit übernommen, auch wenn dies in den Vergleichsvereinbarungen nicht ausdrücklich als Kostenvereinbarung geregelt war. Der Verzicht auf weitere Ansprüche gleich welcher Art beinhaltet tatsächlich auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Anwaltskosten (so zutreffend OLG Hamm VersR 1999, 1276; vgl. auch van Bühren, ZAP 2002, Fach 10, 191, 192 f.). 22 c) Das Berufungsgericht wird nunmehr die Höhe des noch nicht verjährten Teils des Kostenbefreiungsanspruchs bestimmen und - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - entscheiden müssen, ob die Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch den Kläger im vorliegenden Fall dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in Bezug auf die Hauptforderungen entsprochen hat.

- 13-23 IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren beruht auf 21 Abs. 1 GKG. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2003-8 O 50/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004-7 U 176/03 -