- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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Transkript:

- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen 4 Anleinzwang für Hunde 5 Verunreinigungsverbot 6 Papierkörbe / Sammelbehälter 7 Reinigen von Kraftfahrzeugen 8 Benutzung der Anlagen 9 Kinderspielplätze 10 Hausnummern 11 Erlaubnisse, Ausnahmen 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten

- 2 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Kaarst vom 02.05.96 Präambel Aufgrund der 27 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW S. 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW. 1115) wird von der Stadt Kaarst als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Kaarst vom 02. Mai 1996 für das Gebiet der Stadt Kaarst folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören Straßen, Fahrbahnen, Wege einschließlich Wirtschaftswege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen. Zu den Anlagen gehören: a) Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; b) Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; c) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder eingeschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der

- 3 - Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist 1 II StVO einschlägig. Es ist untersagt, 3 Schutz der Verkehrsflächen Anlagen 1. in den Anlagen und in Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 5. Hydranten, Straßenrinnen und Einflußöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen. 4 Anleinzwang für Hunde Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. 5 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; b) das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen; c) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer; d) das Ablassen und die Einleitung von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen

- 4 - flüssigen oder schlammigen Stoffen; e) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Wahren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit 32 StVO nicht anwendbar ist. 6 Papierkörbe / Sammelbehälter (1) Im Haushalt angefallener Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. 7 Reinigen von Kraftfahrzeugen Das Reinigen und Waschen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf Verkehrsflächen und in den Anlagen verboten. 8 Benutzung der Anlagen (1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln. (2) Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (3) Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig. 9 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren,

- 5 - soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. (2) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, daß hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, soweit nicht durch Schilder eine andere Öffnungszeit festgelegt ist. (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. 10 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muß von der Straße erkennbar sein und lesbar gehalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, gegebenenfalls separat anzubringen. (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, daß die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. 11 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Stadtdirektor der Stadt Kaarst kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Vorordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß 2 der Verordnung b) die Schutzpflichtigen hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß 3 der Verordnung

- 6 - c) das Anleingebot gemäß 4 der Verordnung d) das Verunreinigungsverbot gemäß 5 der Verordnung e) das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Papierkörben mit Hausmüll und des Füllens von Sammelbehältern mit unzulässigen Materialien gemäß 6 der Verordnung f) das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gemäß 7 der Verordnung g) die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gemäß 8 der Verordnung h) das Verbot des Fußballspielens, des Mitführens von Tieren und des Aufenthalts auf Kinderspielplätzen gemäß 9 der Verordnung i) die Hausnummerierungspflicht gemäß 10 der Verordnung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.68 (BGBl I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.87 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.94 (BGBl I S. 3186) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 2. die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder 4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kaarst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

- 7 - Kaarst, den 02.05.96 (Der Stadtdirektor) (Schmidt) Die oben genannte Verordnung wurde in der NGZ am 13.05.96 veröffentlicht.