S A T Z U N G. des St. Elisabethen-Vereins e.v. in Bad Kissingen-Hausen beschlossen in der Mitgliedsversammlung vom 02. März 2011.

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Transkript:

S A T Z U N G des St. Elisabethen-Vereins e.v. in Bad Kissingen-Hausen beschlossen in der Mitgliedsversammlung vom 02. März 2011 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen St. Elisabethen-Verein e.v. 2. Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung seiner Mitglieder auf der pfarrlichen Ebene der Caritas. Der Verein und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof und Generalvikar). 3. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bad Kissingen-Hausen. 4. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt eingetragen. 5. Er gehört dem Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.v. als korporatives Mitglied an. 6. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung. 2 Zweck 1. Zwecke des Vereins sind die planmäßige Ausübung und Förderung der Bildung und Erziehung des Kindes nach christlichen Grundsätzen durch den Betrieb und die Unterhaltung einer Kindertageseinrichtung. 2. Der Vorstand ( 6) hat dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.v. unverzüglich schriftlich Mitteilung zu geben, wenn er die Vereinszwecke für gefährdet hält. Seite 1

3. Mittel zur Erreichung der Zwecke sind: a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. b) Erziehungsbeiträge (Elternbeiträge) c) Freiwillige Spenden, Schenkungen und Zuwendungen d) Zuschüsse und sonstige Fördermittel, kommunaler, kirchlicher oder sonstiger Stellen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt mit seinem im 2 festgelegten Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne der 51 ff der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Sofern es das Vereinsvermögen erlaubt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr.26 a EstG zu zahlen. 4 Mitgliedschaft 1. Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung bedarf diese keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Erteilung der Aufnahme-Erklärung in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Seite 2

2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. c) Durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht. Organe des Vereins sind 5 Organe a) der Vorstand ( 6) b) die Mitgliederversammlung ( 7-9) 6 Der Vorstand, Rechte und Pflichten 1. Der Vorstand ( 26 BGB) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem für den Ort des Vereinssitzes jeweils zuständigen katholischen Pfarrer bzw. Pfarradministrator kraft seines Amtes d) dem Schriftführer e) dem Kassier f) einem weiteren Mitglied, falls der Pfarrer zum 1. oder zum 2. Vorsitzenden gewählt wird. 2. Der für den Vereinssitz zuständige Pfarrer/Pfarradministrator kann seine Mitgliedschaft im Vorstand in stets widerruflicher Weise schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden auf eine andere Person seines Vertrauens übertragen. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der 1. und 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Seite 3

4. Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der alle 3 Jahre in einer Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er ist zur Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Organe verpflichtet. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Erforderliche zu veranlassen. 7. Dem Vorstand obliegen: a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane c) die Vorbereitung der der Mitgliederschaft obliegenden Entscheidungen d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplans e) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft 7 Berufung der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird den Mitgliedern 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden per Aushang im Kindergarten und im Informationskasten der Pfarrei Heilig Kreuz in Hausen bekannt gegeben. Ebenso wird der Termin im Veranstaltungskalender des Stadtteils Hausen und unter den Mitteilungen der Pfarrei Heilig Kreuz Hausen veröffentlicht. 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsprüfer d) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins Seite 4

e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f) die Beschlussfassung über die Einführung und die Höhe der Ehrenamtspauschale 9 Beschlussfähigkeit 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. 2. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von 15 % der Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Absatz 1 oder 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens 2 Monate nach dem 1.Versammlungstag stattfinden. 4. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. 5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Absatz 4 zu enthalten. 10 Beschlussfassung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Antrag von einem anwesenden Mitglied schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Seite 5

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. 4. Eine Abschrift ist spätestens 4 Wochen nach jeder Mitgliederversammlung dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.v. vorzulegen. 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt. 13 Geschäftsführung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen. 3. Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresrechnung sind jährlich durch die 2 in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer,die ebenso wie der Vorstand für 3 Jahre gewählt werden, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Seite 6

14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) muß in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen nach 9 Absatz 2 bis 5 der Satzung erfüllt sind. 3. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit solcher Beschlüsse eine Drei-Viertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. ( 10 Abs. 3 der Satzung). 4. Für Beschlüsse dieser Art ist sofort und vor Eintragung ins Vereinsregister über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e.v. vom Ortsordinarius die schriftliche Genehmigung einzuholen, wenn sie folgende betreffen: 1,5 Anschluss 2 Zweck und Meldung der Zweckgefährdung 6,1 Mitgliedschaft des Pfarrers im Vorstand 9 Beschlussfähigkeit 14,4 Vorlage der Satzungsänderung 5. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit angehen, sind vor der Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 15 Vermögensanfall bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung Heilig Kreuz, Bad Kissingen-Hausen, mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Pfarrei Heilig Kreuz, Bad Kissingen-Hausen zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig. Seite 7

16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister, am 15.06.2011 in Kraft. Die Satzung des St. Elisabethen-Vereins e.v. vom 17.02.1978 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Bad Kissingen-Hausen, den 15.06.2011 Kirstin Scherner, 1. Vorsitzende Thomas Keßler, 2. Vorsitzender Martina Reuß, Schriftführerin Kirstin Scherner, 1. Vorsitzende Jürgen Fichtl, Kassier Seite 8