Todesfall und Bestattung kleiner Leitfaden 01.07.2011/EWK
Eintritt des Todes - Der Eintritt des Todes muss dem behandelnden Arzt, ist dieser nicht erreichbar, dem Hausarzt oder allenfalls einem Notfallarzt (Auskunft über Nr. 111) sofort mitgeteilt werden. Der Arzt nimmt die Leichenschau vor und stellt zuhanden des zuständigen Zivilstandsamtes die ärztliche Todesbescheinigung aus. - Ereignet sich der Todesfall im Kantonsspital Bruderholz, dann erhalten die Angehörigen von der Spitalverwaltung eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung. Mit dieser Todesbescheinigung melden sich die Angehörigen direkt bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz. - Ereignet sich der Todesfall in einem Spital ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, dann erhalten die Angehörigen von der Spitalverwaltung ein Anzeigeformular samt Todesbescheinigung. Mit diesen Unterlagen müssen die Angehörigen zuerst beim zuständigen Zivilstandsamt am Todesort und anschliessend bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz vorsprechen. - Bei einem Unfalltod (Verkehrs-, Arbeits- und Haushaltunfälle etc. und Suizid) muss die Polizei zur Abklärung des Unfallherganges beigezogen werden. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Amtsarzt. Anzeigepflicht (Frist: innert 2 Tagen nach Eintritt des Todes Art. 35 ZVO) - Der Todesfall ist unverzüglich bei der Gemeinde Biel-Benken, Abt. Bestattungswesen, oder direkt beim zuständigen Zivilstandsamt persönlich anzumelden (Eintrag ins Todesregister). - Vorzulegen sind dabei die ärztliche Todesbescheinigung (Original) und allfällige Ausweispapiere des/der Verstorbenen (Familienbüchlein, Familienausweis); bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich Pass, Aufenthaltsbewilligung und Eheschein (falls vorhanden). Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall schriftlich auch dem zuständigen Konsulat des Heimatstaates. - Erfolgt der Todesfall im Alters- und Pflegeheim Blumenrain, ist der Vorsteher resp. die Heimleitung verpflichtet, ein entsprechendes Meldeformular zu Handen des Zivilstandsamtes Binningen auszufüllen. Für die Bestattung ist die Einwohnergemeinde zuständig. - Die Angehörigen sprechen bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz der/des Verstorbenen vor (Abt. Bestattungswesen), damit die Bestattung, Trauerfeier etc. organisiert werden kann. Zur persönlichen Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet: - Die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten. - Die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten. - Die Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten. - Die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen. - Die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet. 2
Anordnungen für die Bestattung - Beizug eines Bestattungsunternehmens zwecks Überführung der Leiche zur Kremation oder in die Leichenhalle Biel-Benken. - Die zur Anmeldung des Todes verpflichteten Angehörigen geben auf der Gemeindeverwaltung Biel-Benken, Abt. Bestattungswesen, verbindliche Erklärungen über die Anordnungen für die Bestattung ab. - Die Bestattung soll in der Regel innert 48-72 Std. nach eingetretenem Tod stattfinden. - Der/die für das Bestattungswesen der Gemeinde Biel-Benken verantwortliche MitarbeiterIn setzt im Einverständnis mit der Trauerfamilie und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt für die Bestattung fest. Er/sie verständigt das zuständige Personal und ist für die amtliche Bekanntmachung an den Anschlagstellen der Gemeinde und in den Tageszeitungen besorgt. - Die Organisation der Abdankung/Trauerfeier resp. Beisetzung ist Sache der Angehörigen. Bestattungszeiten Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Bestattungen finden nicht vor 08.30 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags statt. Letzter Beginn einer Bestattung am Morgen ist 11.00 Uhr resp. 16.00 Uhr am Nachmittag. Beisetzungsstätten / Gräber - Aufbahrung: Die Leiche wird unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen vom Bestattungsunternehmer abgeholt und in den Aufbahrungsraum des Friedhofes Biel-Benken gebracht. Die belegten Aufbahrungsräume in der Leichenhalle sind nur für Angehörige zugänglich. - Kremation: Wird eine Leiche zur Feuerbestattung in das Krematorium Basel überführt, gelten die vertraglichen Bestimmungen zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Die Kremationskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Grabarten und Ruhezeiten Die Überlassung eines Erd- oder Urnenreihengrabes während der ordentlichen Laufzeit der Grabstätte ist für in Biel-Benken wohnhaft gewesene Verstorbene und Gemeindebürger gratis. Reihengräber für Erdbestattungen Reihengräber für Urnenbestattungen Laufzeit 25 Jahre * 1 Sarg und max. 3 Urnen Laufzeit 25 Jahre * 2 Urnen Kinderreihengräber Laufzeit 25 Jahre * (Kinder bis 12 Jahre) für Erd- und/oder Urnenbestattungen 3
Familiengräber für Urnenbestattungen Gemeinschaftsgrab Laufzeit 50 Jahre * max. 6 Urnen Gebühren für in Biel-Benken wohnhaft gewesene Verstorbene Für auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene Es sind nur Urnenbestattungen zulässig. Es besteht keine festgelegte Ruhezeit. Die Standorte der einzelnen Urnen werden weder mit einem Grabmal noch mit einer speziellen Bepflanzung gekennzeichnet. Mit der Willenserklärung über die Bestattungsart der Hinterbliebenen resp. Verstorbenen wird der Name der Verstorbenen mit Geburtsjahr und Todesjahr in die Grabumrandung des Gemeinschaftsgrabes eingraviert. Mit Beschriftung Ohne Beschriftung (kostenlos) Die Urnenbeisetzung findet ohne die Angehörigen statt! Fr. 3'000.-- Fr. 6'000.-- Fr. 1'050. *Die Laufzeit für die Berechnung des ordentlichen Turnus beginnt am Tag der Erstbestattung. Die Laufzeit von Familiengräbern kann jeweils um 10, 20 oder mehr Jahre verlängert werden. Erklärung über die gewünschte Bestattungsart Jede im Kantonsgebiet wohnhafte, über 16 Jahre alte urteilsfähige Person (Art. 49 BV) ist berechtigt, zu bestimmen, ob im Falle ihres Ablebens und Bestattung im Kantonsgebiet ihre Leiche beerdigt oder kremiert werden soll. Zu diesem Zweck kann bei der Gemeinde Biel-Benken, Abt. Bestattungswesen, eine entsprechende Meldung (Bestattungsanordnung) hinterlegt werden. Ort der Bestattung Alle Verstorbenen, welche zur Zeit des Todes in Biel-Benken gesetzlichen Wohnsitz hatten, ferner Verstorbene, die Anrecht auf Bestattung in einem Familiengrab in der Gemeinde Biel-Benken haben, werden auf dem Friedhof beigesetzt. Bestattungen von Personen, auf die das oben Beschriebene nicht zutrifft, können auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin vom Gemeinderat Biel-Benken bewilligt werden. 4
Kosten Beim Todesfall einer Einwohnerin oder eines Einwohners übernimmt die Gemeinde Biel- Benken folgende Leistungen: - Die amtliche Bekanntmachung. - Die Überführung der Leiche vom in der Gemeinde gelegenen Sterbehaus, von Spitälern und Altersheimen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie im Bezirk Dorneck in die Leichenhalle auf dem Friedhof Biel-Benken oder ins Krematorium Basel sowie den Rücktransport der Aschenurne vom Krematorium zum Friedhof Biel-Benken. - Die Kosten für eine allfällige Kremation. - Die Aufbahrung im Aufbahrungsraum (weitergehende zusätzliche Verrichtungen für eine Aufbahrung erfolgen auf Wunsch der Angehörigen und zu deren Lasten durch ein Bestattungsunternehmen). - Die Beisetzung des Sarges oder der Urne. - Das Herrichten des Grabes. - Die Überlassung eines Erd- oder Urnenreihengrabes während der ordentlichen Laufzeit der Grabstätte. Wenn keine gesetzliche Pflicht zur Bestattung besteht, wird die Gemeinde eine Gebühr und die Kosten erheben. Grabunterhalt Die Grabbepflanzung und deren Unterhalt ist Sache der Hinterbliebenen. Hinweise des Erbschaftsamtes - Die Abteilung Bestattungswesen der Einwohnergemeinde der Verstorbenen meldet dem zuständigen Erbschaftsamt die gesetzlichen Erben. - Testamente und Erbverträge sind unverzüglich an das zuständige Erbschaftsamt weiterzuleiten, falls sie nicht bereits dort deponiert sind. - Bei Unsicherheit über den Bestand und den Wert der Erbschaft (Schulden, Bürgschaften) können die Erben bei der Bezirksschreiberei Binningen resp. beim Erbschaftsamt die Errichtung eines öffentlichen Inventars mit Auskündigung im Kantonsblatt verlangen. - Hinterlässt der/die Verstorbene unmündige Kinder, so muss für den Erbgang eine ad hoc-beistandschaft errichtet werden. Dieser Beistand ist dem regionalen Zivilstandsamt Binningen zu melden. - Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Erbschaftsamt (Erbschaftsamt, Baslerstrasse 35, 4102 Binningen, 061 425 425 49 49). 5
Von Amtes wegen werden informiert: - Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde (durch das regionale Zivilstandsamt) - das regionale Zivilstandsamt der Wohngemeinde (durch die Wohnsitzgemeinde) - die konsularische Vertretung bei AusländerInnen (durch das regionale Zivilstandsamt) - das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Wehrpflichtigen - die Vormundschaftsbehörde, wenn die verstorbenen Person unmündige Kinder hinterlässt, verbeiständet oder bevormundet war - das regionale Erbschaftsamt. Durch die Hinterbliebenen zu informieren sind: - AHV-Auszahlungsstelle - Pensionskasse - Krankenkasse - IV-Rente oder Ergänzungsleistungen - Versicherungen - Arbeitgeber (klären Sie beim Arbeitgeber Lohnfortzahlungen, SUVA-Leistungen oder Pensionskassen-Ansprüche ab) - Militär/Zivilschutz (das Dienstbüchlein ist dem Amt für Bevölkerungsschutz, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal) zuzustellen - Bank und Post - Wohnungsvermieter - Vereine, Institutionen - Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften - Antragsformular bei der AHV-Ausgleichskasse oder bei der Wohnsitzgemeinde für den Bezug einer allfälligen Witwen- und/oder Waisenrente bestellen - Motorfahrzeugkontrolle. Benötigen Sie einen amtlichen Todesschein für ein Amt oder eine Behörde, so können Sie diesen beim zuständigen Zivilstandsamt anfordern. 6
Adressen Bestattungswesen Biel-Benken 061 726 82 82 Gemeindeverwaltung 061 726 82 80 Fax Kirchgasse 9 4105 Biel-Benken Reformierte Kirchgemeinde Biel-Benken Sekretariat 061 723 81 40 Kirchgasse 4 061 723 81 41 Fax 4105 Biel-Benken Pfarrer Hans-Martin Tontsch 061 721 10 33 Kirchgasse 4 4105 Biel-Benken Römisch-katholische Kirchgemeinde Therwil Sekretariat 061 721 11 66 Hinterkirchweg 31 061 722 02 12 Fax 4106 Therwil sekretariat@rkk-therwil.ch Elke und Ralf Kreiselmeyer-Bertram, Gemeindeleiter 061 721 11 66 gemeindeleitung@rkk-therwil.ch Friedhofgärtner Herr Lehmann 061 401 04 06 Graf und Zwahlen AG Therwilerstrasse 28 4103 Bottmingen Zivilstandsamt Binningen 061 552 42 10 Schlossgasse 2A 4102 Binningen Zivilstandsamt Basel 061 267 94 66 Bestattungen 061 267 94 67 Rittergasse 11 4051 Basel 7