Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

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1 Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen und schwierigen Situation zu unterstützen.

2 Anzeige eines Todesfalles durch die Angehörigen. Wer erledigt was? Eintritt des Todes zu Hause Die Angehörigen: benachrichtigen ihren Hausarzt zur Feststellung des Todes und zur Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung leiten die ärztliche Todesbescheinigung sofort, spätestens jedoch innert 2 Tagen, an das Zivilstandsamt / Bestattungsamt des Sterbeortes weiter vereinbaren bei kirchlicher Bestattung oder Abdankung mit dem Pfarramt einen Bestattungstermin regeln mit dem Bestattungsamt des Wohnortes die Modalitäten der Bestattung Eintritt des Todes im Spital oder Heim Das Spital/Heim: veranlasst die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung und leitet diese an das Zivilstandsamt des Sterbeortes weiter Die Angehörigen: vereinbaren bei kirchlicher Bestattung oder Abdankung mit dem Pfarramt einen Bestattungstermin regeln mit dem Bestattungsamt des Wohnortes die Modalitäten der Bestattung Das Bestattungsamt des Wohnortes: organisiert die Einsargung und Aufbahrung regelt die Überführung vom Sterbeort zum Bestattungsort und allenfalls ins Krematorium (sofern nicht bereits erfolgt) macht die Anmeldung im Krematorium organisiert je nach Bestattungsart das Grabkreuz und die Grabkreuzbeschriftung, die Beschriftung von Urnenplatte usw. informiert Steueramt, AHV-Zweigstelle, Sozialversicherungsanstalt des Kantons und Amtsnotariat macht die amtliche Todesanzeige (sofern gewünscht) Das Zivilstandsamt des Sterbeortes: erhält die ärztliche Todesbescheinigung zum Eintrag in das Todesregister stellt amtliche Todesscheine für privaten Gebrauch auf Bestellung aus Die Angehörigen: melden den Todesfall bei Pfarramt und Bestattungsamt geben die private Todesanzeige auf melden den Todesfall an die Pensionskasse, Versicherungen, Krankenkasse usw. stellen eine zu Hause aufbewahrte Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) dem Amtsnotariat in Buchs zu 2 3

3 Bestattungsamt / Front-Office während der Bürozeit T Pikettnummer Wochenende T Todesfälle innert 2 Tagen anmelden Todesfälle sind gemäss Art. 34 und 35 der Zivilstandsverordnung innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Sterbeortes anzuzeigen. Tritt der Todesfall zu Hause in Widnau ein, ist vorerst ein Arzt zu verständigen, welcher die notwendige ärztliche Todesbescheinigung ausstellt. Die Anzeige beim Bestattungsamt des Wohnortes erfolgt mit der ärztlichen Todesbescheinigung, dem Familienbüchlein sowie Beerdigungs- bzw. Abdankungs- und Urnenbeisetzungsdatum (falls bereits vereinbart). Sofern nicht bereits erfolgt, veranlasst das Bestattungsamt die Einsargung und die Überführung des Verstorbenen/der Verstorbenen. Kath. Pfarramt T Pfarreisekretariat T Evang. Pfarramt T Bei einem Todesfall in einem Heim oder einem Spital ausserhalb der Gemeinde Widnau ist mit der Heim- bzw. der Spitalverwaltung Kontakt aufzunehmen. Diese gibt erste Informationen über das weitere Vorgehen ab. In den meisten Fällen haben die Angehörigen nur noch die Art und den Zeitpunkt der Bestattung mit dem Bestattungsamt des Wohnortes zu regeln. Bei kirchlicher Bestattung/Beisetzung haben die Angehörigen Datum und Zeit der kirchlichen Bestattung/Beisetzung mit dem entsprechenden Pfarramt zu vereinbaren (Mitteilung an Bestattungsamt). Bestattungsarten / Grabstein und Unterhalt Erdbestattung mit kirchlichem Beistand Der Sarg wird bei der Abdankungshalle aufgebahrt. Trauerfamilie und Gäste besammeln sich auf dem Friedhof zur Einsegnung und begeben sich anschliessend zum Gottesdienst in die kath. Kirche oder evang. Kapelle. Der Sarg wird währenddessen in die Erde gelegt. Die Beerdigung kann frühestens 48 Stunden nach dem Todeszeitpunkt stattfinden. Für die Beerdigung mit kirchlichem Beistand ist ein Termin mit dem entsprechenden Pfarramt zu vereinbaren (anschliessend Mitteilung ans Bestattungsamt Widnau). Einkleiden Verstorbene/r Falls Sie beim Einkleiden der verstorbenen Person Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an folgende Stellen: Uhr Spitex Widnau T Uhr Keller Bestattungen GmbH T Michele Bagorda, Altstätten info@keller-bestattungen.ch 4 5

4 Feuerbestattung (Kremation) Abdankung mit Sarg / Urnenbesetzung Die verstorbene Person wird nach der Abdankungsfeier in St. Gallen kremiert und die Urne wird zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Friedhof beigesetzt. Abdankung mit Urne / Urnenbeisetzung Die Kremation findet vor der Trauerfeier statt. Die Urne befindet sich bei der Abdankungshalle. Bei einer Abdankung mit kirchlichem Beistand findet anschliessend der Trauergottesdienst und die Urnenbeisetzung statt. Die Kremation kann frühestens 48 Stunden nach dem Todeszeitpunkt stattfinden. Die Urne kann frühestens 24 Stunden nach der Kremation in St. Gallen abgeholt werden. Für die Abdankung und die Urnenbeisetzung mit kirchlichem Beistand ist ein Termin mit dem entsprechenden Pfarramt zu vereinbaren (anschliessend Mitteilung ans Bestattungsamt Widnau). Grabstein / Grabunterhalt Vor der Ausführung des Grabsteines ist eine Bewilligung einzuholen. Für die Detailausführung sind die Ausführungsbestimmungen zum Bestattungs- und Friedhofreglement vom massgebend (Art. 31 ff.). Formulare und Informationen können beim Bestattungsamt / Front-Office der Gemeinde Widnau bezogen bzw. eingeholt werden. Das Formular kann unter Verwaltung / Betriebe Online-Schalter heruntergeladen werden. 6 7

5 Persönliche Erklärung über die Bestattungsart Bei einem Todesfall sind Hinterbliebene oft hilflos. Es empfiehlt sich, rechtzeitig und gemeinsam mit den Angehörigen die Bestattungsart und die Bestattungswünsche zu besprechen. Das Bestattungsamt Widnau unterstützt Sie in dieser Angelegenheit mit dem Formular «Persönliche Erklärung über die Bestattungsart». Das ausgefüllte und unterschriebene Formular kann beim Bestattungsamt Widnau deponiert werden. Todesfallanzeigen Für die Bestellung von privaten Todesanzeigen und Trauerzirkularen können Sie sich an folgende Tageszeitungen wenden: Der Rheintaler / Rheintalische Volkszeitung: Rheintal Medien AG, Hafnerwisenstrasse 1, 9442 Berneck Telefon inserate@rheintalmedien.ch Für die Zeitungsausgabe während der Woche (Montag bis Samstag): Abgabe am Vortag, bis spätestens Uhr, mit Vermerk «Todesanzeige» bei der Rheintal Medien AG (Adresse siehe oben) oder an die Inserateannahme per Fax: oder inserate@rheintalmedien.ch Für die Zeitungsausgabe am Montag können Sie am Sonntag die Anzeige von bis Uhr in Berneck aufgeben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Homepage: 8 9

6 Gebührentarif gültig ab / Wo Inhalt Gebühr Fr. Urnenwand Max Frei AG Urnenbestattung vor der Mauer Hanspeter Breitler Gemeinschaftsgrab/ Kubus Ingrid Tekenbroeck Beschriftung Platte inkl. Montage mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr Beschriftung Stahlplatte inkl. Montage mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr Wegschlagen, Beschriftung Chromstahl-Platte mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr inkl. versetzen Wegschlagen, Chromstahl-Platte mit Symbol inkl. versetzen Wegschlagen, Chromstahl-Platte ohne Beschriftung inkl. versetzen Wer bezahlt was? Die Politische Gemeinde Widnau übernimmt für in Widnau wohnhaft gewesene Verstorbene die Kosten für: Leichenschau amtliche Bestattungsanzeige Einsargen Sarg (Standardausführung) Holzkreuz Aufbahrung und Transport zum Friedhof Bestattungs- oder Kremationskosten Abholen der Urne Grabplatz Wird eine Einwohnerin oder ein Einwohner auswärts bestattet, vergütet die Politische Gemeinde Widnau die Bestattungskosten, die der Gemeinde erwachsen wären, wenn die Beisetzung bzw. Kremation in Widnau stattgefunden hätte. Der auswärtige Grabplatz wird nicht entschädigt. Die Kosten werden den Hinterbliebenen von der Finanzverwaltung Widnau zurückerstattet. Die Hinterbliebenen tragen folgende Kosten: Überführung in das Krematorium Grabunterhalt Grabstein allgemeine Beschriftungen bei Urnenabdankung Mehrkosten wie z.b. «spezieller» Sarg, Blumenschmuck usw. Urnen-Wiesengrab 1 Urnenbestattung 10 Jahre 500. Verlängerung 10 Jahre 500. Urnen-Haingrab 1 Urnenbestattung 10 Jahre 500. Verlängerung 10 Jahre 500. Familiengrab 1 Erdbestattung und Urne 30 Jahre Verlängerung 10 Jahre 500. Verlängerung 20 Jahre Erdbestattungen und Urnen 30 Jahre Verlängerung 10 Jahre Verlängerung 20 Jahre Erdbestattungen und Urnen 30 Jahre Verlängerung 10 Jahre Verlängerung 20 Jahre Erdbestattungen und Urnen 30 Jahre Verlängerung 10 Jahre Verlängerung 20 Jahre (Art. 2 Bestattungs- und Friedhofreglement, Art. 27 und 31 Ausführungsbestimmungen zum Bestattungs- und Friedhofreglement) Die Reglemente können unter Verwaltung / Betriebe Reglemente heruntergeladen weden

7 Gemeindeverwaltung Bestattungsamt / Front-Office Neugasse Widnau Telefon Bürozeit Pikettnummer Wochenende Telefax einwohneramt@widnau.ch am_xli.18

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