Orientierungshilfe bei einem Todesfall

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1 Dorf 142,Postfach 144, 9055 Bühler AR Telefon: Fax: Internet: Orientierungshilfe bei einem Todesfall Todesfall zu Hause Todesfall im Heim/Spital aussergewöhnlicher Todesfall Stirbt eine Person zu Hause, so haben die Angehörigen umgehend einen Arzt zu benachrichtigen. Dieser stellt die Todesbescheinigung aus. Die Angehörigen haben mit der Todesbescheinigung sofort und unter Vorlage eines Ausweises beim Bestattungsamt des Sterbeortes den Tod anzumelden. Das Bestattungsamt meldet den Tod weiter an das Zivilstandsamt. Die Angehörigen nehmen direkt mit dem Bestattungsamt des Sterbeortes Kontakt auf. Die Meldung ans Zivilstandsamt wird durch das Heim/Spital erledigt. Wenn eine Person unter aussergewöhnlichen Umständen gestorben ist, wird umgehend die Polizei benachrichtigt. Die Meldung ans Zivilstandsamt wird durch die Polizei vorgenommen. Die Angehörigen nehmen direkt mit dem Bestattungsamt des Sterbeortes Kontakt auf. Die Todesbescheinigung wird von den zuständigen Stellen (Heim/Spital oder Polizei) dem zuständigen Zivilstandsamt gesandt. Gemeindeverwaltung Durch die Reorganisation des Zivilstandswesens führt nicht mehr jede Gemeinde ein eigenes Zivilstandsamt. Grundsätzlich sind die Todesfälle durch die Angehörigen direkt beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde des/der Verstorbenen anzumelden. Das Bestattungsamt trifft sämtliche amtliche Vorkehrungen für die Bestattung Einsargung, Überführungen, Kremationsanmeldung, Bestellung des gemeindeeigenen Grabzeichens, Auftrag an Friedhofgärtner etc. Bevor die Angehörigen Kontakt mit dem Bestattungsamt aufnehmen, müssen sie beim zuständigen Pfarramt die Zeit und den Ort der Bestattung festlegen. Sofern der/die Verstorbene zu Lebzeiten nicht selbst eine Verfügung getroffen hat, bestimmen die nächsten Angehörigen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt wird. Bestattung H:\Dokumente\gemeindekanzlei\Friedhofkommission\Merkblatt Todesfall.doc

2 Orientierungshilfe bei einem Todesfall Seite 2 Was ist im Weiteren zu tun? Todesanzeigen aufgeben und gegebenenfalls Trauerzirkulare drucken lassen. Liste der Trauergäste zusammenstellen (Angehörige, Verwandte, Freunde, Jahrgänger, Arbeitgeber/Arbeitskollegen, usw.). Gasthaus für Leidmahl reservieren. Sargschmuck oder Blumen bestellen. Lebenslauf für Abdankungsfeier erstellen (z. H. des Pfarrers). Nach der Beisetzung zu regeln sind Danksagung, Errichtung des Grabmals und der Grabunterhalt. Allgemeines/Kosten In Bühler AR ist die Gemeinde für das Bestattungswesen und den Friedhofunterhalt zuständig. Sie stellt für ihre Einwohner unentgeltlich den Grabplatz zur Verfügung und übernimmt die Bestattungskosten gemäss dem Gebührentarif für das Friedhof- und Bestattungswesen. Bei Beisetzung auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde oder Landes vergütet die Gemeinde Bühler AR keine Bestattungskosten. Die Kosten für den Grabunterhalt sind je nach Art der Bestattung unterschiedlich. Weiter Informationen erteilt das Bestattungsamt Bühler AR.

3 Orientierungshilfe bei einem Todesfall Seite 3 Weitere Vorkehrungen Arbeitgeber/Vermieter Sowohl der Arbeitgeber als auch ein allfälliger Vermieter sind umgehend über den Todesfall zu informieren. Staatliche Vorsorge Besteht ein Anspruch auf eine Witwen- und/oder Waisenrente, kann dies bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde des/der Antragstellers/Antragstellerin geltend gemacht werden. Der Hinschied eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin wird durch die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde automatisch der kantonalen Ausgleichskasse gemeldet, damit gegebenenfalls die Rente aufgehoben oder in eine Einzelrente umgewandelt werden kann. In allen Fällen gibt Ihnen die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde des/der Antragstellers/Antragstellerin gerne Auskunft. Versicherungen/Krankenkasse Private Unfall- und Lebensversicherer (bei Selbständigerwerbenden allenfalls auch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) müssen von den Angehörigen des/der Verstorbenen benachrichtigt werden. Dabei sind folgende Vorkehrungen zu treffen: Police(n) beschaffen. Welche Leistungen sind versichert? Welche Unterlagen braucht die Gesellschaft, um die Versicherungsleistungen auszuzahlen? Die Versicherungseinrichtungen sind mittels eingeschriebenen Briefs unter Bezugnahme auf die Policen und Mitgliedschaftsnummern zu benachrichtigen. Eine Kopie der amtlichen Todesbescheinigung (erhältlich auf dem Zivilstandsamt des Sterbeortes) ist beizulegen.

4 Orientierungshilfe bei einem Todesfall Seite 4 Alle übrigen Versicherungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin sinnvoll und notwendig sind. Sämtliche Versicherungen und Krankenkassen sind mit eingeschriebenem Brief über den Todesfall des/der Versicherungsnehmers / Versicherungsnehmerin zu informieren, unter gleichzeitiger Mitteilung, ob das Versicherungsverhältnis weitergeführt oder aufgehoben werden soll. Sind Prämien im Voraus bezahlt worden, kann unter Umständen eine Rückerstattung verlangt werden. Bank- und Postverbindungen Banken und Postfinance unter Beilage der Todesbescheinigung benachrichtigen. Bestehende Vollmachten überprüfen und eventuell widerrufen (die Erben können über den Tod hinaus gültige Vollmachten jederzeit einseitig widerrufen). Daueraufträge für nicht mehr geschuldete Zahlungen (Versicherungsprämien, Mieten, Telefonrechnungen etc.) sistieren; Anfragen, unter welchen Voraussetzungen die Guthaben (Konti, Sparhefte, Wertschriftendepots, etc.) des/der Verstorbenen auf die berechtigten Erben überschrieben werden können. Nachlassadministration/Erbteilung Wichtig: Unter den Unterlagen des/der Verstorbenen aufgefundene Testamente und/oder Erbverträge müssen (auch wenn sie von den Erben als ungültig erachtet werden) unbedingt dem zuständigen Erbschaftsamt zur Eröffnung eingereicht werden (Art. 556 ZGB). Testamente/Erbverträge die sich im Depot der Gemeindekanzlei befinden werden von Amtes wegen den Erben eröffnet. Grundsätzlich ist die Teilung des Nachlasses Sache der Erben. Gemäss Art. 86 Lit. a EGzZGB muss jede Teilung unter Aufsicht und Mitwirkung der zuständigen Erbteilungskommission stattfinden; d.h. die Teilung kann durch die Erben vollzogen werden muss aber vorher durch die Erbteilungskommission genehmigt werden. Für den Verkehr mit Banken oder Grundbuchämtern kann von den Erbberechtigten beim zuständigen Erbschaftsamt eine Erbbescheinigung verlangt werden. Das Erbschaftsamt nimmt von Gesetzes wegen ein Steuerinventar bzw. Sicherungsinventar auf.

5 Orientierungshilfe bei einem Todesfall Seite 5 Jeder Erbe hat das Recht, die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Erbschaftsamt auszuschlagen.

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