DIE URVERSAMMLUNG DER GEMEINDE STALDENRIED EINGESEHEN

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E i n w o h n e r g e m e i n d e. P f e f f i n g e n

Transkript:

REGLEMENT DER GEMEINDE STALDENRIED FÜR DIE ZUFAHRT NACH GSPON, DIE DARAN ANSCHLIESSEN- DEN STRASSEN UND WEGE SOWIE DEN WEG TRIGI / GUFFERPLATZ - CHLEEBODO - GSPON DIE URVERSAMMLUNG DER GEMEINDE STALDENRIED EINGESEHEN das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 das kantonale Strassengesetz vom 03. September 1965 das Verkehrsreglement der Gemeinde Staldenried vom 11. Juni 1996 den Signalisationsplan im Gebiete der Gemeinde Staldenried vom 14. Mai 1997 auf Antrag des Gemeinderates beschliesst: Art. 1 Allgemeines Motorangetriebene Fahrzeuge, welche die Strasse Riedji - Gspon ab Gemeindegrenze Stalden - Staldenried, die daran anschliessenden höher gelegenen Strassen und Wege sowie den Weg Trigi/Gufferplatz - Chleebodo - Gspon befahren wollen, müssen mit einer Spezialbewilligung des Gemeinderates ausgestattet sein. Das vorliegende Reglement regelt die Erteilung der Spezialbewilligungen durch den Gemeinderat. Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Spezialbewilligung Die Erteilung der Spezialbewilligung durch den Gemeinderat ist abhängig vom Zweck der Fahrt. Die Fahrbewilligung wird für folgende Zwecke erteilt: - Fahrten in Zusammenhang mit der Landwirtschaft (Mähen, Heuen, Düngen, Transporte von Heu und Holz, usw.); - Fahrten in Zusammenhang mit der Alpwirtschaft; - Fahrten in Zusammenhang mit der Forstwirtschaft; - Fahrten im Auftrag der Gemeinde; - Transporte von gehbehinderten Personen, die über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen; - Fahrten in Zusammenhang mit Vereins- und Familienanlässen (beschränkt auf Materialtransporte und Transporte von gehbehinderten Personen, die über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen); - Baustellentransporte. Die Spezialbewilligung ist ausschliesslich für den aufgeführten Zweck gültig. Wird die Bewilligung für einen andern Fahrtzweck missbraucht, so gelangen die Strafbestimmungen gemäss Artikel 10 zur Anwendung.

Art. 3 Zugelassene Fahrzeugtypen Für die Fahrten sind je nach ihrem Zweck verschiedene Fahrzeugtypen zugelassen. Die zugelassenen Fahrzeugtypen sind nachfolgend umschrieben. Für Personenwagen, geländegängige Personenwagen und ehemalige Militärfahrzeuge (z.b. Haflinger, Pinzgauer, usw.) wird mit Ausnahme der Fahrten im Auftrag der Gemeinde und der Transporte von gehbehinderten Personen ausdrücklich keine Bewilligung erteilt. Zugelassene Fahrzeugtypen für Fahrten in Zusammenhang mit der Landwirtschaft (Transporter mit Ladebrücke, landwirtschaftliche Zugfahrzeuge, Traktoren und Aufsitzmäher) erteilt. Zugelassene Fahrzeugtypen für Fahrten in Zusammenhang mit der Alpwirtschaft (Transporter mit Ladebrücke, landwirtschaftliche Zugfahrzeuge, Traktoren und Aufsitzmäher) erteilt. Für Fahrten von Veterinären im Dienst sind alle Fahrzeugtypen zugelassen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der gemeindeeigene Alpjeep. Zugelassene Fahrzeugtypen für Fahrten in Zusammenhang mit der Forstwirtschaft Eine Bewilligung wird ausschliesslich für Forstspezialfahrzeuge erteilt. Die Fahrzeuge müssen als Forstfahrzeug gekennzeichnet sein. Zugelassene Fahrzeugtypen für Fahrten im Auftrag der Gemeinde Es sind alle Fahrzeugtypen zugelassen. Gemeindeeigene Fahrzeuge bedürfen keiner Spezialbewilligung. Nichtgemeindeeigene Fahrzeuge müssen gemäss Artikel 5 gekennzeichnet sein. Zugelassene Fahrzeugtypen für Transporte von gehbehinderten Personen Es sind alle Fahrzeugtypen zugelassen. Die Fahrzeuge müssen gemäss Artikel 5 gekennzeichnet sein. Zugelassene Fahrzeugtypen für Fahrten in Zusammenhang mit Vereinsund Familienanlässen (beschränkt auf Vereins- und Familienanlässe und den Transport von gehbehinderten Personen, die über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen) (Transporter mit Ladebrücke) erteilt. Die Fahrzeuge müssen gemäss Artikel 5 gekennzeichnet sein. Zugelassene Fahrzeugtypen für Baustellentransporte (Transporter mit Ladebrücke) erteilt. Für Spezialtransporte können ausnahmsweise auch Bewilligungen für Fahrten mit Spezialfahrzeugen bewilligt werden. Fahrzeuge für Baustellentransporte müssen gemäss Artikel 5 gekennzeichnet sein.

Art. 4 Verfahren für die Erteilung der Spezialbewilligung Zur Erlangung der Spezialbewilligung hat der Gesuchsteller ein schriftliches, begründetes Gesuch beim Gemeinderat einzureichen. Die Bewilligung für Baustellentransporte wird auf den Namen des Bauherrn ausgestellt. Die Gesuchsunterlagen für die Baustellentransporte müssen zudem die folgenden Unterlagen enthalten: 1. Angabe der Baustelle (Bauherr, Ortsbezeichnung) 2. Beauftragte Transporteure (Name, Nummernschild des Fahrzeuges) 3. Transportdatum / -zeitraum Der Gemeinderat entscheidet innert 14 Tagen nach Einreichung des Gesuchs. Der Gemeinderat kann die Erteilung an den zuständigen Ressortverantwortlichen delegieren. Art. 5 Kennzeichnung der Fahrzeuge Sämtliche Fahrzeuge, für die vom Gemeinderat eine Spezialbewilligung erteilt wurde, sind wie nachfolgend umschrieben zu kennzeichnen. Zugelassene Fahrzeuge für Fahrten in Zusammenhang mit der Landwirtschaft Zur Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird eine Vignette abgegeben. Diese ist im Fahrzeug mitzuführen und gut sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Zugelassene Fahrzeuge für Fahrten in Zusammenhang mit der Alpwirtschaft Zur Kennzeichnung der alpwirtschaftlichen Fahrzeuge wird eine Vignette abgegeben. Diese ist im Fahrzeug mitzuführen und gut sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Zugelassene Fahrzeuge für Fahrten in Zusammenhang mit der Forstwirtschaft Die Fahrzeuge müssen als offizielle Forstfahrzeug gekennzeichnet sein. Zugelassene Fahrzeuge für Fahrten im Auftrag der Gemeinde Für die nichtgemeindeeigenen Fahrzeuge wird eine schriftliche Bewilligung der Gemeinde ausgegeben, die mit dem Gemeindestempel gekennzeichnet ist. Diese ist im Fahrzeug Zugelassene Fahrzeuge für Transporte von gehbehinderten Personen Zugelassene Fahrzeuge für Fahrten in Zusammenhang mit Vereins- und Familienanlässen Zugelassene Fahrzeuge für Baustellentransporte

Art. 6 Gebühren Die Gebühren für die Bewilligungen werden nach dem Zweck der Fahrten unterschieden. Es gelten die folgenden Gebührenansätze: Fahrten in Zusammenhang mit der Landwirtschaft Fahrten in Zusammenhang mit der Alpwirtschaft Fahrten in Zusammenhang mit der Forstwirtschaft Fahrten im Auftrag der Gemeinde Transport von gehbehinderten Personen Fahrten in Zusammenhang mit Vereins- und Familienanlässen Fr. 50.--/Anlass. Baustellentransporte Fr. 50.--/Tag Für die Baustellentransporte kann vom Bauherrn eine einmalige Gebühr von Fr. 500.--/Jahr bezahlt werden. Art. 7 Öffnung der Strasse Die Strasse Riedji - Gspon, die daran anschliessenden höher gelegenen Strassen und Wege sowie der Weg Trigi/Gufferplatz - Chleebodo - Gspon sind in der Regel während des Sommers geöffnet. Der Gemeinderat kann diese Strassen und Wege oder einen Teil davon für den Fahrzeugverkehr sperren bzw. den Fahrzeugverkehr zeitlich einschränken. Baustellentransporte sind nur zwischen 8:00 morgens und 19:00 abends erlaubt. Art. 8 Beschädigungen der Strassen Bei Beschädigungen des Strassenraumes bzw. des Strassenkörpers durch einen Benutzer kann der Gemeinderat den Verantwortlichen anweisen den Strassenraum bzw. den Strassenkörper gemäss den Anweisungen durch die Gemeinde wieder herzustellen. Kommt der Verursacher dieser Verpflichtung nicht innert der eingeräumten Frist nach, kann der Gemeinderat die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. Art. 9 Notfalltransporte Bei Notfällen dürfen Fahrzeuge von Rettungsdiensten sowie Fahrzeuge von Ärzten im Dienst oder Ersthilfeleistende die von diesem Reglement betroffenen Strassen ohne Spezialbewilligung und gebührenfrei befahren.

Art. 10 Strafbestimmungen Verkehrsverletzungen werden gestützt auf die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Strassenverkehrsordnung geahndet. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements sowie gegen rechtskräftige Verfügungen des Gemeinderats werden durch den Gemeinderat je nach der Schwere des Verschuldens mit einer Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft, sofern die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nicht zwingend eine höhere Busse vorsieht. Bei schweren oder bei mehrmaligen Verletzungen dieses Reglements durch einen Bewilligungsinhaber und/oder dessen Hilfspersonen kann der Gemeinderat die erteilte Bewilligung suspendieren oder gänzlich zurückziehen. Im Wiederholungsfall wird der Bewilligungsentzug vorgängig schriftlich angezeigt. Art. 11 Beschwerdeverfahren Gegen Verweis- und Bussenverfügungen des Gemeinderates, die dieser gestützt auf das vorliegende Reglement fällt, kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist unter Angabe der Beweismittel an den Gemeinderat zu richten. Einspracheentscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen seit Eröffnung mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Massgebend sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 6.10.1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Art. 12 Inkrafttreten Vorliegendes Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird widersprechendes Recht aufgehoben. Beraten und beschlossen durch den Gemeinderat von Staldenried an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2003 Genehmigt von der Urversammlung Staldenried am 21. März 2004 Genehmigt durch den Staatsrat des Kanton Wallis an seiner Sitzung vom 09. Juni 2004 GEMEINDE STALDENRIED Der Präsident: Brigger Alban Der Schreiber: Furrer Xaver