Häufig gestellte Fragen rund um das neue Messstellenbetriebsgesetz (msbg) und intelligente Messsysteme!

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Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Transkript:

1. Allgemeines 1.1. Was ist eine moderne Messeinrichtung? 1.2. Worum geht es bei dem Einbau intelligenter Messsysteme? 1.3. Was bedeutet der Einbau "moderner Messeinrichtungen und wo sollen sie eingebaut werden? 1.4. Was ist ein intelligentes Messsystem? 1.5. Wozu dienen intelligente Messsysteme? 1.6. Was heißt Digitalisierung der Energiewende? 1.7. Wie profitieren Verbraucher unmittelbar vom Einsatz intelligenter Messsysteme? 1.8. Gibt es einen europarechtlichen Hintergrund für den Einbau von intelligenten Messsystemen? 1.9. Wo finden sich die neuen Regelungen rund um intelligente Messsysteme? 2. Datenschutz/Datensicherheit 2.1. Wie datenschutzrechtlich sensibel sind die mit intelligenten Messsystemen zu erhebenden Daten? 2.2. Welche Vorkehrungen trifft das MsbG, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten? 2.3. Wie wird der Umgang mit den zu erhebenden Daten geregelt? 2.4. Werden bei Haushalten mit intelligenten Messsystemen laufend Messwerte übermittelt? 2.5. Wie erfährt der Verbraucher, was mit seinen Verbrauchsdaten geschieht? 3. Einbaufälle 3.1. Wer soll nach dem MsbG mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden? 3.2. Kann man einer Einbauverpflichtung widersprechen? 4. Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers 4.1. Wie ist die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers zu verstehen? 4.2. Welche Anforderungen werden an diese Rolle gestellt? 5. Submetering, Mehrwertdienste 5.1. Intelligente Messsysteme sollen auch "spartenübergreifend" einsetzbar sein? Was bedeutet das? 5.2. Gibt es einen Pflichteinbau auch für andere Sparten als Strom?

1. Allgemeines: 1.1. Was ist eine moderne Messeinrichtung? Eine moderne Messeinrichtung (digitaler Stromzähler), welche den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter- Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Neben dem für die Stromabrechnung relevanten Zählerstand muss der Zähler historische tages-, wochen-, monatsund jahresbezogene Stromverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate anzeigen können. 1.2. Worum geht es bei dem Einbau intelligenter Messsysteme? Mit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs- und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktorientiert tätig ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten. 1.3. Was bedeutet der Einbau "moderner Messeinrichtungen und wo sollen sie eingebaut werden? Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichteten Grundausstattung. Alle Kunden, welche kein intelligentes Messsystem erhalten, werden mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Es handelt sich hierbei um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Auch für sie gelten Preisobergrenzen. 1.4. Was ist ein intelligentes Messsystem? Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem so genannten Smart Meter Gateway. Das Smart Meter Gateway - versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik - ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz. 1.5. Wozu dienen intelligente Messsysteme? Intelligente Messsysteme ("Smart Meter") bilden die sichere und standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und zukünftig auch "Smart Home". Diese sind insbesondere: Verbrauchstransparenz Reduzierung des manuellen Ableseaufwandes Ermöglichung variabler Tarife Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten

Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten "Spartenbündelung", d.h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im "Smart Home" 1.6. Was heißt Digitalisierung der Energiewende. Die fluktuierende (d. h. schwankende) Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erfordert ein Kommunikationsnetz, das Erzeugung, Verbrauch und Stromnetz miteinander verknüpft. Denn das Stromnetz muss zur Integration der erneuerbaren Energien stets ausreichend Kapazitäten zum Ausgleich bereithalten. Das geht nur, wenn Erzeugungsanlagen und flexible Lasten sichere standardisierte Kommunikationsverbindungen nutzen können. 1.7. Wie profitieren Verbraucher zukünftig vom Einsatz intelligenter Messsysteme? Die Verbraucher profitieren in vielfacher Hinsicht: Zum einen erhalten sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert sie zu energiesparendem Verhalten. 1.8. Gibt es einen europarechtlichen Hintergrund für den Einbau von intelligenten Messsystemen? Die dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) geben den Mitgliedstaaten vor, bis 2020 80% der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse (wie sie auch Deutschland durchgeführt hat), ist ein anderer Ansatz möglich. 1.9. Wo finden sich die neuen Regelungen rund um intelligente Messsysteme? Das "Messstellenbetriebsgesetz" (MsbG) ist das zentrale neue Gesetz für Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Zählern (sog. Messstellenbetrieb). Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den hohen technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Abrechnung intelligenter Messsysteme sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten. 2. Datenschutz/Datensicherheit 2.1. Wie datenschutzrechtlich sensibel sind die mit intelligenten Messsystemen zu erhebenden Daten? Die Anwendungsfälle des Smart Metering können einen erhöhten Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten von Privathaushalten geben können und somit datenschutzrechtlich sensibel sind, mit sich bringen. Auch ist jede digitale Kommunikationsinfrastruktur zwangsläufig den Gefahren von Hacking-Angriffen ausgesetzt.

2.2. Welche Vorkehrungen trifft das MsbG, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten? Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des BMWi vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI (www.bsi.bund.de) veröffentlicht. Mit einem Siegel des BSI werden nur solche Systeme ausgezeichnet, die die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen. 2.3. Wie wird der Umgang mit den zu erhebenden Daten geregelt? Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt abschließend, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann erhaltene Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers. 2.4. Werden bei Haushalten mit intelligenten Messsystemen laufend Messwerte übermittelt? Nein. Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden behalten nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ihre Daten "vor Ort" allein zum Zwecke der Verbrauchsveranschaulichung. Grundeinstellung ist hier die jährliche Übermittlung. Nur wenn vom Verbraucher ein Tarif gewählt wird, der eine feinere Messung und Übermittlung erfordert, werden weitere Daten an Netzbetreiber und Lieferanten versendet. Der durchschnittliche 4 Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 3.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr und ist somit kein Pflichteinbaufall für ein intelligentes Messsystem. 2.5. Wie erfährt der Verbraucher, was mit seinen Verbrauchsdaten geschieht? Jedem Verbraucher werden vom Messstellenbetreiber Datenblätter zur Verfügung gestellt, die den notwendigen Datenverkehr erläutern. Seine Verbrauchsdaten kann der Verbraucher jederzeit einsehen. 3. Einbaufälle 3.1. Wer soll nach dem MsbG mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden? Verbraucher ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden (durchschnittlicher Jahresstromverbrauch der vorangegangenen drei Abrechnungsperioden) sowie Erzeuger

dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft- Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kw installierter Leistung - stets unter Einhaltung von Preisobergrenzen. Messstellenbetreiber können weitere Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. 3.2. Kann man einer Einbauverpflichtung widersprechen? Nein. Wie aktuell bei herkömmlichen Stromzählern ist auch der Einbau von intelligenten Messsystemen zu dulden. 4. Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers 4.1. Wie ist die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers zu verstehen? Dies ist der Akteur, der für den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen verantwortlich ist, solange und soweit sich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entscheidet. 4.2. Welche Anforderungen werden an diese Rolle gestellt? Grundzuständige Messstellenbetreiber haben sich zweierlei Zertifizierungsverfahren zu stellen: Einem durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, einem weiteren beim BSI im Hinblick auf technische und organisatorische Anforderungen in Sachen Datenschutz und Datensicherheit. 5. Submetering, Mehrwertdienste 5.1. Intelligente Messsysteme sollen auch "spartenübergreifend" einsetzbar sein? Was bedeutet das? Bislang werden die Sparten Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen und Rechnungsstellungen verbunden. Mit dem Messstellenbetriebsgesetz soll eine Technologie eingeführt werden, die diese Prozesse bündeln und dem Verbraucher auch Kosten sparen kann. 5.2. Gibt es einen Pflichteinbau auch für andere Sparten als Strom? Nein, es werden allerdings Anreize geschaffen, um den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für die Verbraucher zu optimieren. So können z.b. Eigentümer eine entsprechende Liegenschaftsmodernisierung anstoßen. Neue Gaszähler müssen - wie im bisherigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auch - in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle integrierbar sein.