Behandlung stehen (SR 2 a BAT-KF)

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Transkript:

Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a)sr 2 a BAT-KF 1100-2a Archiv Anlage 2 a Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a BAT-KF) Nr. 1 Zu 1 und 2 Geltungsbereich 1Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. 2Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlussuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen. Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c fallen. Nr. 2 Zu 7 Ärztliche Untersuchung 1Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 2Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet. Nr. 3 Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW 1

1100-2a Archiv SR 2 a BAT-KFBundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a) Nr. 4 Zu 9 Schweigepflicht Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet. Nr. 5 Zu 15 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (2) 1Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. 2Der Angestellte darf nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. 3Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden. (3) Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten Angestellten gilt Nummer 3 der SR 2 II. Nr. 6 Zu 15 Abs. 6 a bis 6 c und zu 17 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft Überstunden A. Überstunden Für die Angestellten im Pflegedienst, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B. Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt 17 mit folgenden Maßgaben: 1. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz: Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden. 2. Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 2 Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW

Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a)sr 2 a BAT-KF 1100-2a Archiv B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) Für Angestellte im Pflegedienst, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z. B. medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutischtechnische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt 15 Abs. 6 a bis 6 c mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8. (2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A 0 bis 10 v. H. 15 v. H. B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H. C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H. D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H. Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeitszeit 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H. (3) (4) Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW 3

1100-2a Archiv SR 2 a BAT-KFBundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a) (5) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede ( 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. 2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. (6) 1Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. 2Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt werden. 1Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar. (7) Im Kalendermonat dürfen in den Stufen A und B nicht mehr als sieben, in den Stufen C und D nicht mehr als sechs 1Bereitschaftsdienste angeordnet werden. 2Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 3Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten. 1Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demselben Angestellten abgeleistet werden. 2Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen. Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag. 1Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist. 2Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des 15 Abs. 6 a Unterabs. 3. 4 Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW

Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a)sr 2 a BAT-KF 1100-2a Archiv Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. (8) 1Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraums (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. 2Werden die innerhalb des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst. 1Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienste) rechnen als zwei Bereitschaftsdienste. 2Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. 3Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend. 1Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. 2Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeitausgleich nach 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden. Nr. 7 Zu Abschnitt VII Vergütung (1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst fällt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung ( 26) fortgezahlt und b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen. (2) 1Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Fortoder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW 5

1100-2a Archiv SR 2 a BAT-KFBundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a) a) wegen Schwangerschaft oder b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen, b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen, c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen. Nr. 8 zu 33 Zulagen Nr. 9 zu 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung Nr. 10 bis 12 Nr. 13 Zu 68 Sachleistungen 1Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung 1 geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. 2Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden. Nr. 14 und 15 1 Nr. 838 6 Archiv, Geltungszeitraum 01.04.1961-30.06.2007 EKvW