MUSIKVEREIN EHNINGEN e.v. Finale Version Satzungsentwurf für JHV am

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Transkript:

MUSIKVEREIN EHNINGEN e.v. Satzung vom 23. November 1978 Satzungsänderung vom 20. Januar 1990 Finale Version Satzungsentwurf für JHV am 20.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck 2 Mitgliedschaft 3 Pflichten und Rechte der Mitglieder 3a Ehrungen 4 Organe 5 Mitgliederversammlung 6 Vorstand 7 Vorsitzender 8 Geschäftsführung und Geschäftsordnung 9 Kassenführung 10 Dirigent / Musikbeirat 11 Satzungsänderung 12 Beerdigungen 13 Gewinne 14 Auflösung des Vereins 15 Mitgliedsbeiträge 16 Jugendordnung 17 Geschäftsjahr 18 Inkrafttreten 19 Datenschutzregelungen

1 Name, Sitz und Zweck Der im Jahre 1895 gegründete Verein führt den Namen Musikverein Ehningen e.v. und hat seinen Sitz in 71139 Ehningen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 240 781 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.v. Der Musikverein Ehningen e.v. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik sowie durch Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch regelmäßige Übungsabende, Volksmusiktage, Konzerte und Platzmusiken, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.v., seiner Unterverbände und Vereine. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt. 2 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern ( Musiker ) fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördert. Darüber hinaus können Nichtvolljährige mit Zustimmung ihrer Eltern (gesetzlicher Vertreter) als aktive und fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem 1.Vorsitzenden mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.v. verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats gegenüber dem Vorsitzenden Berufung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

3 Pflichten und Rechte der Mitglieder Die Musiker sind verpflichtet, die Übungsabende regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen Veranstaltungen mitzuwirken. Die Mitglieder haben das Recht gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Zur Ausübung des aktiven Stimmrechts ist die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Wählbar ist jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Inhalte der Jugendordnung bleiben hiervon unberührt. 3a Ehrungen Die Mitglieder erhalten: für 15-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Silber für 25-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Gold für 25-jährige fördernde Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber für 40-jährige fördernde Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Musiker, die nach mindestens 30-jähriger aktiver Tätigkeit aus dem Orchester ausscheiden, werden zu Ehrenmusikern ernannt. 4 Organe Verwaltungsorgane des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) 2. die Vorstandschaft Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die Ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken. Die von der Mitgliederversammlung und von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse haben der Vorsitzende und der Schriftführer in einem Protokoll zu beurkunden. 5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und spätestens im April einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehningen oder Benachrichtigung der Mitglieder. Die Antragstellung muss rechtzeitig vor der zweiwöchigen Veröffentlichungspflicht der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von der Vorstandschaft oder vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist die Vorstandschaft verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in diesem Fall bis auf 3 Tage abgekürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und rechtsfähig sind. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind: 1. Tätigkeitsbericht und Entlastung der Vorstandschaft 2. Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer 3. Jahresprogramm ( soweit Termine vorliegen ) 4. Anträge der Vorstandschaft und der Mitglieder 6 Vorstandschaft Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden 2. den 2 stellvertretenden Vorsitzenden beide gleichberechtigt 3. dem Kassier ( Stellvertreter ) 4. dem Schriftführer ( Stellvertreter ) 5. dem Jugendleiter ( Stellvertrete r) 6. dem Beirat ( Ausschuß ), bestehend aus 12 Mitgliedern, von denen 6 Musiker sein sollten. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden. Der Vorsitzende ist jedoch in geheimer Wahl zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 6 Vorstandsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Stellvertreter für folgende Funktionen : Kassier Schriftführer werden von der Hauptversammlung gewählt und besitzen volles Vertretungsrecht. Der Dirigent kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 7 Vorsitzender 1) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. 2) Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass beiden stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen.

8 Geschäftsführung und Geschäftsordnung Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende, bzw. die von ihm dazu befugten Mitglieder der Vorstandschaft. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte sind in der Geschäftsordnung geregelt. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet. Eine neue Geschäftsordnung wird in den 8 integriert. 1. In der Geschäftsordnung werden satzungsgemäße Rechte und Aufgaben der Vorstandschaft geregelt. 2. Die Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der gesamten Vorstandschaft geändert werden. 3. Im Falle einer fehlenden Regelung in der Geschäftsordnung gilt die Satzung. 9 Kassenführung Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Der Kassier ist berechtigt: (a) Zahlungen für den Verein zu leisten und zu bescheinigen. (b) alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassier fertigt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Kassenbericht und Abschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, welche nicht der Vorstandschaft angehören dürfen, haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen. 10 Dirigent / Musikbeirat Der Dirigent ( musikalischer Leiter ) leitet die Übungsabende und Auftritte. Jeder Musiker hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Dirigenten steht ein Musikbeirat zur Seite, der zusammen mit dem Dirigenten die Programmgestaltung vornimmt und die Vorstandschaft bei der Planung und Durchführung der musikalischen Aktivitäten des Vereins unterstützt. Die Entscheidung zur Programmgestaltung liegt beim Dirigenten selbst. Die Zusammensetzung des Musikbeirates ist in der Geschäftsordnung geregelt. 11 Satzungsänderung Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Antragsstellung muss rechtzeitig vor der zweiwöchentlichen Veröffentlichungspflicht der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. 12 Beerdigungen Bei allen Mitgliedern erfolgt eine Kranzniederlegung. Beerdigungen von Aktiven, Ehrenmitgliedern und Mitgliedern der Vorstandschaft werden zudem musikalisch umrahmt.

13 Gewinne Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehningen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks, falls dies nicht möglich ist, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 15 Mitgliedsbeiträge Für alle Mitglieder wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sind befreit: (a) die Musiker (b) Ehrenmitglieder und Ehrenmusiker (c) die Vorstandschaft 16 Jugendordnung Es gelten die in der Jugendordnung festgelegten Bestimmungen 17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 18 Inkrafttreten Die Satzung wurde am xx. xx. 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Eintragung wurde vom Amtsgericht am xx.xx.2018 vorgenommen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Januar 1990 außer Kraft.

19 Datenschutzregelungen 1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.