- unveröffentlichte Neufassung - i.s.d. Ziffer der Dienstanweisung der Stadt Freiberg für die Ämterabstimmung und das Satzungsverfahren

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Transkript:

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 1 - unveröffentlichte Neufassung - i.s.d. Ziffer 3.4.1. der Dienstanweisung der Stadt Freiberg für die Ämterabstimmung und das Satzungsverfahren Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Freiberg (Feuerwehrkostensatzung) vom 03. Dezember 2004 1 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 02.12.2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr Freiberg im Sinne der 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 16.12.1996. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen. (1) Kosten im Sinne des SächsBRKG sind: 2 Begriffsbestimmung 1. Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. 2. Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Kostenersatz. (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. (3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einer Anlage oder einer Fläche. 1 Zuletzt geändert am 04.12.2009, Amtsblatt vom 16.12.2009

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 2 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen der 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 SächsBRKG verlangt: 1. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen, 2. Leistungen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden, 3. Leistungen, die auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich werden, 4. Brandsicherheitswachen, 5. Brandverhütungsschauen, 6. abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr (Alarmierung der Feuerwehr wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen), 7. Leistungen, die aufgrund eines Fehlalarms durch eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich wurden. 4 Kostenersatz für freiwillige Leistungen Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des 69 Abs. 3 SächsBRKG i.v.m. Feuerwehrsatzung der Stadt Freiberg erbracht werden, wird Kostenersatz verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, wird für folgende freiwillige Leistungen Kostenersatz verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch. 4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen Einzelner ergibt. 5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Soweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 3 genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Für im Kostenverzeichnis nicht aufgeführte Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände wird Kostenersatz erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zu bemessen ist. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes nach 3 und 4 dieser Satzung. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. (5) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. (6) Aufwendungsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen ist. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (7) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehr entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Freiberg in Rechnung gestellt werden. (8) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird - in den Fällen des 3 Nr. 1, Nr. 6 vom Verursacher, - in den Fällen des 3 Nr. 7 vom Betreiber der Brandmeldeanlage, - in den Fällen des 3 Nr. 2 und Nr. 3 vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks und - in den Fällen des 3 Nr. 4 und Nr. 5 vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 4 (2) Kostenersatz für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 69 Abs. 3 SächsBRKG verlangt von: - demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann, - dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die solche Sache ausübt, - demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über Leistungen der Freiberger Feuerwehr vom 15.01.1998 außer Kraft. Freiberg, den 03.12.2004 Dr. Uta Rensch Oberbürgermeisterin Dienstsiegel Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 5 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jederman diese Verletzung geltend machen. Anlage zur Feuerwehrkostensatzung - Kostenverzeichnis - I. Personalkosten Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus der Feuerwache/dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß 16 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) durchführen zu können. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann werden diese vom Kostenerstattungspflichtigen getragen. I.1 Hauptamtliches Personal Euro/Stunde 1.1 Angestellte des gehobenen Dienstes 28,80 1.2 Angestellte des mittleren Dienstes 24,10 I.2 Ehrenamtliches Personal Euro/Stunde Der Aufwendungsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird als Pauschale in Höhe von 20,00

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 6 verlangt. II. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände Lfd. Nr. Art Zeiteinheit Kosten in Euro II.1 Löschfahrzeuge 1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 16 Stunde 254,00 1.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Stunde 254,00 1.3 Großtanklöschfahrzeug GTLF Stunde 248,50 1.4 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W/Z Stunde 225,00 II.2 Sonderfahrzeuge 2.1 Drehleiter DLK 23-12 Stunde 350,90 2.2 Rüstwagen RW 1 Stunde 308,30 2.3 Gerätewagen Gefahrgut GW-G Stunde 557,10 2.4 Hilfeleistungstanklöschfahrzeug HLF Stunde 379,70 II.3 Sonstige Fahrzeuge 3.1 -Einsatzleitwagen ELW Stunde 58,00 3.2 Zugtruppfahrzeug Stunde 58,00 3.3 Mannschaftstransporter MTW Stunde 58,00 3.4 Mehrzweckfahrzeug MZF Stunde 102,70 II.4 Feuerwehranhänger FWA 4.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA Stunde 100,00 4.2 Pulvergerät FWA-PG Stunde 100,00 4.3 Kohlendioxidanhänger FWA-CO² Stunde 100,00 4.4 Lichtmast FWA-Lima Stunde 100,00 4.5 Rettungsbootanhänger FWA-RTB incl. Schlauchboot Stunde 100,00 III. Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten und Kosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des SächsBRKG sowie die Selbstkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr zuzüglich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. III.1 Technische Leistungen Der Kostensatz für die Erbringung von technischen Leistungen setzt sich zusammen aus: Personalkosten gemäß Abschnitte I.1 und I.2 sowie Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Geräten gemäß Abschnitt II. sowie Kosten für Verbrauchsmaterial gemäß 5 Abs. 5 der Feuerwehrsatzung. III.2 Inanspruchnahme von Leistungen im vorbeugenden Brandschutz Die Stundenvergütung für die Brandschutzberatung, für die Durchführung von Schulungen, Belehrungen und Vorträgen auf dem Gebiet des Brandschutzes sowie die Durchführung einer

Freiberger Stadtrecht III./2.2. Seite 7 Brandverhütungsschau oder Brandsicherheitswache richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß Abschnitt I. und II. Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Leistungen im vorbeugenden Brandschutz können je nach Aufwand ebenso nach den Pauschalsätzen des Abschnittes I. und II. in Ansatz gebracht werden. Freiberg, den 03.12.2004 Dr. Uta Rensch Oberbürgermeisterin Dienstsiegel Die Neufassung ergibt sich aus: (1) Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 03.12.2004, Amtsblatt vom 22.12.2004 (2) 1.Änderungssatzung vom 04.12.2009, Amtsblatt vom 16.12.2009