Protokoll der Grundstücksteigerung

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Transkript:

Form. VZG 13 K Konkursamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland Konkurs Nr. 9130192 Konkurs Nr. 9130191 Protokoll der Grundstücksteigerung im Konkurs über und über Nesanathan Velan, geb. 30.01.1962, von Sri Lanka, Feldackerrain 3, 3173 Oberwangen b. Bern Jeyaeswary Nesanathan, geb. 24.12.1965, von Sri Lanka, Geldackerrain 3, 3173 Oberwangen b. Bern Ort und Tag der Steigerung: Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Osternnundigen, Sitzungszimmer 439 Dienstag, 30. Juni 2015, 10:00 Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: von 25. Mai 2015 bis 04. Juni 2015 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom Neu aufgelegt am Für die Beschreibung des Grundstückes und seiner Berechtigungen sowie der darauf haftenden dinglichen Lasten wird auf das beiliegende Lastenverzeichnis verwiesen. 14 Konkursamtliche Schätzung GBBI-Köniz Nr. 10190: CHF 320000.00 (Einseitig angebautes Einfamilienhaus) Konkursamtliche Schätzung GBBI-Köniz Nr. 10222: CHF 22'000.00 (Autounterstand) Steigerungsbedingungen 1. Die Grundstücke werden nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. 1.1. Einzelaufruf GBBI-Köniz Nr. 10190 (Einseitig angebautes Einfamilienhaus) 1.2. Einzelaufruf GBBI-Köniz Nr. 10222 (Autounterstand) 1.3. Gesamtaufruf für die Grundstücke GBBI-Köniz Nr. 10190 (Einseitig angebautes Einfamilienhaus) und GBBI-Köniz Nr. 10222 (Autounterstand) Die Grundstücke werden nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes dem Meistbietenden in den Einzelaufrufen zugeschlagen. Die Meistbietenden in den Einzelaufrufen 1.1. und 1.2. bleiben bei ihren Angeboten solange behaftet, als nicht einem Höherbietenden im Gesamtaufruf (1.3.) der Zuschlag erteilt wird. Erfolgt bei den Grundstücken in Einzelaufruf 1.1. oder 1.2. kein Angebot, wird sofort der Gesamtaufruf (1.3.) erfolgen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht. Darnach (Art. 5) gelten als Personen im Ausland: a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; a bis ) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; wk_5015 / 15.12.2014

-2 c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d) natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, a bis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bewilligungsgesetz. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe der untenstehenden Ziff. 10 bis 12. Erfolgt dagegen ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bewilligungsgesetzes (Betriebsstätte), so verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Ersteigerers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht, wenn: a) der Ersteigerer nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient; b) er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zwecke zu überbauen; c) die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen. Ebenso verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung, wenn ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Bewilligungsgesetzes (Hauptwohnung) erfolgt, sofern: a) der Ersteigerer eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 Abs. 2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt; b) er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben; c) die Fläche des Grundstückes 3000 m2 nicht übersteigt. 2. Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. e " - e - diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben.

-3 Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt. Beistände, die für Personen unter Beistandschaft bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, e e..- - e- - -, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes. 4. Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so 5. Angebote Die Angebote haben die Vorangehenden wie folgt zu übersteigen: Einzelaufruf: GBBI-Köniz Ni. 10190 CHF 5000.00 (Einfamilienhaus) GBBI-Köniz Ni. 10222 CHF 1000.00 (Autounterstand) Gesamtaufruf: GBBI-Köniz Nr. 10190 (Einfamilienhaus) und GBBI-Köniz Nr. 10222 (Autounterstand) CHF 5000.00. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens den erwähnten Schritt übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, und die Verwertungskosten; hierzu gehört auch eine allfällige Grundstückgewinnsteuer und/oder Mehrwertsteuer. c) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung von untergegangenen Pfandtiteln (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG sowie die Kosten des Stundungs- und Erlassverfahrens der Handänderungssteuer nach Art. 11a, lib, 17, 17a und 17b des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern [Gesetzesänderung ab 01.01.2001; erst am 31.12. des laufenden Jahres fällig. Die Steuern sind durch den Eigentümer im dannzumaligen Zeitpunkt geschuldet, Art. 259 Abs. 1 StG BE]), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw.

-4 c) die Handänderungsabgabe von 1,8 A des Steigerungskaufpreises, sofern das zuständige Grundbuchamt diese nicht auf den ersten CHF 800000.00 im Sinne von Art. 11a HG stundet im Hinblick auf eine nachträgliche Steuerbefreiung. Erfolgt eine Stundung, ist die Handänderungssteuer per Steigerungstag nur auf dem CHF 800'000.00 übersteigenden Betrag bar zu bezahlen. Es ist Sache des Ersteigerers, vor Ablauf der Stundungsfrist beim zuständigen Grundbuchamt den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf. Liegt die rechtskräftige Aufhebungsverfügung vor oder fällt die Stundung infolge Fristablaufs dahin, bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückerwerbs (Art. 17b HG). Für die gestundete Steuer besteht nach Art. 11a Abs. 5 HG ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 22 Abs, 2 HG und Art. 109 Bst.d EG ZGB. Der Ersteigerer hat sich am Steigerungstag darüber zu äussern, ob eine Stundung gemäss Art. 11a HG geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 10 der vorliegenden Steigerungsbedingungen). 9. - e- -e- e..... -..e e e - - e- Ii. sind im Zuschlagsprcis inbcgriffcn. (In dicscrn Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.) (oder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen werden dem - e - - e - e - _ e - -e- e- e- - e- e- - - e-....e.- nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden Früchte sowie nicht fälligen Miet und Pachtzinse fallen dem Ersteigerer zu. 10. Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten: Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag folgende Anzahlungen zu leisten: Für den Einzelaufruf GBBI-Köniz Nr. 10190 (Einseitig angebautes Einfamilienhaus), CHF 72000.00: a) CHF 65000.00 als Anzahlung an den Steigerungskaufpreis (Ziff. 7), b) CHF 7000.00 für die Bezahlung der Kosten der Eigentumsübertragung inkl. der Handänderungsabgaben für den gesamten Steigerungskaufpreis. Über diese Anzahlung wird nach der grundbuchlichen Erledigung der Versteigerung abgerechnet. Im Falle einer Stundung der Handänderungssteuer im Sinne von Art. lia HG wird der gestundete Betrag im Rahmen der vorgenannten Abrechnung dem Ersteigerer zurückerstattet (Ziff. 8). Für den Einzelaufruf GBBI-Köniz Nr. 10222 (Autounterstand), CHF 6000.00: a) CHF 5000.00 als Anzahlung an den Steigerungskaufpreis (Ziff. 7), b) CHF 1'000.00 für die Bezahlung der Kosten der Eigentumsübertragung inkl. der Handänderungsabgaben für den gesamten Steigerungskaufpreis. Über diese Anzahlung wird nach der grundbuchlichen Erledigung der Versteigerung abgerechnet. Im Falle einer Stundung der Handänderungssteuer im Sinne von Art. 11a HG wird der gestundete Betrag im Rahmen der vorgenannten Abrechnung dem Ersteigerer zurückerstattet (Ziff. 8). Für den Gesamtaufruf GBBI-Köniz Nr. 10190 (Einseitig angebautes Einfamilienhaus) und GBBI-Köniz Nr. 10222 (Autounterstand), CHF 78'000.00: a) CHF 70'000.00 als Anzahlung an den Steigerungskaufpreis (Ziff. 7), b) CHF 8'000.00 für die Bezahlung der Kosten der Eigentumsübertragung inkl. der Handänderungsabgaben für den gesamten Steigerungskaufpreis. Über diese Anzahlung wird nach der grundbuchlichen Erledigung der Versteigerung abgerechnet. Im Falle einer Stundung der Handänderungssteuer im Sinne von Art. 11a HG wird der gestundete Betrag im Rahmen der vorgenannten Abrechnung dem Ersteigerer zurückerstattet (Ziff. 8). Die Anzahlung ist in bar oder mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Check zu leisten. Persönliche Checks werden nicht angenommen.

-5 Der Steigerungskaufpreis ist innert 30 Tagen, d.h. bis zum 30. Juli 2015 an das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen einzuzahlen und für diese Zeit bzw. bis zur Zahlung zu 5 % zu verzinsen. Die Konkursverwaltung behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. 13. Der Antritt de Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Verwaltung des Grundstückes bleibt bis zu diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers bei der Konkursverwaltung (Art. 137/259 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere für die allfällige Belastung des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz) saniert werden. Durch die Verwertung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern, Abt. Grundwasserschutz, Deponien, Materialentnahmen, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Im übrigen wird auf den beiliegenden Schatzungsbericht verwiesen. 15. Schadenversicherungen Es bestehen folgende Versicherungen: a) Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Bern. Jahresprämie CHF 140.05. Diese Versicherung ist bis zum 31.12.2015 bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über. b) Weitere Versicherungen gemäss VVG: Freiwillige Zusatzversicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern: GVB Aqua (CHF 249.30), GVB Plus (CHF 42.20) und GVB Top (CHF 39.30). Jahresprämie total CHF 330.80. Diese Versicherung ist bis zum 31.12.2015 bezahlt. Dieser Versicherungsvertrag geht auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert 14 Tagen nach erfolgter Handänderung der Versicherung schriftlich mitteilt, dass er den Uebergang der Versicherung ablehne (Art. 54 VVG). c) Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, hat bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Generalagentur Belp, Bahnhofstrasse 11, 3123 Belp, eine Gebäude und Gebäudehaftpflichtversicherung, abgeschlossen. Solange die Grundstücke auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung der Konkursverwaltung verbleibt, ist eine Versicherungsdeckung vorhanden. Es ist Sache des Ersteigerers ab dem Steigerungstermin für die nötigen Versicherungen zu sorgen. Speziell für Stockwerkeigentum Das Konkursamt hat keine Versicherungen abgeschlossen. Der Ersteigerer tritt hingegen in sämtliche bestehen und Pflichten ein. 16. - _ Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer Gemeinschaft, Anmerkung im Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden.

-6 17. Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erstcigcrer mit Rechten und Pflichten in dic - e- Saldo zu Lasten des zu versteigernden Grundstückes vor, so hat der Ersteigerer die Differenz ohne Abrechnung -e- - - -. - --.e- 18. Marchzählige Abrechnung Ueber folgende Rechnungen ist per 30.06.2015 marchzählig abzurechnen: Gläubiger/Forderung bezahlt am: Totalbetrag zu Lasten Ersteigerer: Heizoel 26.11.2014 CHF 1731.20 CHF 1447.50 Obligatorische Gebäudeversicherung 08.01.2015 CHF 140.05 CHF 70.00 Freiwillige Zusatzversicherung GVB 08.01.2015 CHF 330.80 CHF 165.40 Total CHF 1'682.90 CHF 1682.90 hat der Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu bezahlen (vgl. Ziff. 8). 19. Mietverhältnisse Es bestehen keine Mietverhältnisse. 20. Anwendung von Art. 812 ZGB, Art. 112 SchKG sowie Art. 56 und 104 VZG in demjenigen Fall, in dem ein langfristiger Miet oder Pachtvertrag nach Entstehung des Grundpfandrechtes eingegangen worden ist, der - - ee - ee --e e- e- eeee - - - e- Muss das Grundstück doppelt ausgerufen werden, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 OR und Art. 50 VZG auf den Ersteigerer über, sofern im ersten Aufruf der den Doppelausruf verlangende Gläubiger für scinc Wird in diesem zweiten Aufruf ein höheres Angebot erzielt, so wird das Grundstück zu diesem höheren Angebot zugeschlagen. Dabei geht der Mietvertrag ebenfalls auf den Ersteigerer über. e - - 2 e 2 5 2 5. Eigenbedarfs erbringen zu müssen (BGE 128 III 86). ' e e - - - e e- e e Allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters aus vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses sind gegen den bisherigen Vermieter zu richten. 21. Verwaltung Zurzeit wird die Liegenschaft durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, verwaltet.

-7 22. Schlüssel Das Amt verfügt über 4 Schlüssel zum Einfamilienhaus. Über die Vollständigkeit der Schlüssel kann die Konkursverwaltung keine Angaben machen und keine Garantien abgeben. Es ist Sache des Ersteigerers, die Schlösser auszuwechseln. 23. Grundstückgewinnsteuer Auch die Veräusserung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung unterliegt seit 01.01.2001 der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (Art. 126ff StG BE [BSG 661.11]). Hingegen entsteht für die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf dem durch die Zwangsversteigerung veräusserten Grundstück kein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StG BE. Der Ersteigerer verzichtet daher auf die Sicherstellung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer. Diese wird nach Vorliegen der definitiven Veranlagung vom Konkursamt als Teil der Verwertungskosten aus dem Bruttosteigerungserlös vorab beglichen (Art. 157 Abs. 1, Art. 262 Abs. 2 SchKG). 24. Elektrische Niederspannungsinstallationen Gemäss Verordnung der elektrischen Niederspannungsinstallationen (NIV) vom 7. November 2001 ist der Eigentümer gemäss Art. 5 NIV verpflichtet dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen den entsprechenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Bei jeder Handänderung müssen elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle durch eine fachkundige Person im Sinne von Art. 7 NIV kontrolliert werden. Die Kosten für die Kontrolle sowie allfällige Instandsetzungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Ersteigerers. 25. Mängel/Oeffentliche Auflagen/Besondere Hinweise Die Liegenschaft ist stark Sanierungsbedürftig. Es wird ausdrücklich auf die Verkehrswertschatzung der Walter Stäger + Partner vom 14.11.2013, den Schreiben vom 14.11.2013 und vom 19.11.2013 der Walter Stäger + Partner sowie auf den Bericht vom 28. 11.2013 von Herrn Werner Schläfli, verwiesen. 26. Verteilung Steigerungserlös Bei vorliegender Versteigerung werden die Grundstücke zuerst einzeln und anschliessend gesamthaft ausgerufen. Bezüglich der Verteilung des Steigerungserlöses wird auf Art. 108 und 118 VZG verwiesen. Osternnundigen, 22. Mai 2015 Konkursamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland Sandro Campigotto, Dienststellenleiter