Protokoll der Grundstücksteigerung

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1 Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Rathaus, Untere Gasse 1 Postfach 180 Tel. +41 (0) Fax +41 (0) CH-7430 Thusis juerg.obrist@regionviamala.ch Protokoll der Grundstücksteigerung im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel., geboren am 5. Februar 1942, Bürger von Cazis GR, wohnhaft gewesen in 7408 Cazis, Italienische Strasse 119A, gestorben am 1. März 2018 in Thusis. Ort der Steigerung Rathaus Thusis Bürgerstube, 3. Stock Tag, Datum und Zeit der Steigerung 21. Januar 2019, Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom --- Neu aufgelegt am --- Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf die beiliegenden Lastenverzeichnisse verwiesen.

2 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 Folgende Grundstücke gelangen zur Versteigerung: In der Gemeinde Cazis 1. Grundstück Nr. 549 / Plan Nr. 18 2'285 m 2 Wohnhaus, Nummer 177 Anbau Wohnung und Garage, Nummer 177-A Garage, Nummer 177-C Studio, Nummer 177-B Konkursamtliche Schätzung CHF Grundstück Nr. 586 / Plan Nr m 2 Wohnhaus, Nummer 176 Schopf, Vers.-Nummer 176-A Stall/Schopf, Vers.-Nummer 176-B Bodenbedeckung: Gebäudegrundfläche und Umschwung Konkursamtliche Schätzung CHF Die Grundstücke Nr. 549 und Nr. 586 werden zusammen versteigert!

3 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 Steigerungsbedingungen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. 1a Es findet kein Doppelaufruf statt. 1b Getrennt verpfändete Grundstücke, aber wirtschaftliche Einheit gemäss Art. 108 VZG Die getrennt verpfändeten Grundstücke bilden im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VZG eine wirtschaftliche Einheit. Die Grundstücke werden zusammen versteigert. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) aufmerksam gemacht. Danach gelten als Personen im Ausland Art. 5 BewG): a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; a bis Staatsangehörige anderer ausländischen Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, a bis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Der Bewilligungspflicht unterstehen auch natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.

4 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe der untenstehenden Ziff. 10 bis 12. Aufgrund einer Änderung des BewG (SR ) bedürfen folgende Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken seit 1. Oktober 1997 keiner Bewilligung mehr (Art. 2 BewG): a) das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b) das Grundstück dem Erwerber als natürliche Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c) eine Ausnahme nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorliegt. Beim Erwerb nach Buchstabe a) können durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen mit erworben werden. 2. Die Grundstücke werden mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs.1 SchKG). Ist der Gemeinschuldner persönlicher Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief, so wird er sofort frei (Art. 130 Abs. 4 VZG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Berufsbeistände, die für ihre Klienten bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes.

5 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens CHF 2'000 (zweitausend) übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, und die Verwertungskosten mit Einschluss einer allfälligen Wertzuwachs- oder Grundstückgewinnsteuer; c) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 8. Zusätzlich zum Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) Die Handänderungsabgaben bzw. -steuern die sich aus dieser Versteigerung ergeben werden dem Ersteigerer zur Zahlung an die zuständige Gemeinde, ohne Abrechnung am Zuschlagspreis, überbunden. Der Erwerber wird ausdrücklich auf das gesetzliche Pfandrecht aufmerksam gemacht (Art. 836 ZGB; Art. 130 ff. EGzZGB). 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen.

6 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 10. Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hiervor sind wie folgt zu leisten: CHF (achtzigtausend) in bar oder mit einem, von einer Schweizer Bank an die Order des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala, Rathaus, 7430 Thusis, ausgestellten Check (keine Privatcheck). Der Restbetrag ist auf spezielle Abrechnung des Betreibungs- und Konkursamtes hin, welche nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlages erlassen wird, unter Ansetzung einer 10-tägigen Zahlungsfrist, auf nachfolgendes Konto zu bezahlen: Bankverbindung IBAN CH Inhaber Betreibungs- & Konkursamt der Region Viamala, 7430 Thusis Rubrik Camenisch Erwin Zahlungen können bis zum Betrag von CHF 100'000 in bar geleistet werden. Liegt das Total der Anzahlung, der Sicherstellung und des Restkaufpreises höher, so ist zumindest die Überweisung des Teils, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Das Betreibungs- und Konkursamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes die Steigerung fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. Wird diese Summe nicht bezahlt, so wird das letzte Angebot nicht berücksichtigt, sondern die Steigerung aufgrund des nächst tieferen Angebots fortgesetzt. Wird dabei dieses Angebot nicht von einem anderen Gantteilnehmer überboten, welcher die geforderte Zahlung leistet, so erfolgt der Zuschlag an den vorletzten Bietenden. Jeder Gantteilnehmer bleibt daher für sein Angebot behaftet, bis der Zuschlag an einen höheren Bietenden erfolgt ist. Der Steigerungsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise den Zuschlag schon vor der Zahlung der geforderten Summe zu erteilen, wenn dies nach seinem Ermessen gerechtfertigt ist. 11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Verwaltung des Grundstückes bleibt bis zu diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers beim Betreibungsund Konkursamt (Art. 137/259 SchKG).

7 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Belastung des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz) saniert werden. Durch die Verwertung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten desselben zu tragen hat. 15. Schadenversicherungen Das Grundstück ist obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Graubünden versichert. Die bereits bezahlte Gebäudeversicherungsprämie hat der Ersteiger pro Rata zu übernehmen. Die Gebäudeversicherungsprämie wird dem Ersteigerer somit pro Rata überbunden und ist durch ihn auf das durch das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnete Konto zu überweisen. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungs- und Konkursamt nicht bekannt. Gemäss revidiertem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag enden die Versicherungen zum Zeitpunkt des Steigerungszuschlags. Es ist Sache des Ersteigerers sein, das Grundstück in geeigneter Weise zu versichern. Es wird zudem auf Art. 54 VVG aufmerksam gemacht, wonach für die Grundstücke bestehende privatrechtliche Schaden- und Haftpflichtversicherungen auf den Käufer übergehen, wenn dieser nicht innert 14 Tagen seit der Eigentumsübertragung dem Versicherer schriftlich mitteilt, dass er den Übergang ablehne. 16. Jeder Bieter hat seinen Namen bzw. den Namen seines Vollmachtgebers bekannt zu geben. 17. Mobiliar, Inventar etc. Der Ersteigerer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Grundstücke so übernommen werden müssen, wie sie im heutigen Zustand sind. Die Räumung und Reinigung der Grundstücke ist Sache des Ersteigerers. Allfällige Räumungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten gehen zulasten des Ersteigerers. 18. Die Vertragsparteien nehmen davon Kenntnis, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Vertragsparteien erklären, dass die vorgeschriebene Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallation im Erwerbsobjekt erst nach der Eigentumsübertragung durch die erwerbende Partei veranlasst wird. Sollten sich daraus für diese Nachteile irgendwelcher Art (namentlich Kostenfolgen) ergeben, wird die veräussernde Partei von jeder Gewährleistungspflicht befreit. 19. Der am Ganttag noch vorhandene Heizölvorrat gilt als mitversteigert.

8 Steigerungsbedingungen im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des Camenisch Erwin sel./ Steigerung vom 21. Januar /8 20. Miet- und Pachtverträge Dem Konkursamt sind keine Miet-/Pachtverträge bekannt. Allfällige auf den Grundstücken bestehende Miet- oder Pachtverträge gehen mit dem Eigentum an der Sache an den Erwerber über. Eine allfällige Ausweisung oder Kündigung von Miet-/Pachtverträgen obliegt dem Ersteigerer. 21. Die Steigerungsleitung weist den Ersteigerer ausdrücklich darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die Käuferschaft hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Altlasten, Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzgebung usw.) direkt zu informieren. 22. Verteilung eines allfälligen Mehrerlöses Falls nach vollumfänglicher Deckung der Grundpfandgläubigerin an 1. Pfandstelle (Graubündner Kantonalbank) und nach Abzug der Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung. ein Mehrerlös erzielt wird, erfolgt die Aufteilung des Restbetrages unter den weiteren Grundpfandgläubigern wie folgt: - 2/3 des Mehrerlöses (Restbetrag) gehen zugunsten der Grundpfandgläubiger des Grundstücks Nr /3 des Mehrerlöses (Restbetrag) gehen zugunsten der Grundpfandgläubiger des Grundstücks Nr Beschwerdefrist a) Anfechtung der Steigerungsbedingungen Eine allfällige Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen ist innerhalb der zehntägigen Auflagefrist bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, Kantonsgericht von Graubünden, Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter, Poststrasse 14, 7000 Chur, einzureichen. b) Anfechtung des Steigerungszuschlages Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung der kantonalen Aufsichtsbehörde, Kantonsgericht von Graubünden, Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter, Poststrasse 14, 7000 Chur, als Beschwerde zu erfolgen. Thusis, 13. Dezember 2018 KONKURSAMT DER REGION VIAMALA Sandra Heini, Amtsleiterin Stv.

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