BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 8. November 2007 Teil II 308. Verordnung: Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 308. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird Auf Grund der 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004, wird wie folgt geändert: 1. 9 Abs. 3 lautet: (3) In den Prüfungsgebieten 1. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten, 2. Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und 3. Lebende Fremdsprache (Englisch) an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. Lebende Fremdsprache (Englisch) an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen. 2. Im 10 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik sowie Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen. 3. Dem 10 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß 14 Abs. 1 Z 1 lit. c oder gemäß 14 Abs. 1 Z 1 lit. f als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. 4. Im 11 Abs. 8 wird jeweils nach der Wendung lebenden Fremdsprache die Wendung oder Volksgruppensprache eingefügt. 5. 12 Z 5 lautet: 5. Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung).

BGBl. II - Ausgegeben am 8. November 2007 - Nr. 308 2 von 5 6. In 13 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wendung (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung). 7. 13 Abs. 1 Z 3 lautet: 3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache. 8. 14 samt Überschrift lautet: Mündliche Prüfung 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie), wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder b) Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder c) Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches Früherziehung besucht hat, oder d) Didaktik, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder e) Didaktik und Organisation, Management und Recht, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Didaktik gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder f) Didaktik und Didaktik der Früherziehung, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Didaktik gemäß 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches Früherziehung besucht hat, 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Religion, b) Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur), c) Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache, d) Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung oder e) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Musikerziehung und Instrumentalmusik, b) Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik, c) Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung, d) Rhythmisch-musikalische Erziehung, sofern der Unterrichtsgegenstand Rhythmischmusikalische Erziehung im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde, e) Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik, sofern der Unterrichtsgegenstand Rhythmisch-musikalische Erziehung im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde, f) Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik, sofern der Unterrichtsgegenstand Rhythmisch-musikalische Erziehung im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde, g) Bild-Objekt-Material-Gestaltung, h) Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik, i) Bewegungserziehung,

BGBl. II - Ausgegeben am 8. November 2007 - Nr. 308 3 von 5 j) Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung oder k) Bewegungserziehung und Heil- und (2) Das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und (3) Das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und den Lehrstoff Pädagogik der Früherziehung des Freigegenstandes Pädagogik und Didaktik der Früherziehung. (4) Das Prüfungsgebiet Didaktik und Organisation, Management und Recht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände Didaktik und Seminar Organisation, Management und Recht. (5) Das Prüfungsgebiet Didaktik und Didaktik der Früherziehung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand Didaktik und den Freigegenstand Didaktik der Früherziehung sowie den Lehrstoff Didaktik der Früherziehung des Freigegenstandes Pädagogik und Didaktik der Früherziehung. (6) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde. (7) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Instrumentalunterricht. (8) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Heil- und (9) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung. (10) Das Prüfungsgebiet Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalunterricht. (11) Das Prüfungsgebiet Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heilund (12) Das Prüfungsgebiet Bild-Objekt-Material-Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten. (13) Das Prüfungsgebiet Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten sowie Heil- und (14) Das Prüfungsgebiet Bewegungserziehung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den Lehrstoff Bewegungserziehung aus dem Pflichtgegenstand Bewegungserziehung, Bewegung und Sport. (15) Das Prüfungsgebiet Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Lehrstoff Bewegungserziehung aus dem Pflichtgegenstand Bewegungserziehung, Bewegung und Sport sowie den Pflichtgegenstand Rhythmisch-musikalische Erziehung. (16) Das Prüfungsgebiet Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst den Lehrstoff Bewegungserziehung aus dem Pflichtgegenstand Bewegungserziehung, Bewegung und Sport sowie den Pflichtgegenstand Heil- und (17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß 10 Abs. 5 abgelegt werden.

BGBl. II - Ausgegeben am 8. November 2007 - Nr. 308 4 von 5 9. 17 Abs. 1 Z 2 lautet: 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Deutsch, Lernhilfe, b) Lebende Fremdsprache, Lernhilfe oder c) Mathematik, Lernhilfe. 10. 18 Abs. 1 lautet: (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden 1. Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) oder 2. Didaktik. 11. 19 samt Überschrift lautet: Mündliche Prüfung 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie), wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder b) Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heilund Sonderpädagogik, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) gemäß 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder c) Didaktik, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder d) Didaktik und Organisation, Management und Recht, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Didaktik gemäß 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder e) Didaktik und Deutsch als Zweitsprache, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet Didaktik gemäß 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Religion, b) Heil- und Sonderpädagogik, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik gemäß 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, c) Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur), d) Organisation, Management und Recht, e) Gesundheits- und Ernährungslehre oder f) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden a) Musikerziehung und Instrumentalmusik, b) Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik, c) Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung, d) Rhythmisch-musikalische Erziehung, e) Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik, f) Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik, g) Bild-Objekt-Material-Gestaltung, h) Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik, i) Bewegungserziehung, j) Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik oder

BGBl. II - Ausgegeben am 8. November 2007 - Nr. 308 5 von 5 k) Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung. (2) Das Prüfungsgebiet Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und (3) Das Prüfungsgebiet Didaktik und Organisation, Management und Recht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände Didaktik und Seminar Organisation, Management und Recht. (4) Das Prüfungsgebiet Didaktik und Deutsch als Zweitsprache gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände Didaktik und Deutsch als Zweitsprache. (5) Das Prüfungsgebiet Organisation, Management und Recht gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Seminar Organisation, Management und Recht. (6) Das Prüfungsgebiet Gesundheits- und Ernährungslehre gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre. (7) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde. (8) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Instrumentalunterricht. (9) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Heil- und (10) Das Prüfungsgebiet Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung. (11) Das Prüfungsgebiet Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalunterricht. (12) Das Prüfungsgebiet Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heilund (13) Das Prüfungsgebiet Bild-Objekt-Material-Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten. (14) Das Prüfungsgebiet Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten sowie Heil- und (15) Das Prüfungsgebiet Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände Bewegungserziehung und Heil- und (16) Das Prüfungsgebiet Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung. (17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß 10 Abs. 5 abgelegt werden. 12. Dem 28 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft: 1. 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. 9 Abs. 3, 10 Abs. 7, 11 Abs. 8, 12 Z 5, 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, 13 Abs. 1 Z 3, 14 samt Überschrift, 17 Abs. 1 Z 2, 18 Abs. 1 sowie 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden. Schmied