Vertrag über die Lieferung der Ausrüstung für ein LF 10 Straße. für die Freiwillige Feuerwehr Erlau

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Transkript:

Vertrag über die Lieferung der Ausrüstung für ein LF 10 Straße für die Freiwillige Feuerwehr Erlau Vertrag zwischen Markt Obernzell vertreten durch den Ersten Bürgermeister Josef Würzinger Marktplatz 42 94130 Obernzell - im Folgenden Auftraggeber genannt - und ##wird vor Zuschlag ergänzt - im Folgenden Auftragnehmer genannt - 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile (1) Der Auftraggeber erwirbt vom Auftragnehmer die Ausrüstung (feuerwehrtechnische Beladung) für ein Löschgruppenfahrzeug (LF) 10 Straße entsprechend 1 Abs. 2 dieser Vertragsurkunde (im Folgenden auch als Produkte bezeichnet). (2) Es gelten nacheinander und in der nachfolgenden Reihenfolge als Vertragsbestandteile: 1. diese Vertragsurkunde (Seite 1 bis 6) 2. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung 3. Angaben_Eignung-Leistung_Preise_Los-2_Ausrüstung (= Anlage 1) 4. Angebot des Auftragnehmers vom ##wird vor Zuschlag ergänzt## (= Anlage 2) (3) Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum an den Produkten erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. 2 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrenübergang (1) Die Lieferung erfolgt durch Übergabe der Produkte auf einmal (ein Termin) an einen berechtigten Vertreter des Auftraggebers vor Ort beim Auftragnehmer von Los 1 des diesem 1

Vertrag zugrunde liegenden Vergabeverfahrens. (2) Mit Übergabe der Produkte an den oder die Vertreter des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Auftraggeber über. (3) Die Lieferfrist ist der Anlage 2 zu entnehmen. (4) Wird der Auftragnehmer, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird dem Auftragnehmer in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten befreit. 3 Pflichten der Parteien (1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Produkte beim Auftragnehmer von Los 1 des diesem Vertrag zugrunde liegenden Vergabeverfahrens angeliefert werden können. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert werden. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produkt vor Ort beim Auftragnehmer von Los 1 des diesem Vertrag zugrunde liegenden Vergabeverfahrens auf seine ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit in Ansehung der Anlagen 1 und 2 hin zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer zeitnah, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für den Auftragnehmer nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten 5 Ziff. 3 und 5 Ziff. 4. 377 des Handelsgesetzbuches wird abbedungen. (3) Im Fall etwaiger Mängelrügen durch den Auftraggeber ermöglicht und gewährt dieser dem Auftragnehmer und dessen Personal ungehinderten Zutritt zu den Produkten. 4 Vergütung Zahlungen (1) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die in dem Angebot des Auftragnehmers ausgewiesene Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung. (2) Die Preisprüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bleibt vorbehalten. 5 Sach- und Rechtsmängel (1) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die in 1 bezeichneten Beschaffenheiten aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. 2

(2) Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. (3) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, es sei denn, der Auftragnehmer hat darüber hinaus gehende Fristen angeboten. Dann gelten diese (Garantie). (4) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Auftraggeber möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung an die in 11 bezeichnete Adresse/Person mitzuteilen. Dem Auftragnehmer sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. (5) Im Fall eines Mangels wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kostenlos nacherfüllen. Die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggebern erfolgen. Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. (6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. (7) Zusätzlich kann der Auftraggeber, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. (8) Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt. 6 Garantie (1) Leistet der bzw. die Hersteller von Vertragsprodukten eine Garantie, so wird der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber weitergeben. Für diesen Fall ist dem betreffenden Produkt eine Garantiekarte beigefügt, die der Auftraggeber verbindlich unterschrieben an den Auftragnehmer zurückleiten wird. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Anlage 2 i. V. m. der/den Garantiekarte/n des/der Hersteller/s. (2) Ansprechpartner des Auftraggebers für alle während der Gewährleistungs- und Garantiefrist anfallen Mängel etc. ist der Auftragnehmer. 7 Schadensersatz (1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen: (2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die vom Auftragnehmer oder einem seiner 3

Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. (3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung vom Auftragnehmer oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt. (4) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. (5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (6) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer, wenn keiner der in den Ziff. 2 5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. (7) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Auftragnehmers als auch auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden anrechnen lassen. 8 Pauschalierter Schadensersatz Wenn der Auftragnehmer aus Anlass des diesem Vertrage zugrundeliegenden Vergabeverfahrens nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15% der Netto-Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. 9 Vertragsstrafe (1) Der Auftraggeber ist für den Fall der Überschreitung vereinbarter Zeiträume zur Leistungserbringung und im Rahmen der Gewährleistung zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt. Diese wird für den Fall der Überschreitung der Auftragnehmer in seinem Angebot genannten Ausführungsfrist durch den Auftraggeber bei der Begleichung der Endrechnung verrechnet. (2) Für jede vollendete Woche der Überschreitung der Ausführungsfrist beträgt die Vertragsstrafe ½ von Hundert (0,5 %) des Wertes desjenigen Teils der Leistung, die nicht genutzt werden kann. Wenn die in Verzug geratene Teilleistung die bestimmungsgemäße Nutzung der Gesamtleistung unmöglich macht, bezieht sich die Vertragsstrafe auf die gesamte Leistung. (3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Vom Auftragnehmer gemäß dieses Paragraphen zu zahlende oder bereits gezahlte Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. (4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor. 4

10 Haftpflichtversicherung Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Eigenerklärung 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen des diesem Vertrag zugrundeliegenden Vergabeverfahrens wird vereinbart. 11 Verantwortlicher Ansprechpartner Ansprechpartner des Auftraggebers Ansprechpartner des Auftragnehmers Name ##wird vor Zuschlag ergänzt ##wird vor Zuschlag ergänzt Position Organisationseinheit Telefonnummer Faxnummer E-Mail Anschrift 12 Gerichtsstand, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Ausschluss des UN-Kaufrechts, Erfüllungsort (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz des Auftraggebers. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 5

13 Schlussbestimmungen (1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde und den in 1 Ziff. 2 genannten Dokumenten enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Abschaffung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Ort, Datum Ort, Datum Markt Obernzell Auftraggeber ##wird vor Zuschlag ergänzt## Auftragnehmer 6