Wirtschaftsatzung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg Geschäftsjahr 2019

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Transkript:

Wirtschaftsatzung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg Geschäftsjahr 219 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg hat am 4. Dezember 218 gemäß den 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 217 (BGBl. I S. 626), 4, Abs. 2 (c) der Satzung der IHK Magdeburg vom 12. April 199 zuletzt geändert am 1. Dezember 216 und der Beitragsordnung vom 3. November 217, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 219 (1.1.219 bis 31.12.219) beschlossen: Rücklagen / Risikoprognose Die Vollversammlung bestätigt die Dotierung der Ausgleichsrücklage auf 4.137., EUR und die ihr zugrundeliegende Risikoprognose (die Eintrittswahrscheinlichkeit aller denkbaren möglichen Schadensfälle ist dabei zu 99% abgesichert), die Dotierung der Instandhaltungsrücklage auf 967., EUR und die Digitalisierungsrücklage bei anteiliger Zuführung und Verwendung auf 1.118.7, EUR. Die Vollversammlung bestätigt die vorhandenen Rücklagen als angemessen und notwendig. I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträge in Höhe von Aufwendungen in Höhe von mit dem Saldo der Rücklagenveränderung und dem Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 11.367., EUR 13.117.5, EUR 1.749.8, EUR 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von Investitionsauszahlungen in Höhe von 5., EUR 144., EUR festgestellt. Deckungsfähigkeit Gemäß Finanzstatut 11 werden die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Ebenfalls werden die Investitionsausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen ist der Präsidentenfonds (Kostenart 6865).

II. Beitrag 1. Beitragsfreistellung 1.1 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.2, EUR nicht übersteigt. 1.2 Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, soweit sie ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 23 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, wird im Geschäftsjahr der IHK ihrer Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr ein Grundbeitrag und eine Umlage, sowie für das dritte und vierte Jahr eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25., EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 Nichtkaufleuten 1 a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.5, EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1 greift b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 24.5, EUR und bis 36.5, EUR c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 36.5, EUR und bis 48.5, EUR 35, EUR 52, EUR 15, EUR 2.2 Kaufleute 2 mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 48.5, EUR 15, EUR 2.3. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 1 Nichtkaufleute sind natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie Vereine und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 2 Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister/Genossenschaftsregister oder in einem Register eines anderen Staates eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gleiches gilt für in das Vereinsregister eingetragene Vereine nur dann, wenn ein in kaufmännischer Art und Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt.

a) über 48.5, EUR bis 96.5, EUR 21, EUR b) über 96.5, EUR 42, EUR 2.4. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit sind und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: a) mit einem Umsatz über 8,2 Mio. EUR oder mehr als 1 Beschäftigte b) mit einem Umsatz über 16,4 Mio. EUR oder mehr als 2 Beschäftigte c) mit einem Umsatz über 32,8 Mio. EUR oder mehr als 25 Beschäftigte 1.5, EUR 3., EUR 6., EUR Die Kriterien 2.4. a - c für die IHK-Zugehörigen, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden ermittelt unter Zugrundelegung der Daten des Gesamtunternehmens sowie unter Anwendung des Zerlegungsmaßstabes im Sinne des 29 Gewerbesteuergesetzes. Für IHK-Zugehörige im Sinne 2.4. a - c ermäßigt sich der Betrag der Umlage um den Teil des Grundbeitrages, der 42, EUR übersteigt. 3. Als Umlagen sind zu erheben,19 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.34, EUR für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 219. 5. Soweit ein Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz und Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind. Soweit der IHK ein Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, nicht bekannt ist, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz und Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind. Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich

hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK- Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die endgültige Festsetzung und Abrechnung der Grundbeiträge und der Umlage erfolgt nach Vorliegen des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, für das Bemessungsjahr. III. Kredite Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 2.., EUR aufgenommen werden. Magdeburg, 4. Dezember 218 Olbricht Präsident März Hauptgeschäftsführer Anlagen - Erfolgsplan 219 - Finanzplan 219

Erfolgsplan 219 Plan Euro 1. Erträge aus Beiträgen 8.6. 2. Erträge aus Gebühren 2.386.7 3. Erträge aus Entgelten 9.1 4. Erhöhung/Verminderung des Bestandes fertiger und unfertigen Leistungen 5. Andere aktivierte Eigenleistungen 6. Sonstige betriebliche Erträge 352.9 Betriebserträge 11.348.7 7. Materialaufwand 1.938.2 8. Personalaufwand 6.91.4 9. Abschreibungen 257.1 1. Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.858.6 Betriebsaufwand 12.955.3 Betriebsergebnis -1.66.6 11. Erträge aus Beteiligungen 12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des 19. Finanzanlagevermögens 13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 125.4 Finanzergebnis -16.4 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -1.713. 16. Außerordentliche Erträge 17. Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. Sonstige Steuern 36.8 2. Jahresergebnis -1.749.8 21. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr nach Ergebnisverwendung 92.6 22. Entnahmen aus Rücklagen 1.657.2 23. Einstellungen in Rücklagen 24. Ergebnis Magdeburg, den 4.12.218 Olbricht Präsident März Hauptgeschäftsführer

Finanzplan 219 Plan Euro 1. Jahresergebnis vor außerordentlichen Posten -1.749.8 2. AFA und Sonderposten 257.1 2a. +/- Abschreibungen (+) / Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des 257.1 2b. Erträge aus Auflösung von Sonderposten (-) 3. +/- Zunahme (+) /Abnahme (-) der Rückstellungen, +/- Bildung Passive RAP (+) / Auflösung Aktive RAP (+), Auflösung Passive 181.9 RAP (-) / Bildung Aktive RAP (-) 4. +/- sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+) / Erträge(-) [bspw. Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio] 5. +/- Verlust (+) / Gewinn (-) aus dem Abgang von Gegenständen des 6. + / - Abnahme (+) / Zunahme (-) der Vorräte, der Forderungen aus Beiträgen, Gebühren, Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. 7. +/- Zunahme (+) / Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Gebühren, Entgelten und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. 8. +/- Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten 9. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit -1.31.8 1. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 11. -Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen -144. 12. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen -Auszahlungen für Investitionen des immateriellen 13. -52.3 14. +Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens 5. 15. -Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 16. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit 33.7 17a. + Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 17b. - Einzahlungen aus Investitionszuschüssen 18. - Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten 19. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit 2. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes (Summe der Zeilen 9, 16 und 19) Magdeburg, den 4.12.218-1.7.1 Olbricht Präsident März Hauptgeschäftsführer