47. E n tsch eid vom 19. M a i 1903 i n S a c h e n S tr ic k le r u n d K o n s o rte n.

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Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Transkript:

224 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 47. E n tsch eid vom 19. M a i 1903 i n S a c h e n S tr ic k le r u n d K o n s o rte n. Art. i 7 Sch.- u. K.-Ges. Frist zu r Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde ; - Kenntnisnahme» von der angefochtenen Verfügung. Unzulässigkeit der wiederholten Anschlusspfändung der Ehefrau, welche den Anschluss in der ersten G laubiger gruppe erwirkt hat, an eine zweite Gruppe, für die die nämlichen Gegenstände gepfändet sind, und für dieselbe Forderung. Art. H l, H O Abs. 3 Sch.- u. K.-Ges. I. Am 10. November 1900 wurde zu Gunsten des Gläubigers Scotoni, Bauunternehmer in Zürich, bei Franz di Corcia daselbst durch das Betreibungsamt Zürich V eine Pfändung vorgenommen. Dieser Pfändung schloß sich die Ehefrau des Schuldners innert Frist im S inne von A rt. 111 des Betreibungsgesetzes mit einer Weibergutsforderung von 12,000 F r. an, wobei sie gleichzeitig neben mehreren der gepfändeten Gegenstände ein Klavier (N r. 4 der Pfändungsurkunde) als Eigentum ansprach. Weitere Gläubiger nahmen in dieser Gruppe nicht teil. I m Ja n u a r 1901 bildete sich eine zweite Gläubigergruppe, zu deren Gunsten die nämlichen Aktiven gepfändet wurden wie für die erste. Am 28. J a n u a r verlangte die Ehefrau di Corcia für ihre Forderung Anschluß auch an die zweite Gruppe und vindizicrte unter anderm neuerdings das erwähnte Klavier. D a s Betreibungsamt gab diesem Begehren um Anschlußpfändung keine Folge, weil nach 127 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Betreibungsgesetze der Anschluß gemäß A rt. 111 letztern Gesetzes (nachdem er in einer frühem Gruppe erfolgt w ar) in einer nachgehenden Gruppe nur zulässig sei, wenn zu Gunsten dieser neue Vermögensstücke gepfändet seien. Von dieser Verfügung machte das Amt der Petentin keine offizielle M itteilung. Im m erhin ist zu bemerken, daß der Vertreter der F ra u di Corcia, D r. M., der auch Vertreter ihres Ehemannes, des betriebenen Schuldners ist, am 1. M ärz 1901 von den A n schlußpfändungen in der (inzwischen abgeschlossenen) zweiten Gruppe Anzeige erhielt, welche Anzeige von einer Anschlußpfandung der Ehefrau di Corcia nichts erwähnte.

und Konkurskammer. IN 47. 225 I n einer Eingabe vom 22. M ärz 1901 an das Betreibungsamt erhob namens der F rau di Corcia und einer F rau M aurer D r. M. verschiedene auf die gepfändeten Gegenstände bezügliche (hier nicht weiter in Betracht fallende) Vindikationsansprüche und erklärte daneben, dag er das erwähnte Klavier nunmehr nam m s der beiden Söhne Franz und Josef di Corcia»indiziere und hiefür Fristansetzung zur Bestreitung verlange. D a s Amt gab letzterem Begehren Folge, worauf in der ersten Gruppe Scotoni den Anspruch der Söhne di Corcia bestritt, ihn aber dann im Laufe des Einspruchsprozesses anerkannte, während in der zweiten Gruppe eine Bestreitung von Seiten der Gruppengläubiger G. Strickler und C. und M. Frick, der heutigen Rekurrenten, erfolgte. Diese siegten im nachherigen Prozesse ob und es teilte darauf das Amt in dem am 23. September 1902 aufgelegten Kollokationsplane den E rlös aus dem streitigen Klavier au s schließlich ihnen zu. I n einer Besprechung, die D r. M. am 20. September 1902 mit dem Betreibungsbeamten hatte, erklärte ihm dieser, daß das Anschlußbegehren der F rau di Corcia vom 28. Ja n u a r 1901 keine Berücksichtigung gefunden habe. Am 30. September 1902 erhob darauf D r. M. namens seiner Klientin Beschwerde mit dem Anträge, das Betreibungsamt zur Vormerkung der genannten Anschlußpfändung in der zweiten Gruppe zu verhalten und ihr so die Gelegenheit zur Bestreitung der Eigentumsansprache ihrer Söhne zu geben. II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung) schützte die Beschwerde unterm 24. Oktober 1902, indem sie das Amt zur Vormerkung der Anschlnßerklärung der Pekemin in der zweiten Gruppe und zur Durchführung des weitern Verfahrens anwies. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche G. Strickler und C. und M. Frick rekurrierten, bestätigte dieses E r kenntnis mit Entscheid vom 30. Dezember 1902. Die Motive des oberinstanzlichen Entscheides weisen zunächst die von F rau di Corcia erhobene Einwendung zurück, daß die Rekurrenten Frick verspätet an die kantonale Aufsichtsbehörde rekurriert hätten. S ovann wird in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, daß anderseits auch die Beschwerde der F rau di Corcia an die untere Aufsichtsbehörde nicht verspätet sei.

B. Entscheidungen der Schuldbetreibunggund endlich in materieller Beziehung der Anspruch der F rau di (Soma auf Anschlußpfändung als gesetzlich begründet erklärt. Über das weitere Vorgehen bemerkt der Entscheid zum S chluß: D a s Betreibungsamt habe der Ehefrau di Corcia von den V indikationen und den Gläubigern der zweiten Gruppe von der A n schlußpfändung nach Form ular Kenntnis zu geben und deren Einsprache zu gewärtigen. Über Konkurs- und Kollokationsstreitigkeiten habe nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Richter des beschleunigten Verfahrens zu entscheiden. III. In n e rt nützlicher Frist zogen G. Strickler und C. und M. Frick ihren Rekurs an das Bundesgericht weiter mit dem A n träge, den vom Betreibungsamte ausgestellten Kollokationsplan. zu bestätigen und demgemäß F rau di Corcia mit ihrem Begehren auf Anschluß in der zweiten Gruppe abzuweisen. D ie kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen. F rau di Corcia schließt in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung der angefochtenen kantonalen Entscheide. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in E rw ä g u n g : 1. Den Einwand, daß zwei der Rekurrenten, C. und M. Frick, den erstinstanzlichen Entscheid verspätet vor der kantonalm Aussichts behörde angefochten hätten, hat die Rekursgegnerin, F rau di Corcia, vor Bundesgericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich, aufrecht erhalten. (Folgen tatsächliche Feststellungen.) 2. Anderseits läßt sich auch nicht der Behauptung der Rekurrenten beipflichten, Frau di Corcia habe gegen die Weigerung des Betreibungsamtes, ihrem Anschlußbegehren in der zweiten Gruppe Folge zu geben, verspätet Beschwerde geführt und hätte schon aus diesem formellen Grunde von den Vorinstanzen abgewiesen werden sollen. Nachdem F rau bi Corcia am 28. Jan u ar: 1901 ihr Anschlußbegehren gestellt und das Amt int S in n e der Zurückweisung desselben seine Verfügung darüber getroffen hatte, wäre es Sache des Amtes gewesen, ihr bezw. ihrem Vertreter diese Verfügung durch eine besondere M itteilung zur Kenntnis zu bringen. N un mag ja die für die Berechnung der Beschwerdefrist entscheidende Kenntnisnahme nach A rt. 17 des Betreibungsgesetzes nicht schlechthin eine derartige spezielle Eröffnung der be-

und Konkurskammer. K 47. 227 treffenden Verfügung voraussetzen, sondern auch auf anderem Wege in verbindlicher Weise stattftnden können. Dagegen darf m an doch kemenfalls annehmen, daß eine solche rechtlich relevante Kenntnisnahme hier durch die Anzeige bewirkt worden sei, welche D r. M. am 1. M ärz 1901 von den Anschlußpfändungen in der zweiten Gruppe erhielt. Diese Anzeige erfolgte an D r. M. in seiner Eigenschaft als Vertreter nicht der F rau di Corcia, sondern ihres Ehemannes, dessen Interessen mit denjenigen seiner Ehefrau nicht identisch w aren; und eine ausdrückliche Angabe darüber, daß das Anschlußbegehren abgewiesen worden sei, enthielt die A n zeige nicht, sondern es mußte auf diesen Sachverhalt indirekt, aus der Nichterwähnung einer Anschlußpfändung der F rau bi Corcia in der Anzeige, geschlossen werden. Unter den genannten Verumständungen die Rechtswirkungen des Beginnes der B e schwerdefrist Eintreten zu lassen, kann dem Gesetze nicht entsprechen, das die beteiligten Parteien gehörig und in zuverlässiger Weise darüber aufgeklärt wissen will, ob für sie ein Anlaß vorhanden fei, ihre Rechte auf dem Beschwerdewege wahren zu müssen. Hienach hat aber F rau di Corcia rechtsgenügliche Kenntnis von der angefochtenen Verfügung auf alle Fälle erst erhalten durch die Rücksprache des D r. M. vom 20. September 1902, von welchem Zeitpunkte an berechnet die Beschwerdefrist innegehalten worden ist. 3. I n der Sache selbst steht zum Entscheide die Rechtsfrage, ob die Ehefrau, welche in einer Pfändungsgruppe gemäß A rt. 111 Anschluß erwirkt hat, befugt sei, sich für die nämliche Forderung als pfändende Gläubigerin einer nachfolgenden Gruppe anzuschließen, in welcher der nämliche bezw. die nämlichen Gegenstände, wie in jener ersten Gruppe ( und zwar ohne daß die rechtliche S ituation dieses bezw. dieser Gegenstände sich seither geändert hätte ) im S inne von Art. 110 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes neuerdings gepfändet worden sind. W ie nun das Bundesgericht bereits in feinen: Entscheide in Sachen Niederhauser (itm tl Sam m l., Bd. X X V, 1. Teil, N r. 1 1 3 * ) ausgesprochen hat, erwirbt die Ehefrau durch den Anschluß in einer Gruppe eine gesicherte Stellung auch gegenüber den Gläubigern einer später sich bildenden Gruppe und kann sie diese Stellung auch dadurch nicht * Sep.-Ausg-., Bd. II, Nr. 64, 8. 238 ff.

LM B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsverlieren, daß die Pfändungen der übrigen Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Von diesem Standpunkte aus lägt sich aber das in Frage stehende erneute Anschlußbegehren nicht als statthast ansehen und steht deshalb der vom Betreibungsamte zur Anwendung gebrachte 127 der obergerichtlichen Weisung im Einklang mit dem Bundesgesetze. M it Unrecht glaubte sich die erste Instanz für Zulässigkeit eines wiederholten Anschlusses aus den W ortlaut des Gesetzes berufen zu können: Wenn in Art. 111 auch schlechthin von der Befugnis die Rede ist, an einer Pfändung teilzunehmen", und wenn auch die erste Pfändung jeder Gruppe als eine besondere, der Teilnahme fähige Pfändung gelten muß, so besagt doch die genannte Ausdrucksweise des Gesetzes keineswegs, daß damit für die gleiche Forderung und bezüglich des nämlichen Exekutionsgegenstandes ein doppelter Anschluß angängig sei. Und auch weder aus inner» Gründen noch aus praktischen Rücksichten kann man zu dieser Auffassung gelangen: Durch den A n schluß in der frühern Gruppe erlangt die Ehefrau betreibungsrechtlich alle diejenigen Garantien, die einem Gläubiger dieser G ruppe zustehen, und da laut Art. 110 Abs. 3 das betreffende Objekt von den Gläubigern der nachfolgenden Gruppe nur soweit gepfändet werden kann, als sein E rlös nicht den Gläubigern der ersten Gruppe auszurichten ist, bleiben diese Garantien durch die Bildung der neuen Gruppe völlig unberührt und läßt sich so nicht einsehen, welches berechtigte Interesse die Ehefrau am A n schluß a» diese neue Gruppe haben könnte. D er Hinweis darauf, daß die Ebesrau möglicherweise die W ahrung ihrer Rechte in der vorgehenden Gruppe (z. B. durch Versäumung, einen D rillan spruch zu bestreiten) unterlassen hat und nunmehr diesen Fehler durch Anschluß in der folgenden Gruppe wieder gut machen kann, ist jedenfalls nicht von Belang. Denn die Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Vorkehren zieht eben auch für die durch A rt. 11 L privilegierten Personen, soweit nichts besonderes für sie bestimmt ist, die ordentlichen Rechtsfolgen nach sich. I m Gegenteil spricht gerade diese Möglichkeit, auf dem Wege eines spätern Anschlusses durch das eigene Verhalten erlittene Rechisnachteile wieder au s zugleichen, gegen die Annahme, daß das Gesetz diesen Anschluß wirklich habe zulassen wollen. Denn es könnte derselbe, auf diese

und Konkurskammer, N 47. 229 Weise ausgenützt, wohl zu unbilliger Zurücksetzung der Interessen und zu ungebührlicher Mißachtung der einmal erlangten Rechtsstellung anderer Beteiligter (z. B. der Vindikanten, des Schuldners bezüglich der Kompetenzansprüche) führen und wäre übrigens für die Ehefrau diese Möglichkeit erneuter W ahrung ihrer Rechte keine gleichmäßige und sichere, sondern von dem zufälligen Umstande der Bildung einer neuen Gruppe abhängig. Wieso ferner die Zulassung des Anschlusses in der zweiten Gruppe die Gläubiger derselben von der Stellung des Verwertungsbegehrens abhalten sollte, läßt sich nicht wohl einsehen, da diese Zulassung an sich auf das Verwertungsergebnis und die Verteilung keinen Einfluß auszuüben vermag. Übrigens könnte das erwähnte M otiv für die Entscheidung der vorliegenden grundsätzlichen Frage nicht a ls erheblich ins Gewicht fallen. W enn endlich die erste Instanz noch darauf abstellt, das Anschlußbegehren der F rau di Corcia hätte nicht von Amts wegen zurückgewiesen, sondern die Bestreitung seiner Zulässigkeit den beteiligten Gläubigern überlassen werden sollen und es sei auch insofern 127 der obergerichtlichen Anweisung mit dem Bundesgesetze nicht vereinbar, so braucht auf diese Argumentation nicht eingetreten zu werden: F ü r die E ntscheidung des Rekurses ist sie ohne praktische Bedeutung, da eben die heutigen Rekurrenten doch tatsächlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Parteien beigezogen worden sind und das Unscklußbegehreu der F rau di Corcia bestritten haben. D ie in den Rechtsschriften vor Bnndesgericht diskutierte Frage, ob F rau di Corcia durch ihr Verhalten den Drittanspruch ihrer Söhne anerkannt habe oder nicht, ist für die Entscheidung des Rekurses nicht mehr von Belang, nachdem das Recht der F rau di Corcia zum Anschluß an die Pfändung verneint werden muß, auf welche sich der erwähnte Drittanspruch bezieht. Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung der Vorentscheide die das Begehren der Frau di Corcia auf A n schluß in der zweiten Gruppe abweisende betreibungsamtliche Verfügung gutgeheißen. xxix, 1. 1903 16