Artikel 1 Änderung des Freiwilligengesetzes

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Transkript:

1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Auslandsfreiwilligendienstegesetz 2015) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Freiwilligengesetzes 2 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 6 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes 7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Artikel 1 Änderung des Freiwilligengesetzes Das Freiwilligengesetz FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 25 entfällt die Wortfolge, die nicht unter 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen,. 2. In 26 wird die Wortfolge die Stärkung sozialer Kompetenzen durch die Wortfolge die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen ersetzt. 3. 27 Z 3 bis Z 5 lauten: 3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes sind inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus und vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich anerkannte Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus im Ausland aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit; 4. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der

2 von 6 Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozialund Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung; 5. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach 8 Abs. 4 verpflichtet, a) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden; b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen; c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten; 4. Dem 27 werden folgende Ziffern 6 und 7angefügt: 6. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß. 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. 7. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens 8 im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen zu erfüllen. 5. Nach 27 wird folgender 27a samt Überschrift angefügt: Förderverein 27a. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die aufgrund dieses Abschnittes zugelassenen Träger insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über 1. jährliche Zuwendungen durch den Bund in der Höhe von 721.000. Dieser Betrag basiert auf dem Wert 2015 und wird ausgehend von diesem Basisjahr 2015 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Diese Zuwendungen sind in erster Linie für die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/-innen unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit der Teilnehmer/-innen zu verwenden. Näheres wird in den von dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Förderrichtlinien geregelt; 2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und 3. sonstige Zuwendungen. (3) Zuwendungen gemäß Abs. 1 Ziffer 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an nach diesem Abschnitt zugelassene Träger ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, die Förderrichtlinien einzuhalten und dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen. (4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Teilnehmer/innen über ihre Tätigkeiten zu informieren.

3 von 6 (5) Der Verein hat dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit 8 Abs. 5 Z 2 und 3 zu erstatten. 6. Dem 46 werden folgende Absätze 3, 4, 5 und 6 angefügt: (3) Die 25, 26, 27 und 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (4) Bis zur Gründung eines Vereines nach 27a gilt der aufgrund von 12b Abs. 8 ZDG 1986 gegründete Verein als Verein nach 27a. (5) Die am 31. Dezember 2015 aufgrund von 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4. (6) Die am 31. Dezember 2015 aufgrund von 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, vom jeweiligen Landeshauptmann, von der jeweiligen Landeshauptfrau anerkannten inländischen Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus und die aufgrund von 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 anerkannten Dienstplätze gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018 als geeignete Einsatzstellen nach 27 Z 3 und 4. Artikel 2 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 Das Zivildienstgesetz 1986 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) 12b Abs. 1 und 3 entfallen. 2. 12b Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 12 entfallen. 3. (Verfassungsbestimmung) 12c lautet: 12c. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst 1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder 2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben. 4. In 76c erhält Abs. 30 idf BGBl. I Nr. 163/2013 die Absatzbezeichnung (31). 5. (Verfassungsbestimmung) In 76c erhält Abs. 31 die Absatzbezeichnung (32) (Verfassungsbestimmung). 6. (Verfassungsbestimmung) Nach 76c Abs. 32 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt: (33) (Verfassungsbestimmung) 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt 12b Abs. 1 und 3 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist 12b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 7. Nach 76c Abs. 33 wird folgender Abs. 34 angefügt: (34) 12b Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie 77 Abs. 1 Z 5a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. 8. 77 Abs. 1 Z 5a entfällt.

4 von 6 Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im 3 Abs. 2 lit. e entfällt der Ausdruck und 8 Abs. 1 Z 4. 2. Im 8 Abs. 1 Z 2 lit. e entfällt der Ausdruck oder einen Auslandsdienst nach 12b des 3. Im 8 Abs. 1 Z 4 entfällt der Ausdruck, sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß 12b des Zivildienstgesetzes leisten. 4. Im 10 Abs. 6b Z 5 entfällt der Ausdruck oder Auslandsdienst. 5. Im 12 Abs. 5b entfällt der Ausdruck die Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und. 6. Im 17 Abs. 5 lit. e entfällt der Ausdruck, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß 12b des 7. Im 30 Abs. 3 entfallen die Ausdrücke bzw. des Rechtsträgers gemäß 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes und, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß 12b des Zivildienstgesetzes,. 8. 36 Abs. 1 Z 9 wird aufgehoben. 9. Im 36 Abs. 1 Z 15 wird der Ausdruck Zivil- oder Auslandsdienstleistenden durch den Ausdruck Zivildienstleistenden ersetzt. 10. Im 44 Abs. 1 Z 16 wird der Ausdruck Zivil- oder Auslandsdienstleistenden durch den Ausdruck Zivildienstleistenden ersetzt. 11. Im 52 Abs. 2 entfällt der Ausdruck bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß 12b Abs. 3 des 12. Im 122 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck bzw. eines Auslandsdienstes gemäß 12b des 13. Im 143 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck oder einen Auslandsdienst gemäß 12b des 14. Nach 688 wird folgender 689 samt Überschrift angefügt: Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 689. (1) Die 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 4, 10 Abs. 6b Z 5, 12 Abs. 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 15, 44 Abs. 1 Z 16, 52 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a sowie 143 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) 36 Abs. 1 Z 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 4, 10 Abs. 6b Z 5, 12 Abs. 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 9 und 15, 44 Abs. 1 Z 16, 52 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a und 143 Abs. 1 Z 5 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im 3 Abs. 3 Z 2 entfällt der Ausdruck oder einen Auslandsdienst nach 12b des

5 von 6 2. Im 6 Abs. 3 Z 4 lit. b entfällt der Ausdruck oder Auslandsdienst. 3. Nach 356 wird folgender 357samt Überschrift angefügt: Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 357. (1) Die 3 Abs. 3 Z 2 und 6 Abs. 3 Z 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die 3 Abs. 3 Z 2 und 6 Abs. 3 Z 4 lit. b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im 4a Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck oder einen Auslandsdienst nach 12b des 2. Im 6 Abs. 3a Z 2 entfällt der Ausdruck oder Auslandsdienst. 3. Nach 348 wird folgender 349 samt Überschrift angefügt: Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 349. (1) Die 4a Abs. 1 Z 2 und 6 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die 4a Abs. 1 Z 2 und 6 Abs. 3a Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 2 entfällt das Wort und am Ende der Z 15, die bisherige Z 16 wird als Z 17 bezeichnet und folgende neue Z 16 wird eingefügt: 16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und 2. Dem 10 wird folgender Abs. 58 angefügt: (58) 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Artikel 7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von 2 Abs. 1 lit. g wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

6 von 6 2. Am Ende von 6 Abs. 2 lit. f wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, 3. In 39 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. h angefügt: h) der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen. 4. In 55 wird folgender Abs. 31 angefügt: (31) 2 Abs. 1 lit. g, 6 Abs. 2 lit. f und 39 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.