Industriemeisterverband Bayern e.v. Verband betrieblicher Führungskräfte. Satzung

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Transkript:

Industriemeisterverband Bayern e.v. Verband betrieblicher Führungskräfte Satzung Ingolstadt, 06.03.2004 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen: Industriemeisterverband Bayern e.v. 1.2 Der Sitz des Vereines ist in Ingolstadt und ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. 1.3 Der Wirkungskreis erstreckt sich über alle Regierungsbezirke des Freistaates Bayern. Aufgeteilt in drei Regionen: Nord: Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken Ost: Niederbayern, Oberpfalz Süd: Oberbayern, Schwaben 2 Geschäftsjahr 2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereines 3.1 Der Verein strebt den Zusammenschluss und die Zusammenarbeit aller Industriemeistervereinigungen des Landes Bayern an, sowie deren Förderung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. 3.2 Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit dient ausschließlich dem Gemeinwohl und er strebt keine Gewinnerzielung an. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.3 Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3.4 Jede Art wirtschaftlicher, parteipolitischer, gewerkschaftlicher und konfessioneller Betätigung ist ausgeschlossen. 3.5 Der Verein bietet Veranstaltungen mit berufs-und allgemeinbildendem Charakter an, die auch der Öffentlichkeit zugänglich sind. 3.6 Der Verein stellt Kontakte zu Verbänden, Institutionen und Dienststellen her, die der beruflichen, fachlichen und allgemeinen Weiterbildung dienen. 3.7 Der Verein hilft und berät Industriemeistervereinigungen bei Neugründungen und Eintragungen in das Vereinsregister. Seite 1 von 6

4 Mitgliedschaft 4.1 Ordentliche Mitglieder: 4.1.1 Industriemeistervereinigungen, gleichgestellte Fachorganisationen. 4.2 Fördernde Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden: 4.2.1 Natürliche Personen, 4.2.2 Juristische Personen, die die Zwecke des Vereines ideell und materiell unterstützen. 4.3 Über den Antrag entscheidet der Vereinsvorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen binnen drei Monaten Berufung einlegen. Diese Berufung ist bei der nächsten Delegiertenversammlung als gesonderter Punkt auf der Tagungsordnung zu behandeln und abschließend zu entscheiden. 4.4 Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. 4.5 Personen, die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: 5.1.1 Auflösung des Vereines 5.1.2 Austritt aus dem Verein 5.1.3 Ausschluss aus dem Verein 5.1.4 Tod bei Einzelpersonen 5.2 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist in schriftlicher Form zu erklären. 5.3 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstoßen oder nach dreimaliger erfolgloser Anmahnung den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Wobei die erste Mahnung drei Monte nach dem Fälligkeitstermin erfolgt, die zweite und dritte Mahnung jeweils einen Monat später. Der Ausschluss wird nach erfolgter Anhörung vom Vereinsvorstand ausgesprochen und dem Mitglied schriftlich, unter Angabe eines Grundes mitgeteilt. 5.4 Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch ist bei der nächsten Delegiertenversammlung als gesonderter Punkt zu setzen, die Delegiertenversammlung entscheidet dann endgültig. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6.1 Einzelmitglieder der Vereinigung können an allen Veranstaltungen teilnehmen. 6.2 Sie haben Anspruch auf Auskünfte, Rat und Unterstützung im Sinne der Satzung. 6.3 Die Mitglieder sind an die Satzung des Landesverbandes gebunden. Seite 2 von 6

7 Beiträge 7.1 Die Mitglieder haben an den Verein einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Delegiertenversammlung festlegt. Die Berechnung erfolgt nach der Zahl der Einzelmitglieder der IMV. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 01.01. des jeweiligen Jahres. 7.2 Die Beiträge fördernder Mitglieder werden von diesen selbst bestimmt. 7.3 Der Vereinsvorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes auf dessen schriftlichen Antrag hin ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. 7.4 Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist der 30. April des jeweiligen Jahres. 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind: 8.1 die Delegiertenversammlung 8.2 der Vereinsvorstand 9 Delegiertenversammlung 9.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Gremium des Vereines. Sie ist mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. 9.2 Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung. Bei geplanten Satzungsänderungen ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen. 9.3 Jede Industriemeistervereinigung entsendet grundsätzlich zur Delegiertenversammlung mindestens einen Vertreter. Dieser vertritt die Gesamtzahl der Einzelmitglieder seiner IMV. 9.4 Stimmenfestlegung: 9.4.1 jede IMV hat in der Delegiertenversammlung für angefangene 25 Einzelmitglieder eine Stimme. Maßgebend für die Berechnung ist der 01.01. des jeweiligen Jahres. 9.4.2 der geschäftsführende Vortand hat eine Stimme. 9.5 Stimmendelegation ist möglich. Sie muss in schriftlicher Form zu Beginn der Delegiertenversammlung bei der Versammlungsleitung vorliegen. 9.6 Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens sechs Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung beim Vereinsvorstand eingereicht werden. 9.7 Anträge, die während der Delegiertenversammlung gestellt werden, kommen nur zur Beratung, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten zustimmen. 9.8 Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn: 9.8.1 die Vorstandschaft des Vereines dies beschließt 9.8.2 mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies fordern. Seite 3 von 6

9.9 Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 51 % der gesamten Delegiertenstimmen (incl. Stimmendelegation) anwesend sind. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens acht Wochen vor der nächsten Delegiertenversammlung beim Vereinsvorstand vorliegen. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. 9.10 Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden. 9.11 Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung 10.1 Beschlussfassung über Einsprüche zur Ergebnisniederschrift der letzten Delegiertenversammlung. 10.2 Entgegennahme des Geschäftsberichtes 10.3 Entgegennahme des Kassenberichtes 10.4 Entgegennahme des Berichtes der Kassenrevisoren 10.5 Entlastung der Vorstandschaft 10.6 Wahl des Wahlleiters 10.7 Wahl der Vorstandschaft 10.8 Wahl der Kassenrevisoren 10.9 Festlegung der Mitgliedsbeiträge 10.10 Satzungsänderungen 10.11 Beschlussfassung über Anträge / Ziele 10.12 Auflösung des Vereines 11 Vereinsvorstand 11.1 Geschäftsführender Vereinsvorstand im Sinne des 26 BGB sind: 11.1.1 der 1. Vorsitzende 11.1.2 drei stellvertretende Vorsitzende als Regionalvertreter NORD, SÜD und OST 11.1.3 ein Schatzmeister 11.2 Der Vereinsvorstand wird von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Soweit für die jeweiligen Vorstandsmandate mehrere Personen kandidieren, ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. 11.3 Die Wahl des 1. Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Seite 4 von 6

11.4 Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit. 11.5 Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf Beiräte oder Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. 11.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dies nicht ausdrücklich durch diese Satzung oder zwingende Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist Vorstand im Sinne des 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich als auch außergerichtlich. 11.7 Die Vertretungsbefugnis ist wie folgt geregelt: Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes 12.1 Führen der Vereinsgeschäfte 12.2 Einberufen und Leiten der Delegiertenversammlung 12.3 Ausführen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung 13 Kassenprüfung 13.1 Durch die Delegiertenversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 13.2 Die Kassenrevisoren sind Beauftragte der Delegiertenversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen, wobei sich Feststellungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Buchungen bzw. der Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken. 13.3 Über die durchgeführte Kassenprüfung ist von den Revisoren ein Prüfbericht zu erstellen und bei der Delegiertenversammlung vorzulegen. 14 Auflösung des Vereines 14.1 Der Landesverband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Die Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen ( 41 BGB). Siehe auch 9, Abs. 9. 14.2 Im Falle der Auflösung werden der 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender als vertretungsberechtigte Liquidatoren bestimmt ( 49 BGB). 14.3 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 14.4 Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an seine ordentlichen Mitglieder zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Dabei kommt der Verteilerschlüssel wie bei der Beitragsfestsetzung zur Anwendung. Seite 5 von 6

15 Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ingolstadt. 16 Inkrafttreten der Satzung 16.1 Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 16.2 Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht angeforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen. Ingolstadt, 06.03.2004 geändert durch Jahreshauptversammlung v. 12.03.2011 (siehe Protokoll) geändert durch Jahreshauptversammlung v. 16.03. 2013 (siehe Protokoll) Seite 6 von 6