1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 2 Zweck und Aufgabe des Vereins 3 Mitgliedschaft

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1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen: Reiterverein Hameln von 1925 e.v. Sitz und ordentlicher Gerichtsstand ist Hameln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist dem Landesreiterverband Niedersachsen e.v. und dem Landesreiterverband Weserbergland angeschlossen und regelt seine Angelegenheit selbstständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe des Vereins Der Verein ist ein unpolitischer Verein und verfolgt ausschließlich Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Ausbildung im Dienst am Pferd, die Zusammenfassung aller Freunde des Pferdes sowie die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde. Dieser Zweck soll bevorzugt erreicht werden durch die Förderung der Jugend in der Pflege des Reitsports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme in den Verein muss beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen: a) durch den Tod, b) durch Abmeldung, die dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres gültig, wenn er mindestens 6 Wochen vor Jahresschluss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden ist. Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. 2 Auflage 2015

c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied: 1. seinen Verpflichtungen gegen den Verein nicht nachkommt, 2. das Ansehen des Vereins und dessen Interessen schädigt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Der Ausschluss erfolgt durch den Ehrenrat. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtlichen Rechte an den Verein und sein Vermögen. 4 Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. ordentlichen Mitgliedern, 2. jugendlichen Mitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern. Mitglieder zu 1. und 2. sind beitragspflichtig. Mitglieder zu 3. ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder müssen sich in der Vereinsarbeit ganz besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Im Vereinsleben haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, gleiche Rechte. Für jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren) wird ein Jugendwart in den Vorstand gewählt, der auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen die Belange der Jugendlichen zu vertreten hat. 5 Beiträge und Aufnahmegebühr Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr sowie die Erhebung von einmaligen Umlagen und deren Höhe wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.03. zahlbar. Auflage 2015 3

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins nach den dazu herausgegebenen Bestimmungen zu nutzen. Die Mitglieder haben die Pflicht: 1. die festgesetzten Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu bezahlen bzw. erfüllen, 2. die Anordnung des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, 3. den Verein in der Durchführung seiner Arbeit in jeder Weise zu unterstützen, 4. kameradschaftlichen Reitergeist zu pflegen, das Ansehen des Vereins zu wahren und zu heben. 5. Die Mitglieder ab 14 Jahren, die die Reitanlage aktiv nutzen, sind verpflichtet 8 Arbeitsstunden pro Jahr im Verein zu leisten. Werden alle oder einzelne Arbeitsstunden nicht geleistet, ist das Mitglied verpflichtet, für jede nicht geleistete Stunde einen Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt ist, zu zahlen. 7 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand, 3. Ehrenrat. 8 Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: 1. die Wahl des gesamten Vorstandes, 2. die Wahl des Ehrenrates, 3. nach Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes die Entlastung des Vorstandes, 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 5. die Genehmigung der Vorschläge des Vorstandes, 6. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 4 Auflage 2015

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme mit Ausnahme der Jugendlichen (vgl. 4). Außer bei Beschluss über die Auflösung des Vereins, wozu eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen unter Angabe der Tagesordnung und muss mindestens 10 Tage vorher im Besitz der Mitglieder sein. Die Einberufung kann auch per Fax, Email oder sonstigem elektronischem Weg erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung in jedem Vereinsjahr muss enthalten: 1. Jahresbericht, 2. Kassenbericht, 3. Bericht der Kassenprüfer, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. Erforderliche Neuwahlen, 6. Wahl der Kassenprüfer. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern durch den Vorstand einberufen. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 15 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben bekannt gegeben werden. Etwaige Anträge auf Satzungsänderungen sind zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Auflage 2015 5

9 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer, 5. dem Sportwart, 6. dem Jugendwart und Vertreter des Reitschulbetriebes, 7. dem Leiter der Reitanlage, 8. und dem Freizeitwart. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht einstimmig, ein anderes Verfahren beschlossen wird. Vor einer Wahl ist von der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestimmen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Stimmenzählern) besteht. Vorstand im Sinne 26 ff. BGB sind: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat weiter folgende Aufgaben: 1. der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu machen, 2. die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, 3. das Vermögen des Vereins bestimmungsgemäß zu verwalten und verwenden, 4. der Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle Vorschläge über 6 Auflage 2015

etwaige zu bildende Arbeitsausschüsse (z.b. Finanzausschuss, Reithallenausschuss u.ä.) zu machen und die Aufgaben dieser Arbeitsausschüsse festzulegen. 10 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschlossen wird. Vor einer Wahl ist von der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestimmen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Stimmenzählern) besteht. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen sich ihren Vorsitzenden aus ihren Reihen selbst. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben: 1. in Zweifelsfällen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß 6 zu befinden, 2. über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß 3, Abs. c) zu beschließen. 11 Schrift- und Kassenwart Den von der Mitgliederversammlung gewählten Schrift- und Kassenführern obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, besonders: 1. die Rechnungs- und Kassenführung 2. die Erstellung des Geschäftsberichtes, sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Mitgliederversammlung 12 Rechnungsprüfung Es muss jährlich eine Rechnungsprüfung erfolgen, über deren Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten ist. Auflage 2015 7

13 Entschädigung Der Vorstand übt seine Ämter ehrenamtlich aus, entstandene Unkosten werden erstattet. 14 Haftung des Vereins und der Mitglieder Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, die einzelnen Mitglieder nur mit den Mitgliedsbeiträgen. Bei etwaigen Verträgen ist auf diese Bestimmung besonders hinzuweisen. 15 Versicherung Der Verein hat eine Haftpflicht-Versicherung im Rahmen der Vereinsveranstaltungen abgeschlossen und ist der Sportunfallversicherung des Landessportbundes Niedersachsen angeschlossen. 16 Bekanntmachungen in den Tageszeitungen Notwendig werdende Bekanntmachungen in Tageszeitungen sollen in der Deister- und Weserzeitung und Hannoverschen Presse erfolgen. 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins Bei einer etwaigen Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Landessportbund Niedersachen zu, mit der Auflage, es dem Sport unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu erhalten. Für den Vorstand gez. Hans Wilhelm Vogeley Vorsitzender 8 Auflage 2015