Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden durch den Netzbetreiber

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Transkript:

Anlage 8: Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden durch den Netzbetreiber 1. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers (Sperrung) ggf. nur bezogen auf einzelne Entnahmestellen - auf Verlangen des Transportkunden vor. Voraussetzungen für eine Sperrung durch den Netzbetreiber sind erstens, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Transportkunden und dem von ihm belieferten Letztverbraucher vertraglich, z. B. im Gasliefervertrag, vereinbart ist, zweitens, dass der Transportkunde die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert hat, und drittens, dass der Transportkunde den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Der Transportkunde hat auch glaubhaft zu versichern, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Die Unterbrechung der Anschlussnutzung darf nicht unverhältnismäßig sein. 2. Der Netzbetreiber wird im Namen des Transportkunden dem Letztverbraucher den Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus ankündigen. 3. Schuldner der dem Netzbetreiber für die Sperrung entstehenden Kosten ist gegenüber dem Netzbetreiber der beauftragende Transportkunde. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wird. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem vollständig ausgefüllten Formular Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (vgl. beigefügte Anlage 8.1. zum LRV) beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorliegen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden unverzüglich in Textform über den beabsichtigten Termin (Datum und ungefähre Uhrzeit) der Sperrung. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sperrung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich in Textform beim Netzbetreiber zu stornieren. Widerruft der Transportkunde den Sperrauftrag, bevor der Netzbetreiber ihm den Sperrtermin angekündigt hat, fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stornierungen übernimmt der Transportkunde die Kosten für die Sperrung gemäß gültigem und im Internet veröffentlichten Preisblatt. 5. Der Netzbetreiber oder dessen Sperrbeauftragter unterbricht die Anschlussnutzung unverzüglich nach Auftragserteilung. Auf Wunsch des Transportkunden wird der Netzbetreiber die Unterbrechung in Anwesenheit eines Beauftragten des Transportkunden vor- Becker Büttner Held Anlage 8 zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 1

nehmen, um eine gütliche Einigung zwischen Transportkunde und Letztverbraucher zu ermöglichen. 6. Ist zur Durchführung der Unterbrechung eine Handlung an der beim Anschlussnutzer installierten Messeinrichtung notwendig und wird der Messstellenbetrieb von einem dritten Messstellenbetreiber durchgeführt, wird der Netzbetreiber von diesem dritten Messstellenbetreiber gemäß 4 Abs. 6 MessZV die Vornahme der notwendigen Handlung verlangen. Eine vom dritten Messstellenbetreiber oder seinen Beauftragten verursachte Verhinderung oder Verzögerung des vom Transportkunden gewünschten Unterbrechungstermins hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. 7. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich in Textform informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten für eine berechtigterweise nicht durchgeführte Sperrung trägt der Transportkunde. 8. Der Netzbetreiber bzw. dessen Sperrbeauftragter sind bevollmächtigt, die ausstehenden Zahlungen des Letztverbrauchers gegenüber dem Transportkunden sowie die dem Netzbetreiber entstandenen Inkasso- und Sperrkosten gegenüber dem Letztverbraucher geltend zu machen und bei vollständiger Bezahlung durch den Letztverbraucher die Sperrung nicht durchzuführen. Die entgegengenommenen Beträge, abzüglich der dem Netzbetreiber zustehenden Inkasso- und Sperrkosten, sind auf das angegebene Konto des Transportkunden einzuzahlen. 9. Stellt der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder dessen Sperrbeauftragten einen Teilbetrag zur Verfügung, so hat der Netzbetreiber bzw. dessen Sperrbeauftragter diese Teilleistung grundsätzlich abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Teilleistung handelt, die nur noch einen geringen Rest der Forderung offen lässt. Ein solcher geringfügiger Restbetrag ist dann anzunehmen, wenn der Letztverbraucher mindestens 90 % der ausstehenden Verbindlichkeiten und die Inkasso- und Sperrkosten entrichtet. In diesem Fall hat der Netzbetreiber bzw. dessen Sperrbeauftragter die Geltendmachung der weitergehenden Forderung im Namen des Transportkunden vorzubehalten. Von der vom Letztverbraucher gezahlten Summe wird das Entgelt vorrangig für die Sperrung und das Inkasso beglichen. 10. Über das Ergebnis des Sperrtermins informiert der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich in Textform. 11. Ist der Netzbetreiber - z.b. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung - zu einer Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) verpflichtet, so ist er auch ohne Rücksprache mit dem Transportkunden hierzu berechtigt. Die Kosten der Entsperrung gemäß dem zum Zeitpunkt der Entsperrung aktuellen Preisblatt trägt der Transportkunde. 12. Der Netzbetreiber hebt die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach schriftlicher Aufforderung des Transportkunden mit allen Angaben, die der Identifizierung der Entnahmestelle dienen (Name des Kunden, Adresse der betroffenen Entnahmestelle, Zählernummer, Zählpunkt) im Regelfall spätestens 2 Werktage nach Eingang der Aufforderung auf. Becker Büttner Held Anlage 8 zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 2

Anlage 8.1: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) [Name und Anschrift Transportkunde] - im Nachfolgenden Auftraggeber genannt beauftragt den Netzbetreiber Stadtwerke Stockach GmbH - im Nachfolgenden Auftragnehmer genannt nach Maßgabe des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an der Entnahmestelle [Bezeichnung der Entnahmestelle] des Letztverbrauchers [Name und Anschrift des Letztverbrauchers ] - im Nachfolgenden Letztverbraucher genannt nach folgenden Konditionen unverzüglich zu unterbrechen (Sperrung): 1. Der Auftraggeber versichert, dass er nach dem mit dem Letztverbraucher abgeschlossenen Gasliefervertrag zur Veranlassung der Sperrung berechtigt ist. Er versichert insbesondere, dass die Voraussetzungen der Sperrung vorliegen und dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen und Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer ferner, dass die Sperrung verhältnismäßig ist. 2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Sperrung ergeben können. 3. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evt. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. 4. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer bzw. dessen Sperrbeauftragten zum Empfang der ausstehenden Verbindlichkeiten des Letztverbrauchers gegenüber dem Auftraggeber inklusive der dem Auftragnehmer entstandenen Inkasso- und Sperrkosten (Inkassovollmacht). 5. Stellt der Letztverbraucher dem Auftragnehmer oder dessen Sperrbeauftragten einen Teilbetrag zur Verfügung, so wird der Auftragnehmer bzw. dessen Sperrbeauftragter diese Teilleistung grundsätzlich ablehnen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Teilleistung handelt, die nur noch einen geringen Rest der Forderung offen lässt. Ein solcher geringfügiger Restbetrag ist dann anzunehmen, wenn der Letztverbraucher mindestens 90 % der ausstehenden Verbindlichkeiten und die Inkasso- und Sperrkosten zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer bzw. dessen Sperrbeauftragter die Geltendmachung der weitergehenden Forderung im Namen des Auftraggebers vorzubehalten. Becker Büttner Held Anlage 8 zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 1

Der Auftraggeber trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Auftraggeber beauftragt wird. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Auftragnehmers. [Ort/Datum/Unterschriften] Becker Büttner Held Anlage 8 zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 2

Anlage 8.2: Rückmeldung zur Sperrung einer Entnahmestelle Absender: Stadtwerke Stockach GmbH [Empfänger: Transportkunde] Der Sperrauftrag vom... für die Entnahmestelle... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) des Letztverbrauchers... (Name und Anschrift des Letztverbrauchers) konnte mit folgendem Ergebnis ausgeführt werden (Zutreffendes bitte ankreuzen): Letztverbraucher wurde angetroffen, Zutritt jedoch verweigert Letztverbraucher wurde nicht angetroffen Letztverbraucher ist verzogen (ggf. Ablesedaten s.u.) Neuer Letztverbraucher an der Entnahmestelle eingezogen (ggf. Ablesedaten s.u.) Entnahmestelle wurde gesperrt am:... (Ablesedaten s.u.) von der Gesamtforderung in Höhe von..., konnte ein Betrag in Höhe von... kassiert werden. Zählerdaten: Zählernummer:... Zählerstand:... Datum der Ablesung:... Bemerkungen:...... Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Netzbetreibers Becker Büttner Held Anlage 8.2. zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 1

Anlage 8.3: Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) [Transportkunde] beauftragt den Netzbetreiber Stadtwerke Stockach GmbH mit der Wiederherstellung der Anschlussnutzung für die nachfolgend beschriebene Entnahmestelle: Entnahmestelle:... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) Letztverbraucher:... (Name und Anschrift des Letztverbrauchers) Wir bitten Sie um die unverzügliche Wiederherstellung der Versorgung für die oben genannte Entnahmestelle. Wir bitten um Angabe der Daten zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf dem Rückmeldeformular. Mit Erledigung des Auftrages bitten wir, uns die Ausführung auf dem Rückmeldeformular zu quittieren und uns dieses unverzüglich per Fax zukommen zu lassen. Bemerkungen: Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Transportkunden Becker Büttner Held Anlage 8.3. zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 1

Anlage 8.4: Rückmeldung zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) Absender: Stadtwerke Stockach GmbH [Empfänger: Transportkunde] Der Entsperrauftrag... für die Entnahmestelle... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) des Letztverbrauchers... (Name und Anschrift des Letztverbrauchers) konnte mit folgendem Ergebnis ausgeführt werden (Zutreffendes bitte ankreuzen): Entsperrauftrag zugegangen am... (Datum/Uhrzeit) Entsperrauftrag ausgeführt am... (Datum/Uhrzeit) Betrag in Höhe von... kassiert. Entsperrauftrag konnte nicht ausgeführt werden, weil Letztverbraucher angetroffen, aber Zutritt verweigert wurde. Letztverbraucher nicht angetroffen wurde. Letztverbraucher verzogen ist. neuer Letztverbraucher an der Entnahmestelle eingezogen ist. Bemerkungen:... Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Netzbetreibers Becker Büttner Held Anlage 8.4. zum LRV Gas nach KoV 8 / Stand: 07/2015 Seite 1