Aufarbeitung der Windwurfflächen im Wald und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung weiterer Waldschäden VERORDNUNG. Verordnung

Ähnliche Dokumente
Verordnung. I (Geschwindigkeitsbeschränkungen)

Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Umhausen

Forstrecht. Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz. WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald Mag. Sylvia Scherhaufer, 7.

V E R O R D N U N G. vom , GZ.: /2001

--* Bearbeiterln Ursula Steinmayer

Einführung in raumrelevante

S 16 Arlberg Schnellstraße; Befahren von Tunnelanlagen mit Gefahrenguttransporten - Verkehrsregelung. Verordnung

BH Wels Forst-Information 11. Februar 2016 Wels. Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. 1 Abteilung Land- und Forstwirtschaft

ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG. bmnt.gv.at

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT AMSTETTEN Fachgebiet Gesundheitswesen 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11

Zahl: BHBR-II / Bregenz, am (Beim Antwortschreiben bitte anführen)

DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5

ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

Bekämpfungsmaßnahmen und Holzlagerung

Zahl: IVe Bregenz, am Betreff: Bundesluftreinhaltegesetz 2010; Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien Anlagen: 2

BESCHEID. Spruch. Bezirkshauptmannschaft Lienz. Umwelt. wasserrechtliche Überprüfung; WR/B-101/

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GÄNSERNDORF

ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

Wasserkraftanlage Sanna III INFRA Project Development GesmbH, Innsbruck; Beurteilung nach dem Kriterienkatalog (2. Prüfung)

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege!

Außerdem trifft ihn diese Pflicht jederzeit auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers.

Einwohnergemeinde Neuheim

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA- Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 ELGA-VO-Nov 2017)

V e r o r d n u n g. Genossenschaftsjagd Zammerberg: Genossenschaftsjagd Garseil-Starktal: Eigenjagd Alpe Larsenn: Eigenjagd Madau Parseier:

V e r o r d n u n g. Genossenschaftsjagd Zammerberg: Genossenschaftsjagd Garseil-Starktal: Eigenjagd Alpe Larsenn: Genossenschaftsjagd Stanz:

Gemeinde Leisach; Verbauung Dorfbach-Moosebach wasser-, forst- und naturschutzrechtliches Verfahren; KUNDMACHUNG

Verordnung. verordnet:

Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. Kundenforum BH Rohrbach 17. November Abteilung Land- und Forstwirtschaft. DI. Johann Reisenberger

Borkenkäfer, Eschensterben Eine Folge des Klimawandels? Dipl. Ing. Dr. Reinhard Hagen

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal

A N T R A G. Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn für den Transport bestimmter Güter im Fernverkehr

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 9 / (2) 1 Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

B E S C H E I D. Innstraße 5, 6500 Landeck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - Bitte Geschäftszahl immer anführen!

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

KUNDMACHUNG. Beschreibung des Projektsgegenstandes (aus wasserbautechnischer Sicht):

- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

Gefährliche Druckbehälter. Die Abteilung für... der... Landesregierung gibt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 21. März 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

BESCHEID. Amt der Tiroler Landesregierung. Wasser-, Forst- und Energierecht

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

Textgegenüberstellung. 2. Abschnitt 2. Abschnitt. 5. Abschnitt 5. Abschnitt

Die Rechte, Pflichten und Rahmenbedingungen für all diese Aufgaben sind im Bundeswaldgesetz sowie dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) geregelt.

Amtshilfeersuchen an die Bundeswehr

Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Landesamtsdirektorstellvertreter Dr. Diet

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.

ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

Kundmachung. Montag, den , um 14:00 Uhr. mit dem Zusammentritt beim Gemeindeamt in 8934 Altenmarkt 2 angeordnet.

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung

Geltungsbereich. 2 Schutzzweck

STADTGEMEINDE ST. ANDRÄ BEZIRK WOLFSBERG/KÄRNTEN 1.KUNDMA CHLTNG

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs

W e r k v e r t r a g (für einzelne Aufgaben) (Stand April 2018)

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHEN Fachgebiet Forstwesen 2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm. vom in Kraft seit

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 7. November 2014 Teil II

Der Vertragspartne 21, lädt ein, ein Angebot für die Schlägerung und Bringung folgender Holznutzung zu stellen: Holzmenge: 200,000 efm

Beschluss-Nr.: VIII-0302/2017 Anzahl der Ausfertigungen: 8

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Empfehlung der Kultusministerkonferenz. für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Kundmachung. Langhaar-Tigerkatze, weiblich, geboren 2001; aufgefunden in Langenwang

STADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) Internet:

In der Anlage darf die 3. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007 übermittelt werden.

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal. Lindenallee zum Schloss, Stadt Illertissen. vom

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land

K U N D M A C H U N G

Dauersiedlungsraum Spezifisches Erkenntnisinteresse: Zuordnung: Themen:

BORKENKÄFER. Gefahr in Verzug!!

Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2340 Mödling, Bahnstraße 2

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

1 Verkehrsbeschränkung. a) Parz. Nr. 773/2, KG Mieger (von Parz. Nr. 480 bis Parz. Nr. 627, beide KG Mieger)

ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

vom über das Naturschutzgebiet Biener Busch in der Stadt Lingen, Landkreis Emsland

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild. Verordnung

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

Rechtsverordnung. Aufgrund des 23 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der Fassung vom wird verordnet:

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher

K U N D M A C H U N G

Satzung. über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Böhl-Iggelheim vom

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze einzubringen bei dem nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann;

Transkript:

Bezirkshauptmannschaft Lienz Amtssigniert. SID2018111109184 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Umwelt Dr. Bettina Heinricher Telefon 04852/6633-6510 Fax 04852/6633-746505 bh.lienz@tirol.gv.at UID: ATU36970505 Aufarbeitung der Windwurfflächen im Wald und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung weiterer Waldschäden VERORDNUNG Geschäftszahl bei Antworten bitte angeben FO-52/3-2018 Lienz, 22.11.2018 Verordnung Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22.11.2018 mit der zur Verhinderung gefährlicher Schädigungen des Waldes durch Forstschädlinge Maßnahmen zur Vorbeugung getroffen werden. Aufgrund des 44 Abs. 2 und Abs. 7 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet: 1 Zielbestimmung Ziel dieser Verordnung ist es, nach den erheblichen Sturmschäden, die in ausgedehnten Waldgebieten Osttirols am 29. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018 entstanden sind, Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Schädigung des Waldes durch eine massenhafte Ausbreitung von Forstschädlingen zu verhindern. 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die im 3 Ziffer 14 und 15 angeführten Maßnahmen gelten für alle Waldgebiete in allen Gemeinden des politischen Bezirkes Lienz. Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz, Österreich http://www.tirol.gv.at/bh-lienz Informationen zum rechtswirksamen Einbringen und Datenschutz unter https://www.tirol.gv.at/information

- 2 - (2) Die im 3 Ziffer 1 bis 13 angeführten Maßnahmen gelten in den in der Anlage 1 dieser Verordnung planlich dargestellen rot markierten Waldflächen des politischen Bezirkes Lienz. 3 Maßnahmen 1. Aufgrund der Größe des Schadholzanfalls und der großen Gefahr von weiteren ausgedehnten Waldschäden durch Borkenkäfer, ist eine zeitlich und örtlich gestaffelte Aufarbeitung der betroffenen Sturmschadensflächen erforderlich. 2. Schadhölzer, die Straßen und Wege, insbesondere Bringungswege blockieren, sind - soweit sie noch nicht aufgearbeitet wurden - unverzüglich aufzuarbeiten und entweder aus dem Wald abzuführen oder so zu lagern, dass die weitere Holzabfuhr nicht behindert wird. 3. Schadhölzer, die im Hochwasserabflussbereich von Wildbächen liegen, sind unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen und aufzuarbeiten. 4. Schadhölzer, die im Nahbereich von Stromleitungen, Infrastruktur, Häusern und Siedlungsgebieten liegen, sind zur Gefahrenminimierung unverzüglich zu entfernen. 5. Die Aufarbeitung der Schadholzflächen erfolgt nach drei Prioritätsstufen. a. Priorität A haben alle Wälder mit direkter Objektschutzfunktion für Häuser, Siedlungen, Straßen und sonstige Infrastruktureinrichtungen, wie öffentlich relevante Quellen und Quellschutzgebiete. Ebenso Priorität A haben ohne Ansehung der Waldfunktion und ohne Flächenuntergrenze alle Waldflächen in denen Einzelwürfe in größerer Zahl und Nesterwürfe vorhanden sind. b. Priorität B haben alle flächigen Windwürfe im Standortschutzwald. c. Priorität C haben alle flächigen Windwürfe im Wirtschaftswald und Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion, sowie alle Waldflächen, die mit Harvester aufgearbeitet werden. 6. Die Aufarbeitung hat unter Leitung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Referat Bezirksforstinspektion Osttirol und den dort tätigen Forstorganen, welche die zeitliche und örtliche Priorisierung anhand der Bestimmung Pkt. 5 vornehmen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Bringungsmöglichkeiten, den schutztechnischen Notwendigkeiten und den verfügbaren Aufarbeitungskapazitäten zu erfolgen. Die Aufarbeitung hat vorrangig gemeinschaftlich im Rahmen von Waldeigentümergemeinschaften, welche als Auftraggeber gegenüber Holzschlägerungs- und bringungsunternehmen auftreten, zu erfolgen. 7. Den Anordnungen der Forstorgane zum Zwecke der bestmöglichen Erhaltung der Waldfunktionen, wie das Belassen hoher Stöcke, das Querlegen von Bäumen, die Sicherung von Wurzeltellern und ähnliches ist ausnahmslos Folge zu leisten. 8. Aufgearbeitetes Holz ist möglichst rasch aus dem Wald abzutransportieren.

- 3-9. Mit Forstschädlingen befallenes Holz, das nicht aus dem Wald abgeführt werden kann, ist nach Anweisung der jeweils zuständigen Forstaufsichtsorgane (Gemeindewaldaufseher) bekämpfungstechnisch zu behandeln. 10. Die bekämpfungstechnische Behandlung soll in erster Linie durch Entrindung vorgenommen werden. Wenn sich in der Rinde bereits Jungkäfer befinden, ist die Rinde zu verbrennen. 11. Ort und Zeit der Verbrennung von mit Forstschädlingen befallener Rinde sind mit dem lokalen Forstaufsichtsorgan abzustimmen und der Gemeinde spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes zu melden. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen. 12. Das Aufbringen von chemischen Stammschutzmitteln darf nur außerhalb des Waldes oder auf Holzlagerplätzen im Wald unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere 46 Forstgesetz 1975 und Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) und aller einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Im Nahbereich von Gewässern und in Quellschutzgebieten ist das Ausbringen von chemischen Stammschutzmitteln verboten. 13. Die Verpflichtung zur Durchführung der gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen nach Ziffer 9 bis 12 dieser Verordnung trifft alle Grundeigentümer und Teilwaldberechtigten der Agrargemeinschaften. 14. Stehende Bäume mit Borkenkäferbefall sind den zuständigen Forstaufsichtsorganen und der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion Osttirol) vom Waldeigentümer anzuzeigen. 15. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange durchzuführen, bis die Gefahr der Ausbreitung der Forstschädlinge (Borkenkäfer) gebannt ist. 4 Kosten Für die Kostentragung gelten die Bestimmungen des 44 Abs. 4 und 5 Forstgesetzes 1975. 5 Sperre von Waldflächen Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere bleiben die von den Windwürfen betroffenen Waldflächen gemäß Anlage 1 inklusive aller durch den Wald verlaufenden Steige und Wege bis zur Beendigung der Aufarbeitung für die Benützung zu Erholungszwecken gesperrt.

- 4-6 Sprachliche Gleichbehandlung Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 22. November 2018 in Kraft und ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Lienz und an den Amtstafeln der Gemeinden anzuschlagen. Anlage 1 Karte des politischen Bezirkes Lienz vom 20.11.2018, Maßstab 1:75.000 Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner ERGEHT AN: alle Gemeinden im Bezirk Lienz mit dem Ersuchen um Anschlag an der Amtstafel, per E-Mail; NACHRICHTLICH AN: a) Bezirksforstinspektion Osttirol, im Hause, per E-Mail; b) Bezirkslandwirtschaftskammer, Josef Schraffl Straße 2, 9900 Lienz, per E-Mail; c) Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Osttirol, Kärntnerstraße 90, 9900 Lienz, per E- Mail; d) Abteilung Wasser-, Forst- und Energiereicht, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, per E-Mail; e) Abteilung Forstorganisation, Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck, per E-Mail; f) Amtstafel, im Hause; g) Elektronische Amtstafel; h) Angrenzende Bezirksverwaltungsbehörden: BH Spittal an der Drau, BH Hermagor, BH Kitzbühel, BH Zell am See, per E-Mail; i) Bezirkspolizeikommando, per E-Mail; j) Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz, Eduard Wallnöfer Platz 3, 6020 Innsbruck, per E-Mail;

- 5 - k) Wirtschaftskammer Lienz, Amlacher Straße 10, 9900 Lienz, per E-Mail; l) Arbeiterkammer Lienz, Beda Weber Gasse 22, 9900 Lienz, per E-Mail; m) Tourismusverband Osttirol, Mühlgasse 11, 9900 Lienz, per E-Mail; n) Marktgemeinde Innichen, Pflegplatz 2, 39038 Innichen, per E-Mail; o) Baubezirksamt Lienz, Iseltalerstraße 1, 9900 Lienz, per E-Mail;