A N T R A G. Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn für den Transport bestimmter Güter im Fernverkehr

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1 A N T R A G auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß 4 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol v , Tir. LGBl. 44/2016 ivm 14 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 sowie 16 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, idgf vom sektoralen Fahrverbot Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn für den Transport bestimmter Güter im Fernverkehr Zuständige Behörde: Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird. Die dafür in Betracht kommenden Behörden sind: BH Innsbruck (-Land) Gilmstraße 2 A-6020 Innsbruck Tel: bzw Fax: bh.innsbruck@tirol.gv.at BH Schwaz Franz-Josef-Straße 25 A-6130 Schwaz Tel: Fax: bh.schwaz@tirol.gv.at Bezirkshauptmannschaft Kufstein Boznerplatz 1-2 A-6330 Kufstein Tel: bzw. DW 6091 Fax: bh.ku.verkehr.allgemein@tirol.gv.at Stadtmagistrat Innsbruck Maria-Theresien-Straße 18 A-6020 Innsbruck Tel.: Fax: post.verkehrsrecht@innsbruck.gv.at

2 HINWEISE: Zur Glaubhaftmachung der Interessen sind Unterlagen unbedingt anzuschließen. Dieser Antrag ersetzt nicht notwendige Anträge für allfällige weitere Ausnahmebewilligungen, wie zb. für das Wochenendfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung, insb. nicht für eine Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge. Nicht vollständig ausgefüllte Anträge verlängern die Bearbeitungszeit!! Im Falle eines positiven Bescheides betragen die Kosten pro Fahrzeug Euro Bundesverwaltungsabgabe und 14,30 Euro Antragsgebühr, Beilagen 3,90 Euro pro Bogen. Die Ausnahmegenehmigungen nach 14 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz - Luft werden für höchstens 12 Monate erteilt. Von der Verordnung sind generell folgende Fahrten ausgenommen: (1) Vom Fahrverbot des 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen gemäß 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen: a) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in der Kernzone be- oder entladen werden (Quelle oder Ziel in der Kernzone), b) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in der erweiterten Zone be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), c) Fahrten im Vorlaufverkehr in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird, d) Fahrten im Nachlaufverkehr in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird, e) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NO x -Emissionen nicht mehr als 0,4 g/kwh betragen (Euroklasse VI), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist, wobei der Nachweis ab dem 1. Mai 2017 durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung zu erfolgen hat; diese Ausnahme gilt für den Transport von Gütern gemäß 3 Abs. 1 lit. a bis d bis zum 31. März 2018 und für den Transport von Gütern gemäß 3 Abs. 1 lit. e bis h bis zum 30. Juni 2018, f) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen. (2) Weiters gilt die Ausnahmebestimmung nach 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L. (3) Innerhalb der Kernzone (Abs. 1 lit. a) liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone (Abs. 1 lit. b) liegen in a) Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See, b) Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein, c) Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal. (4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c, d und e sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen

3 1. Angaben zum/zur AntragstellerIn (bitte genau ausfüllen): Name des Zulassungsbesitzers/Mieters: handelsrechtlicher Geschäftsführer/Organ: : : Straße: Telefon: Telefax: Kontaktperson: 2. Angaben zum Fahrzeug: [Bei mehreren Fahrzeugen bitte Anlage 1 ausfüllen] Sattelkraftfahrzeug Lastkraftwagen Beachten Sie: Dem Antrag ist zu jedem genannten Fahrzeug der Zulassungsschein oder eine sonstige Bestätigung über die NO x -Werte beizufügen. 3. Fahrtstrecke: [Bei mehreren Kraftfahrzeugen bitte Anlage 2 ausfüllen] Ausgangspunkt Fahrziel Grenzübergang bei Eintritt: Kiefersfelden Brenner Anderer: - 3 -

4 Keiner 4. Anzahl und Zeitraum der Fahrten: einmalige Fahrt in der Zeit von bis mehrere Fahrten im Zeitraum (Woche, Monat,...) Anzahl der Fahrten insgesamt: inklusive Leerfahrt (Leergebinde) 5. IG-L-Aufkleber Anzahl der beantragten Aufkleber (2 pro Fahrzeugkombination) à 2,00: Hinweis: Gem. 1 Abs. 1 IG-L-Kennzeichnungsverordnung sind Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, zu kennzeichnen. 6. Zweck der Fahrt / Art des Ladegutes: Genaue Beschreibung: 7. Für den Transport besteht ein öffentliches Interesse 1 ): Begründung: Zum Nachweis dieses Interesses werden folgende Unterlagen beigelegt: - 4 -

5 1 ) Anmerkung: Von einem öffentlichen Interesse kann man nur dann sprechen, wenn die geplanten Fahrten nicht im Interesse einer von vornherein bestimmten Anzahl von Personen oder im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens liegen, sondern diese Fahrten müssen im Interesse einer unbestimmten Anzahl von Personen liegen. /Datum: Unterschrift AntragstellerIn: Im Falle der Vermietung ist der entsprechender Mietvertrag, im Falle der Vertretung eine zum Unterzeichnungszeitpunkt gültige Vollmacht vorzulegen

6 Sattelkraftfahrzeuge Anlage 1: NO x-wert Zugmaschine e NO x-wert Lastkraftwagen - 6 -

7 Anlage 2: Ausgangspunkt Fahrziel - 7 -

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