Kirchengesetz über die Neuordnung der Pfarr- und Mitarbeiterstellen

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Transkript:

Kirchengesetz über die Neuordnung der Pfarr- und Mitarbeiterstellen Vom 30.11.1999 (ABl. Anhalt 1999 Bd. 2, S. 48), zuletzt geändert am 29.11.2005 (ABl. Anhalt 2005 Bd. 1, S. 9) 1. 1. (1) Pfarrstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Stellen, die mit Pfarrern oder Pfarrverwaltern zu besetzen sind. (2) Mitarbeiterstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Stellen, die mit Mitarbeitern im Verkündigungsdienst, insbesondere mit Katecheten, Kirchenmusikern oder Jugendmitarbeitern zu besetzen sind. 2. (1) 1 Für die Besetzung der Pfarrstellen gelten auf die Region bezogene Obergrenzen. 2 Für die Besetzung der Mitarbeiterstellen gelten auf den Kirchenkreis bezogene Obergrenzen. (2) 1 Die Besetzung der Pfarrstellen kann auch im eingeschränkten Dienst ( 67 ff. PfDG, 18 PfDAG) erfolgen. 2 Mehrere Pfarrstellen können auch von einer Person besetzt werden. 3 Mitarbeiter können auch als Teilzeitbeschäftigte angestellt werden. 3. (1) Die Pfarrstellen, die ihnen zugeordneten Kirchengemeinden, die Zugehörigkeit zur Region und die für die Region geltende Obergrenze ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die Aufteilung der in einem Kirchenkreis einzurichtenden Mitarbeiterstellen auf einzelne Mitarbeitergruppen und die jeweiligen Obergrenzen für den Kirchenkreis ergeben sich aus der Anlage 1. (3) 1 Region ist der räumlich begrenzte Teil eines Kirchenkreises, in dem die betreffenden Kirchengemeinden verstärkt auf Zusammenarbeit gewiesen werden. 2 Die Zuordnung einer Kirchengemeinde zu einer Region ergibt sich aus der Anlage 1. 3 Die Anzahl der Regionen, die Zuordnung von Kirchengemeinden zu Regionen und in diesem Zusammenhang die Obergrenzen von Regionen können bis zum Ablauf des Jahres 2006 durch Beschluss der Kreissynode geändert werden. 4 Durch Beschluss der Kreissynode können bei Einhaltung der für den Kirchenkreis angegebenen Obergrenzen bis 0,5 Stellen je Region getauscht werden. 5 Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates. 4. (1) 1 Anlage 1 und Anlage 2 sind Grundlagen für die notwendige Reduzierung der Zahl der hauptamtlich Beschäftigten. 2 Die Obergrenzen sind bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2006 zu erreichen. 3 In den Jahren 2004, 2005 und 2006 soll mindestens jeweils ein Drittel des bestehenden Personalüberhangs abgebaut werden. 4 Mit der Umsetzung ist umgehend durch personelle Maßnahmen zu beginnen. 5 Sie gilt als Grund für den Ruf in eine andere Pfarrstelle nach 73 Nr. 2 PfDG. (2) 1 Durch Beschluss der Kirchenleitung kann von der Besetzung von in Anlage 1 und 2 vorgesehenen Stellen abgesehen werden. 2 Der Finanzausschuss der Landessynode ist berechtigt, unmittelbar entsprechende Anträge zu stellen, die schriftlich zu begründen sind. 3 Die Landessynode kann diese Beschlüsse der Kirchenleitung aufheben. (3) Durch Beschluss der Kirchenleitung können auf Antrag des Landeskirchenrates im Rahmen der Gesamtobergrenze für die Landeskirche die jeweiligen Obergrenzen für den Pfarrdienst und die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst für die Kirchenkreise bis zu 0,5 Stellen je Kirchenkreis verändert werden. 1 Ein ausführliches Änderungsverzeichnis ist dem Text des Gesetzes nachgestellt. 1

(4) Die Anlage 1 ist ferner Grundlage für die angestrebte und zu entwickelnde Zusammenarbeit der Kirchengemeinden sowie der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Region. 5. (1) 1 Die Kreissynoden können bis zum Jahre 2006 über die Aufteilung und Festlegung des in der Anlage 1 durch die regionalen Obergrenzen vorgegebenen Stellenvolumens für die einzelnen Pfarrstellen beschließen. 2 Wird der Anteil für eine Stelle auf Null festgesetzt, entfällt die Stelle. (2) Soweit und solange keine Regelung der Kreissynode besteht, trifft der Landeskirchenrat eine Festlegung. (3) Die Kreissynoden können bis zum Jahre 2006 auch die in der Anlage 1 vorgesehene Zuordnung von Kirchengemeinden zu Pfarrstellen vorläufig verändern. (4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates. 6. (1) 1 Die Kreissynoden können bis zum Jahre 2006 Vorgaben zum Einsatz der Mitarbeiter im Kirchenkreis und der Regionen machen. 2 Deren Einsatzbereich soll sich an der Regionalstruktur orientieren. (2) Auf Grundlage der Vorgaben der Kreissynode trifft der Landeskirchenrat die nötigen Festlegungen. (3) Die Kreissynoden haben die Möglichkeit, bis zum Jahre 2006 bei den in der Anlage 1 angegebenen Obergrenzen zwischen Kirchenmusik und Katechetik 0,5 Stellen zu tauschen. (4) 1 Je Kirchenkreis können von der im Stellenplan vorgesehenen Obergrenze für Pfarrstellen bis zu 0,5 VBE zu Gunsten der 0,75 VBE Jugendmitarbeiter im jeweiligen Kirchenkreis eingesetzt werden. 2 Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Kreissynode. (5) Die Beschlüsse nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates. 7. (1) Aus der Urkunde über die Übertragung einer Pfarrstelle muss auch die Zuordnung der Stelle zur jeweiligen Region ersichtlich sein. (2) Die Inhaber einer Pfarrstelle können auch in der Region außerhalb des räumlichen Bezirks des der Pfarrstelle zugeordneten Pfarramtes (Parochie) im Rahmen ihres regelmäßigen Dienstes tätig werden, wenn dies in einer Regionalvereinbarung und der Dienstanweisung des Pfarrstelleninhabers vorgesehen ist. (3) 1 Regionalvereinbarungen nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. 2 Sie sind bei der Erstellung von Dienstanweisungen zu berücksichtigen. (4) 1 Werden Amtshandlungen aufgrund einer Regionalvereinbarung in einer anderen Parochie vorgenommen, gilt das Einverständnis nach 25 Abs. 1 der Verfassung als erteilt. 2 Erbitten Dritte das Einverständnis nach 25 Abs. 1 der Verfassung, so ist der örtlich zuständige Pfarramtsführer anzusprechen. 3 Dieser erteilt das Einverständnis nach Rücksprache mit der nach der Regionalvereinbarung zuständigen Person. 4 Für die Beurkundung der Amtshandlung gilt 25 Abs. 2 der Verfassung. (5) Bestehen für die Region oder für mehrere Kirchengemeinden, die in einem gemeinsamen Pfarramt zusammengefasst sind, mehrere Pfarrstellen, gilt 24 der Verfassung entsprechend. 2

8. (1) Die Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst außerhalb des Stellenplanes sind in der Anlage 2 aufgeführt. (2) 1 Der Landeskirchenrat kann weitere Stellen schaffen, soweit diese refinanzierbar sind. 2 Diese Stellen dürfen mit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern nur besetzt werden, wenn die Refinanzierbarkeit langfristig sichergestellt ist. (3) 1 Die Kreisoberpfarrstellen und die Stellen der theologischen Mitglieder des Landeskirchenrates sind sowohl in Anlage 1 als auch in Anlage 2 aufgeführt. 2 Die Kreisoberpfarrstellen werden nur zur Hälfte (0,5), die Stellen der theologischen Mitglieder des Landeskirchenrates werden nicht auf die für den Kirchenkreis geltende Obergrenze der Pfarrstellen angerechnet. (4) 1 Die Kirchenleitung kann die Zuordnung der Kreisoberpfarrstellen und der Stellen der theologischen Mitglieder des Landeskirchenrates zu Kirchengemeinden bei dringendem Bedarf ändern. 2 Mit Genehmigung der Synode kann sie aus dringendem Grund solche Stellen im gesamtkirchlichen Interesse schaffen oder streichen. 9. 1 Die Kirchengemeinden können ohne Anrechnung auf den Stellenplan Stellen für Mitarbeiter im Verkündigungsdienst schaffen, wenn die Anstellung aus Eigenmitteln dauerhaft gesichert ist. 2 Die Errichtung und Besetzung der Stellen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. 10. (1) 1 Die Kirchengemeinden einer Region müssen in Regionalvereinbarungen bis zum Ablauf des Jahres 2005 ihre Zusammenarbeit umfassend oder für einzelne Sachbereiche verbindlich gem. 7 der Verfassung regeln. 2 Bestehende kirchengesetzliche Regelungen und Ordnungen sind zu beachten. (2) 1 Regionalvereinbarungen dienen dem Ziel einer verbesserten Zusammenarbeit in der Region. 2 Sie sind in Abstimmung mit den betreffenden Kreisämtern, dem Kreisoberpfarrer und dem Kreissynodalvorstand von den beteiligten Kirchengemeinden zu beschließen und bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. (3) 1 Regionalvereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2 In ihnen soll ein Zeitpunkt für eine Überprüfung angegeben werden. 3 Sie können mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 4 Die Kündigung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. 5 Regionalvereinbarungen können bei entsprechender Beschlussfassung der beteiligten Gemeindekirchenräte auch als Verbandssatzung verabschiedet werden. 11. (1) 1 Die in der Anlage 1 gebildeten Parochien treten an die Stelle der bisherigen Parochien. 2 Das Verfahren nach dem Kirchengesetz Nr. 41 vom 15. Juni 1922 zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Parochien wird vorläufig durch die Beschlussfassung der Kreissynoden nach 5 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes ersetzt. (2) Der Dienstsitz des Pfarramtes der Parochie befindet sich in der Kirchengemeinde, die in der Anlage 1 in der Spalte Kirchengemeinden neben der jeweiligen Pfarrstelle genannt ist. 12. Nach Ablauf des Jahres 2006 werden die bis dahin entstandenen Strukturen durch die Synode überprüft und gegebenenfalls überarbeitet und neu geregelt. 13. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 3

14. 1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Mit seinem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über den Stellenplan vom 5. Dezember 1994 (ABl. 1995, Nr. 2, S. 1) außer Kraft. 4

Anlage 1 Kirchenkreis Dessau Region Pfarrstellen Kirchengemeinden Obergrenze Pfarrstellen 15,9 8,65 Innenstadt 4,0 St. Georg St. Georg Dessau 1. Pfarrstelle (Mitglied des LKR) Obergrenze Mitarbeiterstellen 0,5 KOP 0,35 KKt 4,3 Kat 3,0 KiMu 1,0 KJW Jakobus-Paulus Jakobus-Paulus Dessau St. Johannis und Marien 1. Pfarrstelle (Mitglied des LKR) St. Johannis und Marien Dessau 5

St. Petrus St. Petrus Dessau 1. Pfarrstelle (Mitglied des LKR) Mildensee Dessau Mildensee Dessau Sollnitz Dessau Kleutsch Dessau Waldersee Stadtregion West 2 Christus Christus Dessau 1. Pfarrstelle (Mitglied des LJP) Auferstehung Auferstehung Dessau Großkühnau Kleinkühnau 1. Pfarrstelle Kreuz/Törten 1,4 6

St. Peter Törten St. Peter Dessau-Törten Kreuzgemeinde Kreuzgemeinde Dessau 1. Pfarrstelle West 3 Melanchthon Alten Melanchthon Dessau-Alten Mosigkau Dessau-Mosigkau Kochstedt Zwölfapostel Kochstedt St. Christophorus Quellendorf Quellendorf Hinsdorf Tornau Reupzig Merzien Scheuder Scheuder Lausigk Libbesdorf 7

Rosefeld Ost 2 Oranienbaum Oranienbaum Horstdorf Wörlitz Wörlitz Rehsen Riesigk Vockerode Süd 3 Raguhn Raguhn Altjeßnitz Priorau Jeßnitz Jeßnitz Bobbau-Wolfen-Nord Bobbau-Wolfen-Nord Thurland Wolfen-Nord Friedensgemeinde 8

1. Pfarrstelle Wolfen-Nord Kirchenkreis Köthen Region Pfarrstellen Kirchengemeinden Obergrenze Pfarrstellen 11,5 5,25 0,5 KOP 0,25 KKt Obergrenze Mitarbeiterstellen 3,0 Kat 1,0 KiMu 1,0 KJW Stadt 2,5 St. Jakob St. Jakob Köthen 1. Pfarrstelle (Kreisoberpfarrer) Baasdorf St. Agnus St. Agnus Köthen Elsdorf Großpaschleben 9

Nord 2,5 Drosa Drosa Wulfen Maxdorf Diebzig Kleinpaschleben Kleinpaschleben Trinum Frenz Wohlsdorf-Crüchern Osternienburg Osternienburg Elsnigk Pißdorf Trebbichau Zehringen Reppichau Süd 3 Cörmigk 2 Cörmigk 2 Die Besetzung der Pfarrstelle Cörmigk durch die Kreisoberpfarrerin kann bis zu deren Ausscheiden aus diesem Amt beibehalten werden. 10

Gerlebogk Biendorf Wiendorf-Ilbersdorf Preußlitz-Leau Preußlitz-Leau Gröbzig Gröbzig Edderitz-Piethen Wörbzig Wörbzig Dohndorf Löbnitz Wülknitz Ost 3 Görzig Görzig Hohnsdorf Maasdorf Schortewitz Weißandt-Gölzau Weißandt-Gölzau Radegast 11

Zehbitz Cösitz Prosigk Prosigk Großbadegast Riesdorf Kirchenkreis Zerbst Region Pfarrstellen Kirchengemeinden Obergrenze Pfarrstellen 13,15 6,2 0,5 KOP 0,25 KKt Obergrenze Mitarbeiterstellen 3,15 Kat 1,8 KiMu 1,0 KJW Lindau 3 Lindau Lindau Strinum-Zernitz Bornum Bornum Bone Bonitz 12

Kleinleitzkau Luso Mühlsdorf Mühro Pulspforde Trüben Deetz Deetz Badewitz Nedlitz Straguth Grimme Grimme Reuden Dobritz Polenzko-Bärenthoren Stadt Zerbst 3,15 St. Bartholomoäi St. Bartholomoäi Zerbst Wertlau Jütrichau 1. Pfarrstelle 13

(Kreisoberpfarrer) St. Nicolai u. St. Trinitatis St. Nicolai u. St. Trinitatis Zerbst Niederlepte Hohenlepte Nutha St. Marien-Ankuhn 3 St. Marien Zerbst Ankuhn Steutz Steutz Brambach Rietzmeck Steckby Eichholz Bias Roßlau 3,5 Roßlau Roßlau Meinsdorf 3 Die Besetzung der Pfarrstelle St. Marien-Ankuhn durch ein Mitglied des Landeskirchenrates kann bis zu dessen Ausscheiden aus diesem Amt beibehalten werden. 14

1. Pfarrstelle Neeken Rodleben Weiden Weiden Grochewitz Hundeluft Jeber-Bergfrieden Serno Stackelitz Natho Natho Garitz Ragösen Streetz Thießen Mühlstedt Coswig 3 St. Nicolai St. Nicolai Coswig Griebo 15

1. Pfarrstelle Wörpen Wörpen Möllensdorf Wahlsdorf Senst Köselitz Cobbelsdorf Göritz Pülzig Zieko Zieko Buko Buro Düben Klieken Luko Kirchenkreis Bernburg Region Pfarrstellen Kirchengemeinden Obergrenze Pfarrstellen 12,2 6,2 Obergrenze Mitarbeiterstellen 16

0,5 KOP 0,25 KKt 2,75 Kat 2,2 KiMu 1,0 KJW West 2 Sandersleben Sandersleben Freckleben Drohndorf Mehringen Schackstedt Schackstedt Schackenthal Giersleben Kleinschierstedt Amesdorf-Warmsdorf Staßfurt 2 Staßfurt Staßfurt Rathmannsdorf Hohenerxleben 17

Hecklingen Hecklingen Neuendorf Bernburg West 1,5 Güsten Güsten-Osmarsleben Ilberstedt Plötzkau Aderstedt Nienburg 2 Nienburg Nienburg Wedlitz Wispitz Altenburg Latdorf Latdorf Gerbitz Gramsdorf Innenstadt 4,2 St. Ägidien St. Ägidien Bernburg Gröna 18

1. Pfarrstelle (Kreisoberpfarrer) St. Marien St. Marien Bernburg Waldau Baalberge-Poley Martin Martin Bernburg 1. Pfarrstelle Dröbel Kirchenkreis Ballenstedt Region Pfarrstellen Kirchengemeinden Obergrenze Pfarrstellen 6,4 3,15 0,5 KOP 0,25 KKt Obergrenze Mitarbeiterstellen 1,4 Kat 1,0 KiMu 0,5 KJW Frose/Hoym 1,4 19

Frose Frose Badeborn Hoym Hoym Reinstedt Ballenstedt 2,0 St. Nicolai St. Nicolai Ballenstedt Opperode Schloßkirche (Kreisoberpfarrer) Schloßkirche Ballenstedt Radisleben Gernrode Gernrode Rieder Rieder Harzgerode 2,5 Harzgerode Harzgerode Neudorf Neudorf Schielo 20

Güntersberge Güntersberge Silberhütte Sliptenfelde 21

Anlage 2 Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst außerhalb des Stellenplans Bezeichnung der Stelle Pfarrstelle Mitarbeiterstelle Refinanzierung Vorsteher ADA 1 0 0 Landesdiakoniepfarrer 1 0 0 Krankenhausseelsorge 0,5 0 0,5 Polizeiseelsorge 0,6 0 0 Gefängnisseelsorge 0,5 0 0,5 Pressestelle 0,7 0 0 Landesjugendpfarrer 0,9 0 0 Gem.päd. im pastoralen Dienst 1 0 0 6,2 8 Pfarrerinnen u. Pfarrer Landeskatechetin 0 0,5 0 Schulbeauftragte 0 1 0,5 Jugendbildungsref. 0 1 1 Frauen-, Fam.-arbeit 0 1 0 Büro Gem.-aufbau 0 1 0 Bibelmission 0 0,5 0 Leiter EEB 0 1 0,7 Seelsorge Sinnesgesch 0 0,5 0 LKMD 0 0,5 0 Landesposaunenwart 0 0,5 0 7,5 10 Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter (1) (2,2) Gesamt 13,7 (3,2) Kreisoberpfarrer 2,5 LKR 3 5,5 Springerstelle 1 Christophorushaus 1 22

ADA Anhaltische Diakonissenanstalt Abkürzungsverzeichnis EEB Evangelische Erwachsenenbildung Kat Katechetin KiM Kirchenmusiker/in KJW Kreisjugendwart Kkt Kreiskatechetin KOP Kreisoberpfarrer LKMD Lfd. Nr. Landeskirchenmusikdirektor Änderungsverzeichnis Änderndes Gesetz Datum Fundstelle [Jahr, Band, Seite] 1. 1. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Pfarr- und Mitarbeiterstellen 2. Verordnung zur Änderung personalrechtlicher Vorschriften 4.5.2004 2004;1;3 18.5.2004 2004;1;4 3. Kirchengesetz zur Stärkung der gemeindlichen Zusammenarbeit 29.11.2005 2005;1;9 23