Einleitung. Behördengeschichte

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1 Konsistorium Bernburg 2 Einleitung Behördengeschichte Das Konsistorium hat als Behörde seinen Ursprung im 16. Jahrhundert. In Auswirkung der Reformation ging in den von einem protestantischen Fürsten regierten Ländern die episkopale Gewalt 1 (= bischöfliche Befugnis über die Landeskirche) an den Herrscher über. Zur Durchführung von Kirchenvisitationen wurden in Kursachsen, dem Ursprungsland der Reformation, bereits 1527 Kommissionen gebildet, die sich auf Vorschlag Luthers aus Geistlichen und Nichtgeistlichen zusammensetzten. Von der Kommission zu Superintendenten ernannte Pastoren und die Amtleute bildeten in den fürstlichen Ämtern die erste Instanz der provisorischen Kirchenregierung, während als Oberinstanz die jeweilige Visitationskommission oder die landesherrliche Kanzlei zuständig war. Wegen teilweise mangelnder Autorität und ungleichmäßiger Verfahrensweise der verschiedenen Superintendenten wurde in einem Gutachten der Wittenberger theologischen und juristischen Fakultät die Errichtung von Konsistorien mit erweiterten Exekutionsbefugnissen empfohlen. 2 So wurde erstmals 1539 in Wittenberg ein Konsistorium bestellt, dessen Kompetenzen allerdings beschränkt waren. Zunächst besaß das Konsistorium die Jurisdiktion in Ehesachen und das Recht der Exkommunikation. Später wurden ihm als weitere Funktionen die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des Gottesdienstes, die obere Verwaltung des Kirchenvermögens und die disziplinare Jurisdiktion über Geistliche und Kirchendiener übertragen. 3 Das mit Juristen und Theologen besetzte Wittenberger Konsistorium zog zu seinen Entscheidungen die Beratung durch die Reformatoren hinzu. Nach diesem Vorbild wurden Konsistorien in allen reformierten deutschen Ländern nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555 allmählich eingeführt. 4 In Anhalt wurden die Konsistorialangelegenheiten von den Mitgliedern der Landesregierung in Personalunion wahrgenommen. Nach dem Tod des Fürsten Joachim Ernst 1603 kam es zur Aufteilung des anhaltischen Fürstentums an seine Erben. Für die 1606 gebildeten vier Teilfürstentümer entstanden jeweils gesonderte Regierungen. Wie in den anderen Teilfürstentümern blieb zunächst auch in Anhalt-Bernburg die enge Verbindung zwischen Regierung und Konsistorium weiter bestehen. So setzte sich 1801 das Kollegium des Konsistoriums aus dem Superintendenten und 2 Regierungsräten, die als Konsistorialdirektor bzw. Konsistorialassessor fungierten, zusammen. 5 In der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich das Konsistorium in Bernburg im Gegensatz zu den Konsistorien in Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen 6 zu einer von der Regierung unabhängigen Behörde. 7 Parallel mit der Anfang des 19. Jahrhunderts in vielen deutschen Staaten einsetzenden Reformtätigkeit auf der Verwaltungsebene ergaben sich auch in Anhalt-Bernburg Änderungen in den Zuständigkeiten der Behör- 1 Brockhaus Conversations-Lexikon, Bd. 6, Leipzig 1883, S. 232f. 2 Real-Encyklopädie für protestantische Theologie und Kirche, hrsg. von I.I. Herzog; G.T. Plitt; A. Hauck, Bd. 8, Leipzig 1881, S Brockhaus Conversations-Lexikon, Bd. 10, Leipzig 1885, S Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, hrsg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, Bd. 2, Berlin 1978, S. 1106f. 5 Anhalt-Bernburgischer Hof- und Adress-Calender auf das Jahr 1801, o. O. u. J., S. 168f. 6 Lindner, Heinrich: Geschichte und Beschreibung des Landes Anhalt, Dessau 1833, S. 184f., Ebenda, S. 385.

2 Konsistorium Bernburg 3 den. Zum 1. Januar 1808 ging die bis dahin mit dem Konsistorium verbunden gewesene Gerichtsbarkeit über geistliche Personen und Sachen, sofern sie nicht das kirchliche Amt und das Kirchen- und Schuldisziplinarwesen betrafen, sowie über Ehesachen an die Regierung über. Auch erlangte die Regierung die Befugnis, in rechtlichen Klage- und Beschwerdesachen Prediger und Schullehrer zum persönlichen Erscheinen vorladen und Verfügungen an sie erlassen zu können. Auseinandersetzungen zwischen ab- und angehenden Pfarrern wurden, falls sie nicht vom Konsistorium geschlichtet werden konnten, vor der Landesregierung verhandelt. Desweiteren wurden die Zuständigkeiten des Konsistoriums bei Erbschaftsregulierungen und Vormundschaftssachen geistlicher Personen beschnitten. 8 Im Jahre 1832 lagen noch folgende Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Konsistoriums: - Oberaufsicht über die Landeskirchen, die Kirchendisziplin, Pastoren, Kirchendiener, das Kirchenvermögen, die Hospitäler, Armenkommissionen und milde Stiftungen (mit Ausnahme der vom Anhaltischen Gesamtkonvent und dem Armendirektorium der Stadt Bernburg verwalteten Fonds), - Oberaufsicht über die Lehranstalten des Landes, die Schuldisziplin, das Lehrerpersonal und das Schulvermögen. Das Kollegium des Konsistoriums setzte sich zu dieser Zeit aus dem Superintendenten, dem Oberprediger der Altstädter Kirche, dem Pastor der Neustädter Kirche und einem Regierungsassessor zusammen. 9 Im Jahre 1855 gehörten dem Kollegium der Superintendent, 3 Konsistorialräte, 2 Regierungsräte und ein Pastor an. 10 Die funktionale Gemeinschaft zwischen Landesregierung und Konsistorium wurde nach der Revolution 1848 aufgehoben. So wurde die Stelle eines Konsistorialboten und eine Konsistorialkasse eingerichtet, während diese Geschäfte vorher vom Regierungsboten bzw. von der Regierungskasse durchgeführt worden waren. 11 Am 24. Juli 1848 waren mit der Verordnung über die Auflösung des Geheimen Konferenzrates und die Einsetzung eines Staatsministeriums 12 die oberste Leitung aller Zweige der Staatsverwaltung und damit auch die Kirchenhoheits-, Schul- und Unterrichtssachen dem Staatsministerium untergeordnet worden. Diese Regelung widersprach der im Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember festgeschriebenen Revolutionsforderung nach Trennung der Kirche vom Staat. Da keine Gesetze diesen Verfassungspunkt zur Ausführung kommen ließen, blieben die Zuständigkeiten bestehen. 14 Gesetzlich fundamentiert wurden diese Regelungen mit der Verordnung wegen Überleitung der evangelischen Landeskirche zu einer selbständigen Verfassung und zur Feststellung der Ressortverhältnisse des Konsistoriums vom 16. Dezember , die ohne Mitwirkung des Landtages vom Herzog in Eigenschaft als oberster Bischof und Inhaber der obersten Kirchengewalt erlassen worden war. 16 Der Zuständigkeitsbereich des Konsistoriums und dessen Abgrenzung zum Staatsministerium war darin folgendermaßen festgelegt worden: Unabhängigkeit des Konsistoriums vom Staatsministerium und direkte Unterstellung als kirchliche Oberbehörde unter den Herzog bei: - oberster Verwaltung der inneren evangelischen Kirchensachen, - Überleitung der evangelischen Kirche aus ihren bisherigen Verhältnissen in eine selbständige Stellung gemäß 21 der Verfassungsurkunde. 8 Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, Bd. 1, 1807, Nr. 123, S Hof- und Staats-Handbuch des Herzogthums Anhalt-Bernburg für 1832, Bernburg [1832], S Landesarchiv Oranienbaum: Staatsministerium Bernburg, Nr. 2992, fol Ebenda, Nr. 2994, fol Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, Bd. 8, 1848, Nr. 451, S Ebenda, Nr. 487, S Landesarchiv Oranienbaum: Staatsministerium Bernburg, Nr. 2991, fol. 27ff. 15 Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, Bd. 9, 1850, Nr. 594, S Landesarchiv Oranienbaum: Staatsministerium Bernburg, Nr. 2991, fol. 54.

3 Konsistorium Bernburg 4 Unterordnung unter das Staatsministerium bei: - Kirchenhoheitssachen, - Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchen, kirchlichen und milden Stiftungen und Institute, - Aufsicht über die Kirchenbücher, - Aufsicht über Schulen und Unterrichtsangelegenheiten, - Aufsicht über das Lehrpersonal und diesbezügliches Vorschlagsrecht, - Aufsicht über kirchliche und schulische Angelegenheiten der anderen Religionsgesellschaften. An der Spitze des Konsistoriums stand noch immer der Landessuperintendent. Er übte im Einverständnis mit dem Kollegium die kirchenobrigkeitliche Leitung, das Landeskirchenregiment, aus, führte gemeinsam mit einem landesherrlichen Beamten (Landrat, vor 1850 Justizamtmann) die Visitation der Schulen und Kirchen sowie die Prüfung sämtlicher Schulkinder durch 17. Die Verwaltungsgeschäfte der Justizämter und Gerichte und damit auch die Kirchenvisitation ging in Folge des Gesetz(es) über die Trennung der Verwaltung von der Justiz in den Unterbehörden vom 18. März an die neu gebildeten Kreisämter über. In dieser Angelegenheit hatten somit die Kreisämter den ressortmäßigen und gesetzlichen Anordnungen des Konsistoriums als Oberbehörde, dem in solchen Fällen auch eine gewisse unabhängige Disziplinargewalt zustand, Folge zu leisten. Die anfänglichen Dissonanzen 19 zwischen den Behörden über den Umfang der Aufgaben wurden mit dem Gesetz über die Kompetenz der Verwaltungsbehörden vom ausgeräumt. Das Gesetz verpflichtete die Kreisämter zur Erledigung der ihnen vom Konsistorium in Kirchen- und Schulsachen erteilten Geschäftsaufträge. Mit der Resolution vom 16. April 1855 und der damit verbundenen Bildung der Propsteibezirke Badeborn, Ballenstedt, Bernburg, Coswig und Großmühlingen wurde das Amt des Propstes wiederhergestellt. Die Propsteibezirke waren folgendermaßen aufgeteilt: Propsteibezirk Badeborn Parochien Badeborn, Gernrode, Hoym, Frose, Reinstedt, Radisleben und Rieder Propsteibezirk Bernburg Parochien Bernburg, Waldau-Altenburg und Dröbel Propsteibezirk Großmühlingen Parochien Großmühlingen, Kleinmühlingen, Hecklingen, Rathmannsdorf, Hohenerxleben, Osmarsleben, Aderstedt, Gröna, Plötzkau, Großwirschleben, Poley, Baalberge und Leau Propsteibezirk Ballenstedt Parochien Ballenstedt, St. Nikolai in Ballenstedt, Opperode, Harzgerode, Güntersberge, Siptenfelde, Mägdesprung, Neudorf und Schielo-Tilkerode Propsteibezirk Coswig Parochien Coswig, Griebo, Buro, Natho-Thießen-Ragösen, Weiden-Hundeluft-Stackelitz, Zieko-Düben-Luko, Buko-Serno-Grochewitz, Klieken, Köselitz, Senst-Göritz-Pülzig und Wörpen-Möllensdorf-Wahlsdorf Ebenda, Nr. 2992, fol. 22 ff. 18 Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, Bd. 9, 1850, Nr. 552a, S Landesarchiv Oranienbaum: Staatsministerium Bernburg, Nr. 2993, fol Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, Bd. 10, 1851, Nr. 611, S Landesarchiv Oranienbaum: Staatsministerium Bernburg, Nr. 2997, fol. 10.

4 Konsistorium Bernburg 5 Zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches wurden am 4. November 1856 die Instruktionspunkte für die Pröpste erlassen. Darin wurde dem Propst die alleinige Verantwortung für alle inneren Kirchen- und Schulangelegenheiten, wie die Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichen, der Kirchendiener und der Lehrer, übertragen. Darüber hinaus wurde er neben dem Superintendent zur Durchführung der weiter bestehenden Kirchenvisitationen verpflichtet. 22 Nach dem Tod des Herzogs Alexander Carl von Anhalt-Bernburg 1863 und dem daraus resultierenden Aussterben der Linie Anhalt-Bernburg kam es zwangsläufig zur Wiedervereinigung des Herzogtums Anhalt. Mit der Verordnung, die Aufhebung des Konsistoriums zu Bernburg und den Übergang der Geschäfte desselben auf das hiesige [dessauische] Konsistorium betreffend vom 1. März wurde das ehemalige Anhalt- Bernburger Konsistorium zum 31. März 1865 aufgelöst. Die von ihm zu verwaltenden Angelegenheiten gingen in die Zuständigkeit des Konsistoriums in Dessau über. 24 Ausgenommen davon war die Oberaufsicht über die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Katholiken und Israeliten, die unmittelbar an das Staatsministerium übertragen wurde. 22 Ebenda, fol Gesetzsammlung für das Herzogtum Anhalt, Bd. 2, 1865, Nr. 56, S Vgl. hierzu Findbuch zum Bestand Konsistorium Dessau.

5 Konsistorium Bernburg 6 Bestandsgeschichte und archivische Bearbeitung Die Archivalien der anhaltischen Konsistorien sind nach Angaben in der vorläufigen Übersicht über die Bestände des Landesarchivs Oranienbaum von Berent Schwineköper (1957) nach Auflösung des Konsistoriums 1920 durch den Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst abgegeben worden. In der genannten Bestandsübersicht werden die Konsistorialakten unter der Repositur 15 mit der Bestandsbezeichnung Herzoglich Anhaltisches Konsistorium aufgeführt. Schwineköper hat zu diesem Bestand angemerkt, dass es sich um die Akten der ehemals selbstständigen Konsistorien von Anhalt- Bernburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Zerbst handelt, die nach der Vereinigung von Anhalt- Dessau-Köthen 1847/53 und Anhalt-Bernburg 1863 durch Gesetz vom 1. März 1865 (Anhaltische Gesetzsammlung Nr. 56) an das neu errichtete Herzogliche Konsistorium in Dessau überführt worden seien. Im Staatsarchiv sei der Bestand neu geordnet und die (Teil-)Bestände Rep. 15 A: Konsistorium Zerbst und Rep 15 B: Konsistorium Köthen gebildet worden. Inwieweit in dieser Abgabe auch Akten der heutigen Bestände Konsistorium Bernburg und Konsistorium Dessau enthalten waren, ist unklar. Im Gegensatz zu den Konsistorialbeständen von Anhalt-Köthen und Anhalt-Zerbst, deren Akten vorwiegend kirchliche Angelegenheiten behandeln, betreffen die in den Beständen Konsistorium Bernburg und Konsistorium Dessau befindlichen Archivalien fast ausschließlich Schulangelegenheiten. Die Überlieferung der kirchlichen Angelegenheiten fehlt, von einigen Ausnahmen abgesehen, vollständig. Da die im hiesigen Archiv vorhandenen Bernburger Konsistorialakten ebenso wie die Dessauer Konsistorialakten in der Mehrzahl mit auf den Aktendeckeln aufgebrachten Signaturschildern der Regierung, Abteilung für das Schulwesen versehen sind, ist zu vermuten, dass diese Akten nicht mit der Abgabe des Landeskirchenrats von 1920, sondern über die Abgaben der Regierung, Abteilung Schulwesen an das Staatsarchiv gelangt sind. Diese hatte die Akten wahrscheinlich nach dem Übergang der Schulverwaltung vom Konsistorium an die Regierung 1875 für die Erledigung der laufenden Geschäftsaufgaben übernommen, aber nicht fortgeführt. Die fehlenden Archivalien des Konsistoriums Bernburg zur allgemeinen Verwaltung, zu kirchlichen Angelegenheiten, zum Armenwesen und auch zum Schulwesen dürften in dem im früheren Staatsarchiv Zerbst gebildeten Pertinenzbestand Abteilung Bernburg zu finden sein. Die Vermutung ließ sich jedenfalls durch eine stichprobenartige Prüfung der Provenienz der Akten der Gruppen C 9c Armenwesen, milde Stiftungen, Waisensachen, Legate und Geschenke, Stipendien, C 17 Cultus und Ecclesiastica und C 18 Der öffentliche Unterricht bestätigen. Eine Prüfung der Akten der Gruppe C 5e Das Consistorium war leider nicht möglich, weil diese nicht in das Landesarchiv Oranienbaum gelangt sind und als Kriegsverlust gelten. Über das Findbuch des Bestandes Abteilung Bernburg lässt sich allerdings feststellen, dass auch in die Gruppe C 5e zwei Akteneinheiten der Provenienz Konsistorium gelangt sind. Ob aber der gesamte fehlende Teil des Konsistorialbestandes in die Abteilung Bernburg eingegangen ist, lässt sich nicht mehr nachprüfen. Zur Überbrückung der Überlieferungslücken sollten neben der Abteilung Bernburg auch die Bestände Geheimer Konferenzrat, Hausministerium Bernburg, Staatsministerium Bernburg und Staatsministerium Dessau 3 berücksichtigt werden. Die Ordnung und Verzeichnung des Bestandes Konsistorium Bernburg erfolgte im Landesarchiv Oranienbaum 1999 durch den Archivinspektor Thomas Brünnler. Der Bestand besteht fast ausschließlich aus gebundenen Betreffakten, in denen die Vorgänge buchmäßig in chronologischer Reihenfolge abgelegt worden sind. Registraturhilfsmittel sind nicht überliefert.

6 Konsistorium Bernburg 7 Die Akten des Bestandes lassen sich fast ausschließlich der Provenienz Konsistorium Bernburg zuordnen. Zwei Akten, die der kirchlichen Verwaltung zugeordnet worden sind, stammen der Provenienz nach aus der Kirche Hecklingen. Ob sie durch eine Abgabe in den Konsistorialbestand gelangt sind, ist nicht zu ermitteln. Trotz der Fremdprovenienz wurden die Akten im Bestand belassen, weil sowohl die Bildung eines eigenen Bestandes als auch die Zuordnung in den Bestand Abteilung Bernburg unbefriedigende Lösungen gewesen wären. Die auf den Akten erkennbaren alten Registratursignaturen setzen sich aus einem Großbuchstaben und einer Nummer zusammen. Zwischen Großbuchstaben und Nummer sind teilweise in Verbindung mit Reg. auch römische Zahlen angegeben. Die römischen Zahlen wurden in der Registratur Ende des 18. Jahrhunderts verwendet. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fallen diese weg, werden dann im Verlauf des Jahrhunderts jedoch wieder Bestandteil der Registratursignatur. Die im Bestand befindlichen Akten enthalten nach der Wiedereinführung der römischen Zahlen ausschließlich eine Reg. II für die Schulabteilung der Regierung in der Registratursignatur. Bei vielen Akten sind alte durch neue Registratursignaturen ersetzt worden. Die gestrichenen alten Signaturen wurden bei der Verzeichnung in Klammern gesetzt und mit dem Vermerk gestr. gekennzeichnet. Der Zeitpunkt der Änderung in der Registratur konnte nicht festgestellt werden, weil trotz gleicher Aktenlaufzeiten verschiedene Registratursysteme festgestellt werden konnten. Da sich der zeitliche Schnitt der Registraturänderung nicht ermitteln ließ, konnten die Registratursysteme auch nicht vollständig entschlüsselt werden. Zwar ist der Buchstabe oft dem Anfangsbuchstaben des Personen-, Orts- oder Sachbetreffs entnommen, wie z.b. St. Johannis-Hospital unter H (aber auch unter C), Bibliothek unter B, Ferien unter F, Schulkassen unter K oder C und Unterschlagung von Schulgeldern unter U, aber ein durchgängiges System ist nicht zu erkennen. Bei der Verzeichnung der Akten wurden neben aktuellen und alten Signaturen der Aktentitel und die Laufzeit aufgenommen. Die Aktentitel wurden meist in modifizierter Form übernommen oder neu gebildet, wie z.b. bei den Akten zu den Stellenbesetzungen, deren alter Aktentitel sämtliche Personalveränderungen aufführte. Zu umfangreiche Aktentitel wurden in solchen Fällen mit Personalveränderungen nach... entflochten und die einzelnen Stellenbesetzungen im Enthält-Vermerk wiedergegeben. Darüber hinaus wurden weitere Enthält- Vermerke verwendet, wobei vorrangig die Nennung der Namen von Lehrpersonal, die Kennzeichnung anderer Archivgutarten, wie z.b. Zeichnungen, und die Aufschlüsselung allgemeiner Aktentitel, wie z.b. Schulsachen, angestrebt wurde. Die Schreibweise der Orte folgt der heutigen Schreibweise. Die Gliederung orientierte sich vor allem an der von Frau Boeck für den Bestand Konsistorium Dessau erarbeiteten Ordnung, weil die Überlieferung beider Bestände inhaltliche Parallelen aufweist. Aufgrund der Akteninhalte wurden neben der größten Aktengruppe der Schulverwaltung als Hauptgruppen noch die kirchliche Verwaltung und die Hospitälerverwaltung gebildet. Während bei letzteren eine weitere Untergliederung wegen des geringen Umfangs nicht erforderlich war, wurde die Schulverwaltung in Allgemeine Angelegenheiten, Vermögensverwaltung, Personalangelegenheiten und Schularten unterteilt. Die Reihung in den Untergruppen der Schulen, Personalangelegenheiten und Stipendien erfolgte alphabetisch nach Orten bzw. nach Personennamen. Ausnahmefälle, in denen eine Akte mehrere Orte betraf, wurden der alphabetischen Reihung vorangestellt. Ebenso wie bei den allgemeinen Angelegenheiten wurde bei den Stellenbesetzungen ausschließlich eine chronologische Reihung der Akten vorgenommen, weil die Besetzung einer Stelle auch in anderen Orten Personalveränderungen nach sich zog, was eine alphabetische Ordnung nach Orten unmöglich machte. Angesichts der lückenhaften Überlieferung wurden keine Kassationen vorgenommen. Der Bestand wurde nach Bär`schem Prinzip mit laufender Nummer verzeichnet und wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten entsprechend der Ordnung im Findbuch umsigniert werden. Karten und Lagepläne, die hauptsächlich die Schulen betreffen, wurden sowohl im Enthält-Vermerk als auch im Sonderverzeichnis Karten, Risse, Pläne erfaßt. Das Sonderverzeichnis ist im Anhang auf S. 68 enthalten.

7 Konsistorium Bernburg 8 Am Bestand müssen noch umfangreiche Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt werden, da die Konsistorialakten stark schimmelgeschädigt sind. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten wird der Bestand nur eingeschränkt benutzbar sein. Die Signaturen der z. Zt. nicht benutzbaren Akten sind in einer Liste zusammengestellt. Der Bestand hat einen Umfang von 3,8 lfm. und eine Laufzeit von 1774 bis Die vorliegende Findbucheinleitung erarbeitete Archivinspektor Thomas Brünnler. Oranienbaum, 31. Januar Brünnler

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