Friedhofsordnung der Gemeinde Ratten

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Transkript:

Friedhofsordnung der Gemeinde Ratten Gemäß 36 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 vom 06. Juli 2010, LGBl. Nr. 78/2010, wird folgende Friedhofsordnung erlassen. I. Allgemeine Vorschriften 1 Eigentum und Verwaltung Der Friedhof steht im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrpfründe St. Nikolaus in Ratten und besteht aus den Grundstücken Nr. 685/2 und teilweise 682, beide KG Kirchenviertel. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Ratten gemäß den Bestimmungen des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 78/2010. Alle Anfragen in Friedhofsangelegenheiten sind an den Bürgermeister zu richten. 2 Friedhofszweck Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die im Gemeindegebiet oder der Pfarre Ratten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, im Gemeindegebiet verstorben sind oder ein Benützungsrecht an einer Grabstelle besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Religionsbekenntnis der Verstorbenen ist unerheblich. II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten 1) Der Friedhof darf nur während der von der Friedhofverwaltung bekanntgegebenen Zeit betreten werden, und zwar in den Monaten Jänner, Februar, November und Dezember März und Oktober April bis September von 8:00 bis 17:00 Uhr von 7:00 bis 18:00 Uhr und von 7:00 bis 20:00 Uhr Ausnahmen: Am 29. und 30.10. d.j. Am 31.10. d.j. Am 01. und 02.11. d.j. Am 22. und 23.12. d.j. Am 24.12. d.j. Am 25. und 26.12. d.j. von 7:00 bis 20:00 Uhr von 7:00 bis 22:00 Uhr von 7:00 bis 22:00 Uhr von 8:00 bis 20:00 Uhr von 8:00 bis 24:00 Uhr von 8:00 bis 20:00 Uhr

2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes vorübergehend untersagen. 3) In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung von den Öffnungszeiten gemäß 3 Abs. 1 abgehen. 4 Verhalten am Friedhof 1) Am Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. 2) Am Friedhof ist auf strenge Mülltrennung zu achten. Sämtliche Friedhofsabfälle sind von den Friedhofsbenützern bzw. Besuchern nur in den dafür aufgestellten Behältnissen und vorgesehenen Lagerplätzen abzulagern. 3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofbereiches: a) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, b) Wege mit Fahrzeugen welcher Art auch immer zu befahren (ausgenommen Behindertenrollstühle u.ä.). Für Schäden welcher Art auch immer durch die Benützung von Fahrzeugen haftet ausschließlich der Fahrzeughalter. c) Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, d) Druckschriften zu verteilen oder zu plakatieren, e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, f) Tiere mitzuführen, g) das Spielen, Lärmen, Herumlaufen und Rauchen. 5 Gewerbetreibende 1) Gewerbetreibende benötigen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof die Genehmigung der Friedhofsverwaltung, haben die Bestimmungen der vorliegenden Friedhofsordnung einzuhalten und den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. 2) Gewerbetreibende haften für die durch ihre Tätigkeit an Friedhofsanlagen bzw. an Gräbern verursachten Schäden welcher Art immer. Gewerbetreibende dürfen am Friedhof keinerlei Abraum lagern und entsorgen. 3) Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass hierdurch der Friedhofsbetrieb sowie die Bestattungsfeierlichkeiten und Veranstaltungen nicht gestört werden. 4) Gewerbetreibenden, die wiederholt gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften 6 Allgemeine Bestattungsvorschriften 1) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn der Friedhofsverwaltung der Totenbeschauschein beigebracht wird. 2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab stattfinden, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte nachzuweisen. 3) Die Bestattungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Pfarrer festgelegt. Die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 4) Aufbahrungen erfolgen grundsätzlich nur in der Aufbahrungshalle. Die Aufbahrung hat bei geschlossenem Sargdeckel zu erfolgen. 5) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Personen. Die Beisetzung der Leichen kann nach Maßgabe des Grabes neben- oder übereinander erfolgen. Die Särge müssen jedoch mindestens 1,20 m hoch mit Erde bedeckt sein. Bei Tiefgräbern können zwei oder mehrere Leichen übereinander bestattet werden, jedoch muss die Erddeckung mindestens 1,80 m betragen. Bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass jede Grabstelle als Tiefgrab ausgebildet wird. Bei Erdbestattungen müssen die Gräber voneinander durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand getrennt sein. 6) Urnen, welche in einem Erdgrab bestattet werden, müssen mindestens 50 cm hoch mit Erde bedeckt sein. Die Urne hat aus verrottbarem Material zu bestehen. 7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial auf ihren Grabstätten zu dulden. 8) Die Ruhefrist ist von den Bodenverhältnissen abhängig, sie beträgt jedoch mindestens 10 Jahre. Die Wiederbelegung wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt 7 Grabstätten 1) An sämtlichen Grabstätten kann lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb eines Benützungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte. Besteht auf dem Friedhof bereits ein Grab, das für die Bestattung in Anspruch genommen werden könnte, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, eine neue Grabstelle beizustellen. 2) Der Friedhof der Gemeinde Ratten verfügt über folgende Grabarten: a) Rand- und Reihengräber b) Kindergräber c) Urnengräber d) Urnennischen

ad a) Rand- und Reihengräber haben eine Länge von 200 cm und eine Breite von 110 cm, Doppelgräber sind zwei unmittelbar aneinanderliegende Grabstellen und haben eine Breite von 190 cm. Dreifachgräber sind drei unmittelbar aneinanderliegende Grabstellen. ad b) Kindergräber dürfen die vorgenannten Maße unterschreiten. ad c) Urnengräber sind Erdgrabstätten für Urnen an der eigens hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle vor der Urnenwand. Die Urnengrabstellen haben eine Länge von 50 cm und eine Breite von 40 cm und bieten Platz für die Beisetzung von maximal vier Urnen. Die Urnen haben aus verrottbarem Material zu bestehen. ad d) Urnennischen sind Grabnischen für Urnen in der eigens hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Urnenwand. Die Urnennischen sind ca. 45 x 41 cm groß und ca. 40 cm tief und bieten Platz für maximal vier Urnen, wobei keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Überurnen verwendet werden dürfen. 3.) Urnen können auch in Rand-, Reihen- oder Kindergräbern beigesetzt werden, wenn für das Grab ein aufrechtes Benützungsverhältnis besteht. Die Errichtung von Schächten, welcher Art auch immer, ist nicht zulässig. 8 Grabnutzung 1.) Für den Erwerb eines Benützungsrechtes an einer Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über das Ansuchen. Die Lage der Grabstelle wird, soweit möglich, von der Friedhofsverwaltung mit dem Erwerber abgestimmt. Die Lage des Urnengrabes und der Urnennische wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. 2.) Das Benützungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an eine andere physische oder juristische Person übertragen werden. 3.) Einem Ansuchen um Zuweisung eines Benützungsrechtes zu Lebzeiten kann nur stattgegeben werden, wenn die Gebühren gemäß dieser Friedhofsordnung der Gemeinde Ratten entrichtet werden. 4.) Für sämtliche Grabstellen wird das Benützungsrecht durch Entrichtung der Grabstellengebühr für 10 Jahre erworben. 5.) Das Benützungsrecht an den Grabstellen kann nach Ablauf der 10jährigen Nutzungszeit gegen Bezahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden, wenn ansonsten die Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt sind. Der Termin für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung schriftlich und zeitgerecht bekannt gegeben. Auf die Verlängerung der Nutzungszeit besteht kein Rechtsanspruch. 6.) Durch den Erwerb eines Benützungsrechtes an einer Grabstelle können der Erwerber und seine Angehörigen (nach Maßgabe des vorhandenen Platzes) bestattet werden. Angehörige sind die Ehegatten, die Abkömmlinge und die Vorfahren in gerader Linie, die Geschwister des Nutzungsberechtigten, die Geschwister der Vorfahren und deren

Ehegatten. Über die Beisetzung anderer Personen entscheiden der Grabnutzungsberechtigte und die Friedhofsverwaltung. 7.) Das Grabnutzungsrecht kommt dem Erwerber, nach seinem Ableben seinem Erben, zu. Sind mehrere Erben vorhanden, so haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechtes zu bestellen. 8.) Die Übertragung eines Grabnutzungsrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ausgeschlossen. 9.) Juristische Personen, die nach ihren Satzungen das Andenken Verstorbener pflegen, können ein Grabnutzungsrecht erwerben. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Weise das Grabnutzungsrecht ausgeübt werden soll. Die Weitergabe eines solchen Grabnutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. 9 Erlöschen des Nutzungsrechtes 1) Das Nutzungsrecht erlischt: a) Durch Ablauf der Nutzungszeit und nicht zeitgerechter Entrichtung der Verlängerungsgebühr b) Durch schriftlichen Verzicht c) Durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung d) Durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes e) Bei Platzmangel (in Ausnahmefällen kann durch die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Nutzungszeit abgelehnt werden), f) durch Entzug des Benützungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung grob und beharrlich verletzt werden. g) Bei baufälligen Grabdenkmälern, wenn der Nutzungsberechtigte über amtliche Aufforderung nicht innerhalb eines Monats für die Instandsetzung sorgt. 2) Nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstelle ist das Grabmal mit allen Bestandteilen unaufgefordert binnen 3 Monaten durch den zuletzt Berechtigten auf seine Kosten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist wird von der Friedhofsverwaltung die Einebnung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst. Nach Einebnung des Grabes wird das Grabmal für 3 Monate durch die Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Wird innerhalb dieser Frist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht abgeholt, so geht es ins Eigentum der Gemeinde Ratten über. Davon ist der Nutzungsberechtigte schriftlich zu verständigen. Erdgräber: 10 Grabmäler und Einfassungen 1) Jede Grabstelle ist nach einer Beisetzung oder erfolgtem Neuerwerb des Benützungsrechtes ehestmöglich, jedoch längstens innerhalb eines Jahres vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten mit einem Grabdenkmal zu versehen. Der

Benutzungsberechtigte kann ein Provisorium aus Holz (Begräbniskreuz) als vorläufigen Ersatz für ein Grabdenkmal aufstellen, dieses ist jedoch spätestens 12 Monate nach erfolgter Beisetzung durch ein dauerhaftes Grabdenkmal zu ersetzen. 2) Die Grabdenkmäler sind hinsichtlich ihrer äußeren Gestalt und Proportion, Material und Farbgebung so auszuführen, dass sie sich in das Friedhofsbild, insbesondere auch in die unmittelbare Umgebung der Grabstelle, und in die äußere Erscheinung der betreffenden Grabstelle harmonisch einfügen. 3) Für die Gestaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der Grabstelle ist der Benützungsberechtigte allein verantwortlich. 4) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. 5) Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 6) Auf den Grabmälern sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die nicht dauerhaft sind, verboten. 7) Die Grabdenkmäler sind nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu errichten. Bei geschmiedeten Grabzeichen ist ein dauerhafter Rostschutz notwendig. Nicht zugelassen sind Gestaltungen, Werkstoffe, Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen könnten. 8) Jedes Grabdenkmal ist dauerhaft zu fundamentieren, so dass ein späteres Umfallen der Grabmäler vermieden wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der an dritten Personen oder Sachen durch sein Verschulden infolge Umfallen von Grabdenkmälern oder durch Abstürzen einzelner Teile verursacht wird. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, werden, falls der Nutzungsberechtigte nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen, von der Friedhofsverwaltung gegen vorherige schriftliche Verständigung und Terminsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. 9) Bei Rand-, Reihen- und Kindergräbern dürfen die Grabmäler nicht höher als 1,40 m von der Graboberfläche gemessen sein. 10) Bei Urnengräbern muss das Grabmal eine Höhe von 40 cm aufweisen und aus Naturstein gefertigt sein. Es ist auf der vorgegebenen Umrandung dauerhaft anzubringen. Urnennischen: 11) Die Urnennischen sind mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen, die im Eigentum der Gemeinde Ratten bleiben. Es dürfen nur diese von der Gemeinde beschafften Nischenplatten verwendet werden. Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Gemeinde bereits vor der Urnenbeisetzung fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die Montage der Nischenplatten erfolgt durch eine von der Friedhofsverwaltung bestimmten Person. 12) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. 13) Für die Reinigung der Urnenwand ist die Friedhofsverwaltung zuständig.

11 Gärtnerische Gestaltung Erdgräber: 1) Alle Grabstellen müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. 2) Die Bepflanzung von Grabstellen darf nur innerhalb der Bepflanzungsfläche vorgenommen werden und seitlich nicht aus der Bepflanzungsfläche ragen. Sie darf Nachbargräber, öffentliche Anlage, Durchgänge und Wege nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Grabstellen obliegt die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung. 3) Das Setzen von Gehölzen (Bäume oder Sträucher) auf der Bepflanzungsfläche ist verboten. Ausgenommen sind kleinwüchsige Gehölze, welche eine endgültige Höhe von 70 cm nicht überschreiten dürfen. 4) Das Auflegen einer Abdeckplatte, aus welchem Material immer, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstellen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen abzulagern. Urnenwand: 6) Im Bereich der Vorfläche der Urnenwand und der Urnengräber dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht oder abgestellt werden. Kränze und Blumenschmuck während der Beisetzung sind spätestens 14 Tage nach der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. 7) Das Anbringen von fixen Blumen- und Kerzenhalterungen an den Nischenplatten sowie an den vorhandenen Nischenvorsprüngen durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet. 8) Blumenschmuck und Kerzen bei der Urnenwand dürfen nur auf dem vorhandenen Nischenvorsprung abgestellt werden und dürfen benachbarte Nischen nicht beeinträchtigen. Es ist darauf zu achten, dass keine zerbrechlichen Gegenstände vor den Nischen abgestellt werden.

IV. Gebührenordnung 12 Grabgebühren 1) Rand- und Reihengräber Ersterwerb für 10 Jahre Verlängerungsgebühr für 10 Jahre Einzelgrab 200,- 150,- Doppelgrab 350,- 300,- Dreifachgrab 500,- 430,- 2) Kindergräber Ersterwerb für 10 Jahre Verlängerungsgebühr für 10 Jahre Einzelgrab 80,- 50,- 3) Urnengräber Ersterwerb für 10 Jahre Verlängerungsgebühr für 10 Jahre Urnengrab für 4 Urnen 350,- 300,- 4) Urnennischen Ersterwerb für 10 Jahre Verlängerungsgebühr für 10 Jahre Urnennische für 4 Urnen 420,- 300,- 13 Aufbahrungshalle Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle: 150,- pro Sterbefall V. Schlussbestimmungen 14 Archivierungspflicht der Friedhofsverwaltung Von der Friedhofsverwaltung wird über die bestatteten Leichen ein Verzeichnis mit den notwendigen Daten geführt. Die Lage der Grabstellen innerhalb des Friedhofs ist in einem Plan festgehalten, der im Gemeindeamt aufliegt. 15 Sonstiges Die Grundstücke des Friedhofes stehen im Eigentum der Pfarrpfründe Ratten. Das Nutzungsrecht wurde mit dem bischöflichen Ordinariat Graz-Seckau in den Vereinbarungen vom 27.10.1972, Ord.Zl. 5 Ra/Fr 4-72, und vom 09.06.1988/E, Zl. R 375, mit der Gemeinde

Ratten vereinbart. Über die Friedhofserweiterung liegt von der Bezirkshauptmannschaft Weiz die sanitätsbehördliche Genehmigung vom 09.10.1989, GZ 12 R 13-88, vor. Für die Urnenbegräbnisstätte liegt von der Bezirkshauptmannschaft Weiz die sanitätsbehördliche Genehmigung vom 26.07.2013, GZ BHWZ-12.2-1/2013, vor. Über den angrenzenden 112 m 2 großen Soldatenfriedhof liegt der Mietvertrag vom 22.05.1953, abgeschlossen zwischen der Pfarrpfründe Ratten einerseits und der Gemeinde Ratten und dem Wohltätigkeits- und Unterstützungsverein Ratten (jetzt Österr. Kameradschaftsbund) andererseits, vor. 16 Inkrafttreten Diese Friedhofsordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 11.04.1990 mit allen zwischenzeitlichen Änderungen außer Kraft. Gemeinderatsbeschluss vom 29.11.2013 Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister