Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses Frau Barbara Ostmeier des Schleswig-Holsteinischen Landtages über L 21. im H a u s e

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Transkript:

Schleswig-Holsteinischer Landtag Petitionsausschuss Der Vorsitzende Schleswig-Holsteinischer Landtag Postfach 7121 24171 Kiel Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses Frau Barbara Ostmeier des Schleswig-Holsteinischen Landtages über L 21 im H a u s e Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: Meine Nachricht vom: Bearbeiter/in: Anke Pfitzner Telefon (0431) 988-1024 Telefax (0431) 988-1017 Anke.Pfitzner@landtag.ltsh.de 20.05.2015 Selbstbefassungsangelegenheit; Betreuungswesen Sehr geehrte Frau Ostmeier, der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat sich im Rahmen eines Selbstbefassungsverfahrens mit dem Thema Betreuungswesen beschäftigt. Im Ergebnis seiner Beratungen ist er zu der Überzeugung gelangt, dass Handlungsbedarf gegeben ist. Daher hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 28.04.2015 beschlossen, die identifizierte Problematik an den Innen- und Rechtsausschuss heranzutragen, um diesem Gelegenheit zu geben, gesetzgeberischen Handlungsbedarf und Lösungsansätze zu diskutieren. Die im Rahmen des Petitionsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung sowie der Beschluss des Petitionsausschusses werden dem Innen- und Rechtsausschuss zur Verfügung gestellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Anke Pfitzner LANDESHAUS Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Postfach 7121 24171 Kiel Telefon (0431) 988-0 E-Mail: Petitionsausschuss@landtag.ltsh.de Busverbindung: Linie 51 Reventloubrücke Linie 41/42 Landtag

Schleswig-Holsteinischer Landtag Petitionsausschuss Petition: L2123-18/1086 Gegenstand: Selbstbefassungsangelegenheit; Betreuungswesen Sitzung am: 28.04.2015 Beschluss Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat im Rahmen seiner Selbstbefassung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung eingeholt. Er stellt fest, dass auch der Landesbeauftragte weiteren Handlungsbedarf sieht. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass in der Regel bei Schwierigkeiten mit den gesetzlichen Betreuern eine Kontrolle durch das soziale Umfeld bestehe. Diese Personen hätten dann die Möglichkeit, die Probleme dem Gericht zu melden, welches dann den Vorgang überprüfe. Seien soziale Bezüge nicht in ausreichendem Maße vorhanden, könne das Instrument einer aufsuchenden Kontrolle sinnvoll sein. Hier müssten Mitarbeiter der Betreuungsbehörden in regelmäßigen Abständen die betreuten Menschen aufsuchen, um eventuelle Betreuungsmängel festzustellen. Diese aufsuchende Kontrolle wäre ein Instrument beim Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems. Dem Landesbeauftragten ist ein solches System bislang nicht bekannt. Der Landesbeauftragte problematisiert auch, dass die Rechtsaufsicht der Gerichte nicht ausreiche, um Qualität in der Betreuung zu gewährleisten. Teilweise müssten Richter und Rechtspfleger übers Jahr mehr als 1.000 Betreuungen bearbeiten. Eine angemessene Kontrolle der Betreuer sei nicht in einem wünschenswerten Umfang möglich. Auch die fehlende pädagogische Ausbildung der Richter und Rechtspfleger stelle ein Problem dar. Methoden der sozialen Arbeit seien aber unverzichtbar, um die Betreuung auf den Willen, die Präferenzen und die Ressourcen der betreuten Person auszurichten und dem Erforderlichkeitsprinzip Genüge zu tun. Aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation seien die Betreuungsgerichte meistens nicht in der Lage, die Art der Betreuungsführung und mögliche Qualitätsdefizite fachlich zu beurteilen. Der Landesbeauftragte schlägt daher vor, Richter und Rechtspfleger zu Fortbildungen im pädagogischen Bereich zu verpflichten. Ein weiteres grundlegendes Problem bestehe nach Ansicht des Landesbeauftragten darin, dass es kein klares Berufsbild gesetzliche Betreuer gebe. Es seien keine bestimmten Zulassungskriterien erforderlich, die den komplexen pädagogischen Anforderungen der Betreuungsarbeit und der hohen moralischen Verantwortung der Betreuung gerecht werden. Nach der derzeitigen Gesetzeslage könne theoretisch jeder Erwachsene Berufsbetreuer werden.

Circa 60 % der Betreuungen würden von Angehörigen oder Freunden ehrenamtlich durchgeführt. Diese hätten detaillierte Kenntnisse über die Biographie der betreuten Menschen, in der Regel jedoch kaum Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer gesetzlichen Betreuung. Daher sei es im Rahmen einer Qualitätssicherung bei den ehrenamtlichen Betreuern wichtig, eine engmaschige Unterstützung durch qualifizierte Fachkräfte zu gewährleisten. Der Landesbeauftragte schlägt vor, dass der Gesetzgeber verbindliche Qualitätskriterien und Expertenstandards auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt. Dies seien zwingende Grundvoraussetzungen, um ein Qualitätsmanagementsystem in der Betreuungsarbeit zu implementieren. Der Landesbeauftragte unterstreicht, dass durch die UN-Behindertenrechtskonvention die Anforderungen an die gesetzliche Betreuung erhöht wurden. In Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Konvention sei geregelt, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Recht- und Handlungsfähigkeit genießen und sie entsprechende Unterstützung erhalten, um diese ausüben zu können. Vor diesem Hintergrund sei die Einrichtung und Durchführung einer Betreuung noch stärker als bisher am Erforderlichkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang habe, gemäß 1896 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu orientieren. / Zusammenfassend verdeutlicht der Landesbeauftragte, dass seiner Auffassung nach die Qualität der Betreuungsarbeit vor allem im Zusammenhang damit stehe, wie es gelinge, sowohl die Rahmenbedingungen der gesetzlichen Betreuer als auch die personelle Ausstattung der Gerichte zu verbessern. Im Ergebnis seiner Beratung gelangt auch der Ausschuss zu der Überzeugung, dass Handlungsbedarf gegeben ist. Daher beschließt er, die identifizierte Problematik sowohl an den Sozial- sowie den Innen- und Rechtsausschuss des schleswig-holsteinischen Landtages als auch an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages heranzutragen, diesen Gremien die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zuzuleiten und ihnen so Gelegenheit zu geben, gesetzgeberischen Handlungsbedarf und Lösungsansätze zu diskutieren. Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Internet die Broschüre Das Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht zum Herunterladen oder zum Bestellen zur Verfügung stellt. Diese informiert unter anderem über verschiedene Bereiche des Betreuungsrechts und ist abrufbar unter der Adresse http://www.schleswig-holstein.de/mjke/de/service/broschueren/justiz/ dasneuebetreuungsrecht.html. Der Petitionsausschuss schließt damit seine Beratung ab. Ausfertigung im Auftrag des Ausschussvorsitzenden Kiel, gez. 28.04.2015 Waack