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Transkript:

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 2007 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über den Wald wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 73, 74, 77, 78 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung 3, Art. 3 Art. 7 Abs. 2 4 2 Auf den Realersatz kann verzichtet werden zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete, soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten der entsprechenden Vorrangfunktion getroffen werden. 3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen von in den letzten 50 Jahren eingewachsenen Flächen in Gebieten, in denen der Wald erheblich zunimmt. 4 Auf den Rodungsersatz wird verzichtet bei Rodungen: a. im Uferbereich von Gewässern zur Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse und zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes; b. für Biotope nach Artikel 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 4 über den Natur- und Heimatschutz. 1 BBl 2007 3829 2 SR 921.0 3 SR 101; diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 24, 24 sexies, 24 septies und 31 bis der abv. 4 SR 451 2004-2807 3879

Art. 8 Art. 10 Abs. 2 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 5 ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten: a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; b. ausserhalb der Bauzonen, in denen die Kantone eine erhebliche Zunahme des Waldes verhindern wollen. Art. 11 Abs. 2 Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen 1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. Art. 14 Abs. 2 Bst. b 2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: b. die Durchführung von grossen oder mit erheblichen Lärm- oder Lichtemissionen verbundenen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz 1 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben sowie für landwirtschaftliche Zwecke. Art. 16 Abs. 2 2 Aus wichtigen Gründen können die Vollzugsbehörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Art. 19 erster Satz Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den Runsenverbau. 5 SR 700 3880

Art. 20 Grundsätze 1 Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). 2 Für eine nachhaltige Bewirtschaftung sind die folgenden Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau zu erfüllen: a. Der natürlichen Verjüngung der Bestockung ist Vorrang zu geben. b. Die Fruchtbarkeit des Bodens ist zu erhalten. c. Die standortgerechte Zusammensetzung der Baumarten ist zu gewährleisten. d. Der Lebensraum für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt ist zu erhalten. 3 Bei der Bewirtschaftung ist unter den verschiedenen Funktionen die jeweils vorrangige Funktion der Waldfläche (Vorrangfunktion) zu berücksichtigen, namentlich: a. der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten; b. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt; c. die Holznutzung; d. die Nutzung zur Erholung; e. die Verbesserung des Schutzes des Grundwassers, das zur Trinkwassergewinnung geeignet ist. Art. 21 Aufgaben des Bundesrates Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau; b. das Ausscheiden und die Pflege des Waldes, welcher dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Schutzwald); c. das Ausscheiden angemessener Waldflächen als Waldreservate; d. Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes. Art. 22 Aufgaben der Kantone 1 Die Kantone sorgen für: a. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 20 im bewirtschafteten Wald; b. die Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes; insbesondere scheiden sie Schutzwälder aus und stellen deren minimale Pflege sicher; c. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes; insbesondere scheiden sie angemessene Waldflächen als Waldreservate aus. 3881

2 Sie können zusätzlich Waldflächen mit weiteren Vorrangfunktionen ausscheiden, namentlich für die: a. Holznutzung; b. Nutzung zur Erholung; c. Verbesserung des Schutzes des Grundwassers, das zur Trinkwassergewinnung geeignet ist. 3 Sie erlassen Vorschriften über die überbetriebliche Planung und über die Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c sowie 2. Art. 23 Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftenden 1 Die Waldbewirtschaftung ist Sache der Waldeigentümerin und des Waldeigentümers; dabei sind die Grundsätze nach Artikel 20 einzuhalten. 2 Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen. Die Bewilligung wird in der Regel in genereller Form erteilt. 3 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten. Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen. 4 Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass sie über eine Ausbildung verfügen, die vom Bund anerkannt ist. Art. 24 Gliederungstitel vor Art. 28a (neu) 3. Abschnitt: CO 2-Senkenleistung nach den Vorschriften des Kyoto-Protokolls Art. 28a (neu) 1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die sich dem Bund gegenüber verpflichten, Wald gemäss den Artikeln 2 Ziffer 1 Buchstabe a) ii) und 3 Ziffer 3 und 4 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 6 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) nachhaltig zu bewirtschaften, erhalten im Ausmass ihrer erbrachten CO 2 -Senkenleistung im Zeitraum der Jahre 2008 2012 handelbare Emissionsgutschriften. 6 SR 0.814.011 3882

2 Ergibt die CO 2-Bilanz des Waldes der nach Absatz 1 verpflichteten Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer eine CO 2-Quelle, namentlich wegen der Bewirtschaftung oder infolge von Naturereignissen, so müssen die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dem Bund Emissionsgutschriften nach Massgabe der CO 2-Quelle abgeben. 3 Der Nachweis der Senkenleistung und die erforderliche Berichterstattung über die Waldbewirtschaftung nach Absatz 1 obliegen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Der Nachweis kann zusammen mit der Berichterstattung von mehreren Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern gemeinsam erbracht werden. Art. 29 Abs. 1 3 1 Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung. 2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe. 3 Art. 33 Abs. 1 erster Satz 1 Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die CO 2-Bilanz von Wald und Holz, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Art. 38 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. a 7 1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an: b. 2 Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; Art. 38a Abs. 1 Bst. b bis (neu) und c sowie 2 8 1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: b bis. die Jungwaldpflege; c. 7 BBl 2006 8375 8 BBl 2006 8375 f. 3883

2 Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a b bis und d als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. Art. 39 Abs. 3 Bst. b 3 Er übernimmt ausserdem bis zu 50 Prozent der Kosten für: b. die praktische Ausbildung von Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich. Art. 40 Abs. 1 und 3 1 Der Bund kann für Massnahmen zur Strukturverbesserung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Waldwirtschaft einmalige unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren. 3 Zur Finanzierung der Darlehen äufnet der Bund einen Fonds für Investitionskredite. Der Bundesrat regelt die Verwaltung des Fonds. Gliederungstitel vor Art. 41a (neu) 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen Art. 41a (neu) Kennzeichnung 1 Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen. 2 Für die Registrierung und den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 29. April 1998 9 über die Landwirtschaft. Art. 41b (neu) Verwendung von Holz Der Bund fördert bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb eigener Bauten und Anlagen die Verwendung von Holz. Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 9 SR 910.1 3884

Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: e. die Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftenden nach Artikel 23 missachtet; Art. 47 zweiter Satz (neu) Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 10 über den Natur- und Heimatschutz. Art. 51 Forstorganisation Die Kantone sorgen für einen Forstdienst, der zweckmässig organisiert ist und über ausgebildetes Fachpersonal verfügt. Art. 52 Genehmigungsvorbehalt Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 22 Absatz 3 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Art. 56 Abs. 2 Art. 56a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom Bei Darlehen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom nach Artikel 40 Absatz 3 des alten Rechts gewährt worden sind, übernimmt der Kanton die Rückzahlung, wenn ein Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt. II Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, sobald die Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald» zurückgezogen oder verworfen worden ist. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 10 SR 451; BBl 2007 9 3885

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