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1 Nationalrat Frühjahrssession 06 e-parl : s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des Nationalrates Beschluss des es Anträge der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom. Mai 04 vom 9. März 05 vom 6. September 05 vom. Dezember 05 vom 5. Januar 06 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. Mai 04, beschliesst: Das Waldgesetz vom 4. Oktober 99 wird wie folgt geändert: BBl SR

2 e-parl : - - Art. a Arbeitssicherheit Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. Art. a Streichen Art. a Art. a (siehe auch Art. 56 Abs. ) (= streichen) Minderheit (Nordmann, Fässler Daniel, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler) Gemäss Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung. Gliederungstitel vor Art. 4a a. Abschnitt: Holzförderung Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien, Konzepten und der Unterstützung von innovativen Projekten. (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht), insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten. (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Titel: Absatz und Verwertung von Holz innovativen Projekten und durch Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz. Minderheit (Schilliger, Badran Jacqueline, Bäumle, Genecand, Grunder, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Wasserfallen) Gemäss

3 e-parl : - - Minderheit (Wasserfallen, Bäumle, Genecand, Grunder, Jans, Nussbaumer, Schilliger, Semadeni) Art. 4b Verwendung von Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung Art. 4b Bauten und Anlagen des Bundes Art. 4b Verwendung von Holz bei Bauten mit Bundesfinanzierung Gemäss Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von öffentlichen und öffentlich subventionierten Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von Schweizer Holz. Der Bund fördert bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen mit Bundesfinanzierung soweit geeignet die Verwendung von Schweizer Holz. Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen. Waldwirtschaft Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der verbessern, namentlich an: Sachüberschrift, Abs. Einleitungssatz und Bst. e und f sowie Abs. Bst. a Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen verbessern, namentlich an: (Abs. Bst. f) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) (Abs. Bst. f und g) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Minderheit (Schilliger, Badran Jacqueline, Bäumle, Genecand, Girod, Grunder, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen)

4 e-parl : a. überbetriebliche Planungsgrundlagen; b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft; c. befristete gemeinsame Massnahmen der Waldund Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall. e. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Wald-fachleuten der Hochschulstufe; f. Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut. g. die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen. g. Streichen () g. (Minderheit) g. Gemäss (= streichen)

5 e-parl : () (Minderheit) Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes. Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz Buchstaben a, b und d f: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; a. Absatz Buchstaben a, b und d g: als globale Gemäss Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Art. 56 Übergangsbestimmungen Für die beim nkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach nkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpas- Art. 56 Art. 56 (siehe auch Art. a)

6 e-parl : sung von Verfügungen an das neue Recht bleibt vorbehalten. Minderheit (Nordmann, Fässler Daniel, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler) Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach nkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Art. a Abs. befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. Streichen Gemäss

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