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Transkript:

REGELUNG zum Beginn der Außenprüfung (Zoll) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH, mit E-VSF-Nachricht N 33 2010 (siehe nachstehenden Auszug) hat der Bundesminister der Finanzen die Regelung zum Beginn einer Außenprüfung (nach 198 der Abgabenordnung AO) geändert; darin wird der Zeitpunkt präzisiert, wann der Prüfer mit seiner Außenprüfung (umgangssprachlich auch Zollprüfung genannt) konkret beginnt. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zur Datenträgerüberlassung, was im Falle der ATLAS Daten von Bedeutung ist. Grundsätzlich ist anzumerken: Die Außenprüfung bzw. Zollprüfung gehört sicherlich nicht zu den angenehmen Themen im Bereich des Zollwesens. Die Zollverwaltung hat auf ihrer Homepage (www.zoll.de Pfad Formularcenter) aber Merkblätter eingestellt, so u.a. (als Anlage beigefügt): Vordruck 0686 Fragebogen zur Vorbereitung des Datenzugriffs Vordruck 0682 Merkblatt Außenwirtschafts-/ Marktordnungsprüfung und Vordruck 0683 Merkblatt für Zollprüfungen Bitte beachten Sie im Falle einer Zollprüfung diese Merkblätter. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen und Auskünfte zur Verfügung (0711/707097-60 Herr Hoppe oder Herr Matt bzw. customs@ma-tax.de ). Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis. MA-Tax Mühlenstrasse 4/1 Tel. (0711) 707097-60 Internet: www.ma-tax.de Consulting GmbH D-70794 Filderstadt Fax (0711) 707097-66 e-mail: customs@ma-tax.de

Vorankündigung: unser nächster MA-Tax Newsletter wird sich mit dem Thema Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ZWB befassen. Sollten weitere Mitarbeiter/-innen in Ihrer Firma unseren Newsletter benötigen, bitten wir Sie um Mitteilung deren Mail Adresse, da wir unseren MA-Tax Newsletter nicht postalisch versenden. Bitte beachten Sie auch unser Seminarangebot September 2010 für unseren Zoll im Internet sowie unsere weiteren Seminare unter www.ma-tax.de. Vielen Dank Mit den besten Grüßen von den Fildern verbleiben wir Ihre MA-Tax Consulting GmbH Geschäftsführung gez. Matt Filderstadt, August 2010 Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis. MA-Tax Mühlenstrasse 4/1 Tel. (0711) 707097-60 Internet: www.ma-tax.de Consulting GmbH D-70794 Filderstadt Fax (0711) 707097-66 e-mail: customs@ma-tax.de

Merkblatt über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Durchführung einer Prüfung durch die Zollverwaltung Zum besseren Verständnis der Prüfungsanordnung sollen Ihnen die nachfolgenden Hinweise Sinn, Zweck und Ablauf einer Prüfung erläutern und Sie gleichzeitig auf Ihre Rechte und Mitwirkungspflichten aufmerksam machen. Die Prüfung durch den Prüfungsdienst der Zollverwaltung ist unverzichtbarer Bestandteil einer gut funktionierenden Finanzverwaltung. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften und die nationalen Steuergesetze gleichmäßig angewendet werden. Dabei ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (Artikel 78 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollkodex, 199 Abs. 1 Abgabenordnung AO ). Unter Prüfung ist sowohl die Zollprüfung (nachträgliche Prüfung auf dem Gebiet des Zollrechts), die Präferenzprüfung (die Prüfung der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften) als auch die Außenprüfung (Prüfung auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern) zu verstehen. Bei Durchführung der Zollprüfung und der Präferenzprüfung gelten die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften - insbesondere der Zollkodex - sowie die Regelungen der AO, soweit diese nicht durch die europäischen Regelungen überlagert werden. Bei Durchführung einer Außenprüfung findet ausschließlich die AO Anwendung. Beginn der Prüfung Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird ( 197 Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten. Der Prüfer wird sich zu Beginn der Prüfung unter Vorlage seines Dienstausweises bei Ihnen vorstellen ( 198 AO). Er ist berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen ( 200 Abs. 3 AO). Beim Betreten des Betriebsgeländes hat sich der Prüfer durch Vorlage seines Dienstausweises zu legitimieren. Die Vorlage weiterer persönlicher Dokumente (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein) darf nicht verlangt werden. Der Steuerpflichtige kann allerdings verlangen, dass der Prüfer einen Besucherschein o. ä. unterzeichnet. Das Unterzeichnen von Haftungsklauseln darf dagegen nicht verlangt werden. Ein- und Ausgangskontrollen im Hinblick auf vom Prüfer mitgeführte Sachen (z. B. Kraftfahrzeug, Aktentaschen) sind weder beim Betreten noch beim Verlassen des Prüfungsortes zulässig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das dem Prüfungsdienst zuzurechnende Personal das Steuergeheimnis ( 30 AO) zu beachten hat. Der Bruch des Steuergeheimnisses wird disziplinar- und strafrechtlich (Hinweis auf 355 Strafgesetzbuch) streng geahndet. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. 0683 Merkblatt Zollprüfung, Präferenzprüfung, Außenprüfung (2005)

Ablauf der Prüfung Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen. Stellen Sie dem Prüfer zur Durchführung der Prüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. 14 Zollkodex, 200 Abs. 2 AO). Legen Sie ihm bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er benötigt, erteilen Sie ihm die erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie ihn beim Datenzugriff (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. 14 Zollkodex, 200 Abs. 1 AO). Werden die Unterlagen in Form der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass Sie auf Ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass Sie auf Ihre Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. 14 Zollkodex, 147 Abs. 5 AO). Wenn Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden sind, kann der Prüfer auf Ihre Daten zugreifen (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. 14 Zollkodex, 147 Abs. 6 AO). 1 x) Dazu kann er verlangen, dass Sie ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV- System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf Datenträgern für Prüfungszwecke zu übergeben. Der Datenzugriff darf nicht von der Vorlage persönlicher Dokumente (z. B. eines polizeilichen Führungszeugnisses) abhängig gemacht werden. Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der Prüfer während der Prüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt ( 199 Abs. 2 AO). Ergebnis der Prüfung Wenn sich die Grundlagen für die Besteuerung oder für Präferenznachweise durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern ( 201 AO). Über das Ergebnis der Prüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder bei unrichtigen Präferenznachweisen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können Sie Stellung nehmen ( 202 AO). Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen den Bericht, sondern nur gegen die aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheide einlegen. 1 Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2002 archivierte Daten, wenn ein Datenzugriff des Prüfers für Sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Lesbarmachung der Daten muss jedoch während der ganzen Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein. 0683 Merkblatt Zollprüfung, Präferenzprüfung, Außenprüfung (2005)

Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung ( 203 AO) durchgeführt, findet eine Schlussbesprechung nicht statt. Anstelle des schriftlichen Prüfungsberichts erhalten Sie spätestens mit den aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheiden eine schriftliche Mitteilung über die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen. Ablauf der Prüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit Ergibt sich während der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gegen Sie, so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafoder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden ( 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. Art. 14 Zollkodex, 90, 93 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (z. B. Art. 31 Zollkodex, 162 AO), wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist. 0683 Merkblatt Zollprüfung, Präferenzprüfung, Außenprüfung (2005)

Anlage 2 VSF A 20 10 Abs. 14 Merkblatt über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Pflichtigen bei Außenwirtschafts- und Marktordnungsprüfungen Zum besseren Verständnis der Prüfungsanordnung sollen Ihnen die nachfolgenden Hinweise Sinn, Zweck und Ablauf der Prüfung erläutern und Sie gleichzeitig auf Ihre Rechte und Mitwirkungspflichten aufmerksam machen. Die Prüfung ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer gut funktionierenden Verwaltung. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass die einschlägigen Gesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Die Rechtsgrundlage der Prüfung ist in der Prüfungsanordnung angegeben. Der Prüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten wie zuungunsten des Pflichtigen zu prüfen. Wenn Sie wichtige Gründe haben, können Sie beantragen, dass der Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt wird. Der Prüfer wird sich bei Ihnen unter Vorlage seines Dienstausweises ausweisen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung - der auch in Ihrem Interesse liegt - Ihre gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung notwendig ist. Sie können auch sachkundige Auskunftspersonen benennen. Ein entsprechender Erklärungsvordruck ist beigefügt. Der Vordruck ist dem Prüfer bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Legen Sie bitte dem Prüfer Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er benötigt, erteilen Sie ihm die erbetenen Auskünfte und erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen. Stellen Sie dem Prüfer zur Durchführung der Prüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung. Zu den Hilfsmitteln gehören auch Geräte, die erforderlich sind, um Unterlagen lesbar zu machen, die nur als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden. Der Prüfer wird Sie während der Prüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen rechtlichen Auswirkungen unterrichten, wenn dadurch der Ablauf und der Zweck der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Eine Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung vorliegen. Soweit der Verdacht gegen Sie oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen reicht, dürfen Prüfungshandlungen erst vorgenommen oder fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden ist. Sie haben das Recht, Auskünfte, Erläuterungen und die Vorlage von Unterlagen zu verweigern, sofern Sie durch die Angaben sich selbst oder einen der bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Wenn sich bei der Prüfung Beanstandungen ergeben haben, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ggf. ihre abgaben- bzw. erstattungsrechtlichen Auswirkungen zu erörtern. Ein schriftlicher Prüfungsbericht wird Ihnen zugesandt. Auf entsprechenden Antrag wird Ihnen der Bericht vor seiner Auswertung übermittelt; Sie haben dann Gelegenheit, in angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Das Recht, gegen die aufgrund der Prüfung ergehenden Verwaltungsakte Rechtsbehelfe einzulegen, bleibt selbstverständlich unberührt. 0682 Merkblatt AWiMO (1993)