Weiterbildungs- und Umschulungskosten

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Transkript:

Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 28 Nr. 6 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Art. 28 Abs. 1 lit. d StG, gültig bis Steuerperiode 2015 1. Begriff Unter Weiterbildungskosten sind diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die entweder zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung im ausgeübten Beruf oder für einen Aufstieg in diesem Beruf (wenn also die Weiterbildung auf dem ausgeübten Beruf aufbaut) dienen. Dazu gehört auch die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nötig sind, um neuen Anforderungen im Beruf genügen zu können, wie beispielsweise Informatikkenntnisse oder für die Berufsausübung geforderte Sprachkenntnisse. Den Weiterbildungskosten gleichgestellt sind die Kosten für die Umschulung, der sich der Steuerpflichtige infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität unterziehen muss, um sein Erwerbseinkommen zu erhalten. Beiträge von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherungen, Invalidenversicherung etc.) sind anzurechnen. Keine Weiterbildungskosten stellen sämtliche Bildungsvorgänge dar, die aus Gründen der Liebhaberei, der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung in Angriff genommen werden, oder die lediglich der Allgemeinbildung dienen. 2. Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung Darunter zu subsumieren sind u.a. Auslagen für Fachliteratur, Teilnahme an Fachkursen, -seminaren und -kongressen, Studien- und Sprachaufenthalte im eigenen Fachbereich mit Kurs- oder Schulbesuch, Mitgliederbeiträge für wissenschaftliche Vereine usw. Es handelt sich dabei um Kosten, welche mit der Sicherung der aktuellen beruflichen Stellung oder mit dem Berufsaufstieg zusammenhängen. Der unmittelbare Zusammenhang bei den Kosten für Fremdsprachenerlernung kann beispielsweise insofern dargetan werden, als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die künftige Anwendung im Beruf bevorsteht (keine hohen Anforderungen an Unmittelbarkeit und Notwendigkeit). Bei einem Sprachaufenthalt können die Kosten nur anerkannt werden, sofern der Sprachaufenthalt nicht Februar 2018 1

Art. 28 Nr. 6 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz nur zur persönlichen Bereicherung im Sinne einer kulturellen Weiterbildung erfolgt. Zudem muss ein angemessener Privatanteil geprüft werden. Deutschkurse für Fremdsprachige dienen nicht nur der Integration, sondern bei einer erwerbstätigen Person auch unmittelbar der Berufsausübung. Erwerbstätige Personen können die Kurskosten daher als Weiterbildungskosten in Abzug bringen. Auch bei der EDV-Weiterbildung werden keine allzu hohen Anforderungen an das Erfordernis der Unmittelbarkeit gestellt. Die Kosten gelten als abzugsfähig, wenn EDV-Kenntnisse der Berufsausübung dienlich bzw. förderlich sind. 3. Direkte und indirekte Kosten Es sind dieselben Grundsätze anwendbar, welche auch für die Abgrenzung der Berufsunkosten von den Kosten der privaten Lebenshaltung gelten. Direkte Kosten wie Schulgelder, Kosten für Lehrmittel und Prüfungsgebühren sind abziehbar. Auch indirekte Kosten, wie auswärtige Verpflegung, Unterkunft, Fahrt zum Weiterbildungsort etc. können für die Weiterbildung notwendig und deshalb abziehbar sein. Stets können aber nur die selbst getragenen Aufwendungen geltend gemacht werden. Es gelten dieselben Ansätze wie bei den Berufsauslagen im Allgemeinen. Abzugsfähige Kosten für Fachliteratur sind nur Kursunterlagen und mit dem Kurs unmittelbar zusammenhängende Literatur, nicht aber für die berufliche Tätigkeit allgemein nützliche Bücher und weitere Medien. In der Regel gehören die selbst getragenen Anschaffungskosten für einen Personalcomputer zu den privaten Lebenshaltungskosten. Ein Abzug wird in der Regel gewährt, wenn in Zusammenhang mit Weiterbildung die Anschaffung eines Computers unumgänglich ist. Der Abzug beträgt in der Regel 50% der selbst getragenen Anschaffungskosten. Dies entbindet die Veranlagungsbehörde nicht davon, in offensichtlichen Fällen die Grösse des Privatanteils den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu modifizieren. Ein Abzug für die Kosten für die Benützung eines Studierzimmers in der eigenen Wohnung zum Zwecke der Weiterbildung oder Umschulung ist in der Regel nicht möglich. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise ein Abzug möglich ist, sind die Kri- 2 Februar 2014

Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 28 Nr. 6 terien für einen Arbeitszimmerabzug sinngemäss anwendbar (vgl. Dienstanleitung Art. 28 Nr. 4). 4. Abgrenzung zu den Ausbildungskosten Unter Ausbildung wird die Erlernung eines Berufes oder die Umstellung bzw. Umschulung auf einen anderen Beruf verstanden. Ausbildung liegt also vor, wenn sich jemand auf einen Erstberuf vorbereitet oder wenn ein Berufstätiger einen eigentlichen Berufswechsel vollzieht oder einen Zweitberuf erlernt. Solche Ausbildungskosten gehören zu den Lebenshaltungskosten und sind somit steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist im Einzelfall schwierig, zumal dem Aufstieg im Beruf Weiterbildungs-Charakter zukommt. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Berufsaufstiegs- und Ausbildungskosten ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit der Ausbildung eine berufliche Veränderung anstrebt, bei der er immer noch zur Hauptsache die ursprünglich erworbenen Kenntnisse einsetzen kann oder ob die Veränderung dazu führt, dass er anschliessend hauptsächlich die neu erworbenen Kenntnisse benötigt. Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, in einen Beruf zu wechseln, der in der Hauptsache die neu erworbenen Kenntnisse und nicht oder nur zu einem Teil die bisherige Ausbildung voraussetzt, so handelt es sich nicht um Weiter-, sondern um Ausbildungskosten. Stellen die neu erworbenen Kenntnisse demgegenüber lediglich eine Ergänzung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse dar, ist von einer Weiterbildung auszugehen. Ein Indiz für die Abgrenzung kann auch in der Dauer der besuchten Fortbildung liegen. Ein berufsbegleitender Kurs, der einige Monate dauert, dürfte regelmässig der Weiterbildung dienen. Demgegenüber spricht eine langjährige und zeitlich sehr intensive Fortbildung eher für den Wechsel in einen neuen Beruf und damit für die Ausbildung. Nicht abgestellt werden kann auf die Bezeichnung des Abschlusses, den jemand erlangt. Beispielsweise können auch normale Hochschulstudien mit dem Titel eines Bachelor oder Master abgeschlossen werden. Februar 2014 3

Art. 28 Nr. 6 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz 5. Zeitpunkt des Abzugs Die Kosten können in derjenigen Steuerperiode abgezogen werden, in der die Rechnungsstellung für die Weiterbildungs- und Umschulungskosten erfolgt. (Ausnahme: Fallen Bezahlung und Besuch der Weiterbildung oder Umschulung ins gleiche Jahr, kann der Abzug stattdessen in der Steuerperiode vorgenommen werden, in der die Bezahlung erfolgt.) 6. Beispiele Die nachfolgenden Beispiele geben die Beurteilung im Regelfall wieder. Besteht im konkreten Fall eindeutig kein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, so kann der Abzug nicht gewährt werden (z.b.: Mechaniker macht Master of Business Administration [MBA]. Dient weder der Erhaltung oder Sicherung der erreichten beruflichen Stellung als Mechaniker noch dem Aufstieg im Beruf des Mechanikers). Generell ist der Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aber weitherzig zu beurteilen. Sachverhalt Weiterbildung Ausbildung Anwaltspatent Bauführerschule eines Bauzeichners oder Maurers Bachelor of Business Administration (BBA) Bachelor als Abschluss normales Hochschulstudium Betriebsökonom FH (ehemals HWV) besucht 2- jähriges Vorgesetztenseminar Branchenspezifische Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare CAD-Kurse im Fachbereich Fachhochschulen, z.b.: für Wirtschaft (ehemals HWV) für Technik (ehemals HTL) Informatikkurse im Fachbereich Jurist macht LLM (Master Abschluss) Besuch höherer Fachschulen (HF), z.b. durch: kaufm. Angestellte Höhere Fachschule für Wirtschaft (ehemals HKG) 4 Februar 2014

Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 28 Nr. 6 Elektromechaniker Höhere Fachschule für Technik (ehemals TS) Kosten für beruflichen Aufstieg: Kurs eines kaufm. Angestellten zum dipl. Buchhalter / Wirtschaftsexperten und dergleichen Meisterprüfungen Kosten für Nachholung der Grundausbildung Kosten für nachträglichen Erwerb eines anerkannten Abschlusses in einem bereits ausgeübten Beruf (Ausübungsdauer bei Beginn des Lehrgangs mindestens 2 Jahre) Kosten für sogenannten zweiten Bildungsweg: Handwerker oder kfm. Angestellter macht Matura Jurist studiert Theologie Kosten für Zusatzstudium: Primarlehrerin Sekundarlehrerin Kosten für Zusatzstudium: Primarlehrer Heilpädagoge Dissertationskosten eines Akademikers Kurse wie AKAD im Fachbereich Kurse zur Erschliessung zusätzlicher Erwerbsquellen: Tennislehrerkurs Master of Business Administration (MBA) (Zusatzausbildung) Master als Abschluss normales Hochschulstudium Polierschule eines Maurers Psychologiekurs eines Lehrers Sprachkurse (exotische Sprache, im Beruf nicht notwendig) Sprachkurse (geläufige Sprache, im ausgeübten Beruf notwendig) Verkaufstrainingskurs für Handelsreisenden 2014 5

Art. 28 Nr. 6 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Keinen Abzug erhält der Ehemann, wenn seine Frau, ohne erwerbstätig zu sein, ein Studium absolviert. Ebenso der Student, der sein Vollzeit-Studium mit Kapitalerträgen finanziert (weil nicht erwerbstätig). Die den Haushalt besorgende Ehefrau ist nicht unselbständig erwerbstätig im Sinne des Steuerrechts und kann daher keinen Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten für sich beanspruchen. Die Weiterbildungskosten während der Arbeitslosenzeit sind sofern in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der bisherigen Berufstätigkeit abziehbar. 6 Februar 2014