Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

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Transkript:

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Änderung vom 29. November 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben Art. 2 Bst. l n Im Sinne dieser Verordnung gelten als: l. Datenblatt: Bescheinigung an Stelle einer Typengenehmigung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung; m. Konformitätsbewertung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 aufgeführten Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht; n. Konformitätsbeglaubigung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer ausländischen Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht. Art. 3a Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn: a. eine EG-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen. 1 SR 741.511 2006 2320 1

Art. 4 Abs. 7 7 Für die Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüfbericht einer Prüfstelle nach Anhang 2. Art. 5 Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung der Typengenehmigung ist das Bundesamt. Art. 6 Abs. 1 und 4 1 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist. 4 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten. Art. 10 Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht oder die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Art. 11 Abs. 1 1 Das Bundesamt führt ein Fahrzeugtypenregister (TARGA), das für jeden Typ die Daten für die Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin der Typengenehmigung enthält. Art. 12 Änderungen in der Serie 1 Änderungen an genehmigten Typen sind dem Bundesamt vorgängig zu melden. 2 Dieses entscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der Zuordnung für das Fahrzeugregister und die Fahrzeugausweise, ob: a. die Typengenehmigung geändert oder neu erteilt werden muss; b. eine neue Prüfung erforderlich ist; oder c. eine neue oder erweiterte ausländische Typengenehmigung erforderlich ist. Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen: 2

Art. 14 Bst. a Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a. der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer akkreditierten oder von der Genehmigungsstelle des jeweiligen Landes benannten Prüfstelle durchführen lässt; Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 5 Gesuch 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen. 3 Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchsformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen. 4 Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EG-Gesamtgenehmigung mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen. 5 Das Bundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück. Art. 16a Aufbewahrung der Unterlagen Die Unterlagen werden vom Bundesamt nach Erteilung der Typengenehmigung während mindestens 15 Jahren elektronisch aufbewahrt. Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Zuständigkeit und Anforderungen 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2 geregelt. 3 Prüfstellen müssen auf der Basis internationaler Normen ihre Kompetenz nachweisen. Art. 19 Prüfunterlagen und -vorschriften Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach der VTS 2 sowie den darin aufgeführten EG-Richtlinien und ECE-Reglementen. 2 SR 741.41 3

Art. 26 Abs. 2 und 4 2 Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle oder anhand der Dokumente und Unterlagen vom Bundesamt durchgeführt. 4 Konformitätsüberprüfungen können auch für Gegenstände angeordnet werden, die mit einem Datenblatt, mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung zugelassen wurden. Art. 31 Abs. 1 Bst. b 1 Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn: b. der Gegenstand dem genehmigten Typ, den Vorschriften oder den eingereichten Unterlagen nicht entspricht oder nicht verkehrssicher ist und innerhalb der angesetzten Frist weder ein Gesuch auf Änderung der Genehmigung oder der eingereichten Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird, noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden. Art. 34 Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können von den Gebühren befreit werden, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen. Art. 44 Bst. c Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: c. wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt. II 1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage. 3 Anhang 4 wird aufgehoben. 4

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. 29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 5

Anhang 1 (Art. 3) Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 1.1, 1.2 zweites Lemma, Ziff. 2 Sachüberschrift, Ziff. 2.1 anfügen von zwei Lemmata in Absatz «Ausgenommen sind» 1 Fahrzeuge und Fahrgestelle 1.1 Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger und ihre Fahrgestelle. 1.2 Ausgenommen sind: Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 2004 3 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), sofern Ausnahmen zur VTS 4 vorgesehen sind; 2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs.7) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann für den internationalen Gebrauch jederzeit eine ECE-Typengenehmigung für Gegenstände beantragen, wenn der Gegenstand nach einer ECE-Regelung geprüft wurde und die Schweiz das entsprechende Reglement ratifiziert hat. 2.1 Lichter Ausgenommen sind: Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS 5 ; beleuchtete Aufschriften der Polizei nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS. 3 SR 510.710 4 SR 741.41 5 SR 741.41 6

Kap. 1 und Kap. 2 1. Genehmigungsstellen Aufgehoben Anhang 2 (Art. 5, 18 und 21) 2. Prüfstellen Prüfstellen Dynamic Test Center (DTC) 2537 Vauffelin Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Zukunftstrasse 44 2501 Biel Bundesamt für Metrologie (metas) Lindenweg 50 3084 Wabern Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder Verein für technische Inspektionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Berner Fachhochschule, Hochschule für Technik und Informatik Biel Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5 2560 Nidau Zuständig für: Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS 6 Funkfernbedienungen Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchsmessungen 6 SR 741.41 7

Prüfstellen ECO SWISS Geschäftsstelle und Inspektorat Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT) 8356 Tänikon Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20 3001 Bern Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) oder Technisches Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) Grütlistrasse 44 8002 Zürich Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS) St. Alban-Rheinweg 222 4052 Basel Electrosuisse (ehem. Schweizerischer Elektrotechnischer Verein SEV) Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf montena emc sa Rte Montena 75 1728 Rossens Quinel Feldstrasse 6 6300 Zug Zuständig für: Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie Leistungs-, Rauch- und Abgasprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vorgeschriebene Feuerlöscher Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. 8

Ziff. 1.2, 1.4, 3.3, 8.1 und 8.3 Anhang 3 (Art. 32) Franken 1.2 die Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes 100. 1.4 Aufgehoben 3.3 Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern 1.50 gleichgestellt sind Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben (Art. 92 Abs. 4 VZV 7 ). Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen. 8.1 Aufgehoben 8.3 Typengenehmigungsdaten CD-ROM Grundgebühr für das Vorbereiten einer kundenspezifischen Nach Zeitaufwand Datenbank Pro CD je nach Datenumfang 120. bis 600. 7 SR 741.51 9