BOTSCHAFT. zum Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS.

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Transkript:

BOTSCHAFT zum Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSEN RAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 18. März 2011 zusammen mit der vorliegenden Botschaft einen Entwurf zur Änderung des kantonalen Ausführungsgesetzes zu unterbreiten. 1 Einleitung Da die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft obligatorisch der Familienzulagenordnung unterstellt werden, drängt sich eine Änderung des kantonalen Ausführungsgesetzes auf. Dies verlangt Anpassungen in mehreren Kapiteln und Abschnitten des AGFamZG. Der Gesetzesentwurf basiert auf den Arbeiten der ausserparlamentarischen Kommission, die sich am 6. Dezember 2011 mit diesem Geschäft befasst hat. Die Gesetzesänderungen müssen am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Daher wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Obligatorische Unterstellung der Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft Da Selbständigerwerbende bis jetzt im Bundesrecht nicht verpflichtet waren, sich einer Familienzulagekasse anzuschliessen, hat das Ausführungsgesetz des Kantons Wallis zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 ein freiwilliges System vorgesehen. Dabei sind die Familienzulagekassen allerdings verpflichtet, Selbständigerwerbende bei Anfrage anzuschliessen. 1.1 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung Der Staatsrat hat eine neunköpfige Kommission, bestehend aus Vertretern aus dem Bereich der Familienzulagen, bezeichnet, die sich zu den verschiedenen Änderungen sowie zu den hängigen Motionen und Postulate äussern soll. 2 Hauptsächliche Änderungen vom 18.03.2011 des Bundesgesetzes Die meisten nachstehenden Änderungen der Bundesgesetzgebung erfordern keine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, da sie den Zulagenanspruch der Selbständigerwerbenden auf nationaler Ebene betreffen. 1

2.1 Art. 7 Abs. 1 Bst. e und f Anspruchskonkurrenz Der Anspruch auf Familienzulagen ist nach einer Prioritätenordnung geregelt. Da die Selbständigerwerbenden Anspruch auf Familienzulagen erhalten, müssen diese in der Prioritätenordnung auch berücksichtigt werden. Die Zulagenordnung der Selbständigerwerbenden gilt als subsidiär zu jener der Arbeitnehmer. Das bedeutet Folgendes: Wenn es möglich ist, Zulagen über das System der Arbeitnehmer zu gewähren, wird keine Zulage über das System der Selbständigerwerbenden ausbezahlt. 2.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. c Unterstellung Hierbei geht es um die obligatorische Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter das FamZG, was die Verpflichtung zum Entrichten von Beiträgen mit sich bringt. 2.3 Art. 12 Abs. 1 und 2 Anwendbare Familienzulagenordnung Aufgrund des Rahmengesetzes des Bundes und der verschiedenen kantonalen Ausführungsgesetze präzisieren die vorgesehenen Änderungen Folgendes: - die Selbständigerwerbenden werden für die Kassenzugehörigkeit denselben Regeln unterstellt wie die Arbeitgeber; - die anwendbare Familienzulagenordnung ist jene des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, der Wohnsitzkanton. 2.4 Art. 13 Abs. 2bis und 4 Bst. b Anspruch auf Familienzulagen Absatz 2bis legt den Grundsatz fest, dass die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen haben. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig sind. 2.5 Art. 16 Abs. 3 und 4 Finanzierung Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse für die Arbeitnehmer und die Selbständigerwerbenden derselbe Beitragssatz erhoben wird. Das AHV-pflichtige Höchsteinkommen entspricht dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst, d.h. CHF 126'000.- im Jahr 2012. 2.6 Art. 19 Abs. 1bis Anspruch auf Familienzulagen Das Bundesgesetz schliesst eine Gesetzeslücke für Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende, die keine Familienzulagen erhalten konnten, da ihnen einerseits ihr AHV-pflichtiges Einkommen keinen Anspruch auf Familienzulagen gewährte und sie andererseits bei der AHV nicht zu den Nichterwerbstätigen zählten. Artikel 41 Absatz 2 AGFamZG hatte dieses Problem für die Arbeitnehmer in unserem Kanton bereits geregelt. 3 Änderung der kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen Die Änderungen des AGFamZG beziehen sich hauptsächlich auf die Folgen des Anschlusses der Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft an eine Familienzulagekasse und auf die Analyse der hängigen Motionen und Postulate. 3.1 Zuständige Kasse Für den Anschluss der Selbständigerwerbenden ist jene Kasse zuständig, die den Selbständigerwerbenden gemäss den Regeln der kantonalen Gesetzgebung als Arbeitgeber anschliesst oder anschliessen würde. 2

3.2 Beitragssatz Der Staatsrat leistet der Meinung der ausserparlamentarischen Kommission Folge, indem er es den Familienzulagekassen überlässt, den Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden auf 2.5% bis 4.5% festzulegen, analog zu jenem der Arbeitgeber. Der Beitragssätze der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer können verschieden sein. 3.3 Beitragspflichtiges Einkommen Das Bundesrecht legt das beitragspflichtige Höchsteinkommen für Selbständigerwerbende auf den in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst fest (CHF 126'000.- im Jahr 2012). Die ausserparlamentarische Kommission spricht sich für ein beitragspflichtiges Mindesteinkommen aus, das CHF 6'960.- pro Jahr entspricht, d.h. CHF 580.- pro Monat, was dem Mindesteinkommen für einen Anspruch auf Familienzulagen entspricht. Damit kann verhindert werden, dass eine Person je nach definitiver Steuerveranlagung vom System, das für die Nichterwerbstätigen vorgesehen ist, in das System der Selbständigerwerbenden fällt und umgekehrt. Dieses Mindesteinkommen hatte in der aktuellen Gesetzgebung für die freiwillig angeschlossenen Selbständigerwerbenden bereits Geltung. 3.4 Beitrag an den Familienfonds Die im Wallis zugelassenen Familienzulagekassen müssen auf die Einkommen der Selbständigerwerbenden jährlich Beiträge an den kantonalen Familienfonds leisten, analog zur Beteiligung auf die AHV-Löhne. Die Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte muss ebenfalls einen Beitrag an den kantonalen Familienfonds auf die AHV-pflichtigen landwirtschaftlichen Einkommen leisten. 3.5 Ausgleichsfonds Der Ausgleich wurde geschaffen, um die Auswirkung der verschiedenen Strukturen auf Ebene der Zulagen zwischen den verschiedenen Familienzulagekassen zu mildern. Nach Prüfung der Situation wird im Einvernehmen mit der Kommission vorgeschlagen, die Selbständigerwerbenden in denselben Fonds wie die Arbeitgeber einzuschliessen. Es geht darum zu berücksichtigen, dass die Zulagen den Selbständigerwerbenden nur ausbezahlt werden, wenn sie nicht über den Arbeitnehmer ausbezahlt werden können und dass die an Selbständigerwerbende ausgerichteten Zulagen infolgedessen relativ gering sein werden. Damit wird auch verhindert, dass ein neuer Fonds mit zusätzlichen Verwaltungskosten geäufnet wird. 3.6 Hängige Motionen und Postulate Die Antworten des Staatsrates auf diese verschiedenen Vorstösse haben entweder auf die baldige Gesetzesrevision oder auf eine Kommission verwiesen, die mit der Prüfung eventueller Lösungen betraut wurde. 3.6.1 Zusatzleistungen ab dem dritten Kind für Fortsetzungsfamilien (Patchworkfamilien) (P. 2.031) Die Zusatzleistung ab dem dritten Kind bildet keine Familienzulage im Sinne der Bundesgesetzgebung. Sie existiert nur in den Kantonen Waadt, Genf, Neuenburg und Wallis. Im Wallis wird diese Zusatzleistung in Höhe von CHF 100.- dem jüngsten Kind gewährt. Der Anspruch auf Familienzulagen ist in Artikel 7 des Bundesgesetzes festgelegt und regelt die Anspruchskonkurrenz gemäss einer Prioritätenordnung. Das bedeutet, dass der prioritäre Anspruch entsprechend den Eltern geregelt ist und dass er der Gesetzgebung eines anderen Kantons oder eines anderen Landes unterliegen kann, worauf unser Gesetz keinen Einfluss hat. Das nachfolgende Beispiel zeigt die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anspruchsregelung in einer Fortsetzungsfamilie auf. 3

Patchworkfamilien (nicht verheiratet), wohnhaft im Wallis Partner 1, Arbeitnehmer im Kanton Bern: elterliche Sorge für Kind 1 und Kind 2 Partner 2, Arbeitnehmer im Kanton Wallis: elterliche Sorge für Kind 3 Partner 1 und 2: gemeinsame elterliche Sorge für Kind 4 Anspruch: Kind 1 Partner 1 Anspruchsregelung des Kantons Bern (elterliche Sorge) Kind 2 Partner 1 Anspruchsregelung des Kantons Bern (elterliche Sorge) Kind 3 Partner 2 Anspruchsregelung des Kantons Wallis (elterliche Sorge) Kind 4 Partner 2 Anspruchsregelung des Kantons Wallis (Wohnsitzkanton des Kindes) Keine Zusatzleistung ab dem 3. Kind Zwei Ansprüche im Zusammenhang mit einer Walliser FZK. Der Kanton Bern kennt keine Zusatzleistung ab dem 3. Kind. Nach Prüfung des Problems ist die Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommission der Ansicht, die aktuelle pragmatische Lösung aus folgenden Gründen beizubehalten: - Es gibt keine Lösung, um alle Situationen im Zusammenhang mit Fortsetzungsfamilien zu regeln. - Die Einführung eines Spezialverfahrens zur Lösung von bloss einigen Situationen erfordert viele Kontrollen und macht es sehr schwer, Änderungen im Zusammenhang mit den Kindern und den bezugsberechtigten Personen nachzugehen. - Die Gefahr, fälschlicherweise Zusatzleistungen zu gewähren, ist gross, was Rückerstattungsanforderungen für Zulagen, die immer schwer zurück zu erhalten sind, mit sich bringt. Der Staatsrat schlägt vor, das Postulat 2.031 abzuschreiben. 3.6.2 Einführung einer Adoptionsentschädigung (M. 2.087, umgewandelt in ein Postulat) Es wird gefordert, nach dem Vorbild der im Bundesgesetz über den Erwerbszusatz für Dienstleistende und Mutterschaft (EOG) vorgesehenen Mutterschaftsentschädigung auf kantonaler Ebene eine Entschädigung für adoptierende Eltern einzuführen. Nach Prüfung der Machbarkeit und der administrativen Kosten für die Einführung einer kantonalen Ordnung schlägt die ausserparlamentarische Kommission einstimmig vor, diesen Fall auf nationaler Ebene im Rahmen des EOG zu regeln (Einreichen einer Motion im Bundesparlament). Der Staatsrat schlägt vor, die in ein Postulat umgewandelte Motion 2.087 abzuschreiben. 3.6.3 Fortgesetzte Auszahlung der Familienzulagen im Krankheitsfall (P. 2.089) Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverordnung über die Familienzulagen (FamZV) besagt Folgendes: Wenn eine Person ohne ihr Verschulden krankheits- oder unfallbedingt an der Arbeitsleistung verhindert ist, werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Diese Regelung ist weniger grosszügig als jene der Walliser Gesetzgebung vor dem 1. Januar 2009, in der eine Frist von 720 Tagen vorgesehen war. Während die Taggelder der Unfallversicherung die Familienzulagen mit einschliessen, ist das bei den Taggeldern im Krankheitsfall, die von der Berufsbranche und den Gesamtarbeitsverträgen abhängig sind, nicht der Fall. In den vergangenen drei Jahren wurde diese praktische Anwendung nicht oft beanstandet. Mit dem neuen Artikel 19 Absatz 1bis können die Personen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende mehr haben, je nach Einkommen ein Gesuch als Nichterwerbstätige einreichen. Die Ausrichtung von Familienzulagen ist allerdings nur möglich, wenn das steuerbare Einkommen (DB) unter CHF 41'760.- liegt. Familien des Mittelstands können diese Einkommensgrenze überschreiten, wodurch der Anspruch auf Familienzulagen erlischt. Die Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommission schlägt vor, für Personen mit einer längeren Krankheit eine Ausnahme zu gewähren, indem die Einkommensgrenze in dieser Situation nicht berücksichtigt wird. 4

Wenn man die Einkommensgrenze von CHF 41'760.- bei einer längeren Krankheit aufheben würde, und das höchstens während eines Jahres ab Beendigung des Anspruchs als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender, so werden sich die zusätzlichen, von der öffentlichen Hand zu finanzierenden Kosten schätzungsweise auf höchstens CHF 40'000.- belaufen, d.h. weniger als 4% des jährlichen Betrags dieser Zulagen ausmachen. Die Aufteilung der Kosten für Familienzulagen zwischen dem Kanton und den Gemeinden für nichterwerbstätige Personen erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung. Der Staatsrat schlägt vor, das Postulat 2.089 mit der Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission abzuschreiben. 4 Kommentare zum Änderungsentwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Art. 30 Organisation (neu) Die Organisation für den Anschluss der Selbständigerwerbenden ist identisch mit jener der Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe, d.h. die Artikel 15 bis 24 AGFamZG. Art. 31 Beiträge (neu) Absatz 1 legt die Spanne der Beitragssätze zwischen 2.5% und 4.5% fest. Der genaue Satz kann direkt von der Familienzulagekasse festgelegt werden. Der gewählte Satz für die Selbständigerwerbenden kann sich vom Satz der Arbeitnehmer unterscheiden und von den Organen der Kasse geändert werden. Absatz 2 legt das beitragspflichtige Mindesteinkommen fest, d.h. der Mindestbetrag, der Anspruch auf Familienzulagen gibt, der im Jahr 2012 bei CHF 6'960.- liegt. Das bedeutet, dass der Mindestbeitrag, der sich dem in der AHV vorgesehenen Beitrag annähert, zwischen CHF 174.- bei einem Satz von 2.5% und CHF 313.20 bei einem Satz von 4.5% liegt. Absatz 3 betrifft die anerkannten Kassen, die reine Familienzulagekassen ohne Verbindung zu den AHV-Kassen sind. Um die Anzahlungen anzupassen, fordern die anerkannten Kassen für ihre Selbständigerwerbenden bei den zuständigen AHV-Kassen die definitiven AHV-Veranlagungen an. Dieses Verfahren ist einfach und ermöglicht den AHV-Kassen, die AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzufügen. Art. 31bis Zulagen (neu) Auf Ebene der Familienzulagen finden die Bestimmungen der Artikel 4 bis 14 uneingeschränkt Anwendung (Absatz 1). In Absatz 2 wird daran erinnert, dass die Anspruchskonkurrenz bundesrechtlich geregelt wird. Art. 41 Abs. 4 Zulagen Um dem Postulat 2.089 (siehe Kapitel 3.6.3) Folge zu leisten, wird die auf das steuerbare Einkommen (Direkte Bundessteuer) angewendete Einkommensgrenze von CHF 41'760.- nicht berücksichtigt, wenn die bezugsberechtigte Person infolge einer längeren Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Art. 46 Abs. 1 Bst. a Finanzierung Auch die Familienzulagekassen, einschliesslich der Kasse der Landwirte, müssen einen Beitrag an den Familienfonds leisten, der auf das Einkommen der AHV-pflichtigen Selbständigerwerbenden berechnet wird. 5

Art. 49 Abs. 2 Ausgleich Der Ausgleich basiert auf dem Finanzierungsansatz der Familienzulagekassen. Dieser entspricht dem Betrag der gesetzlich ausbezahlten Familienzulagen (einschliesslich jener der Selbständigerwerbenden), dividiert durch die Summe der Löhne und der Einkommen der Selbständigerwerbenden. Folglich gibt es nur einen einzigen Ausgleichsfonds, der die Arbeitnehmer und die Selbständigerwerbenden einschliesst. 5 Schlussfolgerung Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich der Ihnen unterbreitete Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes hauptsächlich auf den obligatorisch gewordenen Anschluss der Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft bezieht. Für den Kanton und die Gemeinden wird dies keine nennenswerten Zusatzkosten zur Folge haben. Aufgrund der obigen Erklärungen hoffen wir, dass das Parlament die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen annehmen wird, damit sie bestenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen uns alle dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 8. Februar 2012 Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly Der Staatskanzler: Philipp Spörri 6

INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung...1 1.1 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung...1 2 Hauptsächliche Änderungen vom 18.03.2011 des Bundesgesetzes...1 2.1 Art. 7 Abs. 1 Bst. e und f Anspruchskonkurrenz...2 2.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. c Unterstellung...2 2.3 Art. 12 Abs. 1 und 2 Anwendbare Familienzulagenordnung...2 2.4 Art. 13 Abs. 2bis und 4 Bst. b Anspruch auf Familienzulagen...2 2.5 Art. 16 Abs. 3 und 4 Finanzierung...2 2.6 Art. 19 Abs. 1bis Anspruch auf Familienzulagen...2 3 Änderung der kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen...2 3.1 Zuständige Kasse...2 3.2 Beitragssatz...3 3.3 Beitragspflichtiges Einkommen...3 3.4 Beitrag an den Familienfonds...3 3.5 Ausgleichsfonds...3 3.6 Hängige Motionen und Postulate...3 3.6.1 Zusatzleistungen ab dem dritten Kind für Fortsetzungsfamilien (Patchworkfamilien) (P. 2.031)...3 3.6.2 Einführung einer Adoptionsentschädigung (M. 2.087, umgewandelt in ein Postulat)...4 3.6.3 Fortgesetzte Auszahlung der Familienzulagen im Krankheitsfall (P. 2.089)...4 4 Kommentare zum Änderungsentwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen...5 5 Schlussfolgerung...6 7