FAQ s. zum Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) (Stand )

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Transkript:

FAQ s zum Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) (Stand 27.07.2017) Was versteht man unter dem neu in 4 Abs. 3 BHKG verwendeten Begriff der Katastrophenschutzpläne im Vergleich zu den Gefahrenabwehrplänen des FSHG? Es handelt sich lediglich um eine begriffliche Anpassung, die keine inhaltliche Änderung zur Folge hat. Inhaltlich entspricht diese Planung daher weiterhin den bisherigen Gefahrenabwehrplänen. Neu ist allein die nun vorgesehene regelmäßige Fortschreibung nach fünf Jahren. Für Kreise und kreisfreie Städte, die einen Gefahrenabwehrplan haben, der älter als fünf Jahre ist, bedeutet dies, dass sie diese Pläne nun überprüfen und als Katastrophenschutzpläne fortschreiben müssen. Ein Gefahrenabwehrplan, der vor weniger als fünf Jahren aktualisiert/erstellt wurde, ist fünf Jahre nach Erstellungsdatum als Katastrophenschutzplan fortzuschreiben. Welche Aspekte sollen in den Alarm- und Einsatzplänen, die nach 5 Abs. 1 BHKG vorgesehen sind, von den Bezirksregierungen berücksichtigt werden? Die bisherigen bewährten Verfahrensweisen zur vorgeplanten überörtlichen Hilfe und zu Alarmierungswegen sollen mit dieser Vorschrift gesetzlich verankert werden. Diese Regelung umfasst die operativen Planungen von Alarmierungswegen und Einsatzmaßnahmen für kreisüberschreitende Lagen seitens der Bezirksregierungen als konkrete, regionale Umsetzung der Landeskonzepte auf Bezirksebene. Wie stellt man sich die praktische und rechtliche Umsetzung der nach 9 Abs. 2 BHKG vorgesehenen Erweiterung des Kreises der Feuerwehrangehörigen um nicht im Einsatz tätige Personen vor? Die Vorschrift will die Feuerwehr für neue Zielgruppen öffnen. Dadurch sollen die Nachwuchsgewinnung unterstützt, das Ehrenamt gestärkt und verfügbare Hilfeleistungspotentiale bestmöglich ausgenutzt werden. Zudem wird auch dem in 3 Abs. 4 BHKG verankerten Inklusionsgedanken praktisch Rechnung getragen. Die Aufgabenträger sollten die nach 9 Abs. 2 BHKG neu geschaffene Möglichkeit nutzen, um - orientiert an ihren örtlichen Bedarfen - Erfahrungen zu sammeln. 10 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW trifft hierzu für Angehörige der Unterstützungsabteilung ergänzende Regelungen. Welche Führungsausbildung ist ausreichend, um für die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr gem. 11 Abs. 4 BHKG wählbar zu sein? Die Sprecherin oder der Sprecher sollte in der Regel über eine Zugführerausbildung (F IV) verfügen.

Nach 11 Abs. 5 BHKG wird in jeder Einheit der Freiwilligen Feuerwehr eine Vertrauensperson gewählt. Was ist in diesem Zusammenhang eine Einheit? Den Begriff der Einheit hat der Gesetzgeber bewusst unbestimmt gelassen, um in den örtlich sehr unterschiedlichen Organisationsstrukturen der Feuerwehren gleichermaßen und bedarfsgerecht die Möglichkeit zu eröffnen, eine Vertrauensperson einzusetzen. Hat eine Leiterin oder ein Leiter einer hauptamtlichen Wache, die bzw. der zugleich Leiterin oder Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, gem. 11 Abs. 6 BHKG einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung? Ja. Für Personen, die diese Funktionen bekleiden, entsteht ein erheblicher zusätzlicher Aufwand neben der Tätigkeit im Hauptamt. Dies soll durch die Aufwandsentschädigung ausgeglichen werden. Es ist daher in dieser Fallkonstellation ein Ehrenamt neben dem Hauptamt gegeben. Kann die Bestellung einer Kreisbrandmeisterin oder eines Kreisbrandmeisters nach 12 Abs. 2 BHKG befristet werden? Nach 107 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) ist eine jederzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis möglich, so dass eine Befristung nicht vorgesehen ist. Kann eine Leiterin oder ein Leiter einer Feuerwehr zugleich die Funktion einer stellvertretenden Kreisbrandmeisterin bzw. eines stellvertretenden Kreisbrandmeisters wahrnehmen? Die gleichzeitige Wahrnehmung beider Funktionen ist möglich aber im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen nicht günstig. Um im Einzelfall Interessenkollisionen bei einer gleichzeitigen Wahrnehmung beider Funktionen auszuschließen, ist 19 Abs. 4 VOFF zu beachten. Danach sollen durch organisatorische Vereinbarungen, wie z.b. die Zuständigkeitsausnahme für die eigene Gemeinde, Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. Wie ist der in 12 Abs. 2 S. 2 BHKG gewählte Begriff des Hauptamtes sowie der in 12 Abs. 2 S. 3 gewählte Begriff der Ernennung zu verstehen? Der in 12 Abs. 2 S.2 BHKG verwendete Begriff des Hauptamtes meint eine hauptberufliche Tätigkeit, deren Beschäftigungsform - Verbeamtung oder öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis - in eigener Verantwortung des Kreises festgelegt wird. Der in 12 Abs. 2 S. 3 BHKG verwendete Begriff der Ernennung ist bei Wahrnehmung der Funktion im Hauptamt im Wege eines Beschäftigungsverhältnisses dann nicht im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen.

Besteht eine bereits bei Inkrafttreten vorliegende befristete Ernennung nach dem FSHG fort? Ja. Diese endet mit Ablauf der Befristung. Wer trifft die Entscheidung zur Ausübung der Funktion der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters nach 12 BHKG im Ehrenamt oder im Hauptamt? Ist ein ausdrücklicher Beschluss dazu erforderlich? Der Kreistag trifft diese Entscheidung im Wege eines Beschlusses. 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG nennt die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 als Orientierung für die von den Gemeinden festzulegenden Aufwandsentschädigungen. Welcher Satz nach der Entschädigungsverordnung ist zur Bemessung der Aufwandsentschädigung für Leiterinnen und Leiter der Feuerwehr oder ihrer Stellvertreter heranzuziehen? Die Höhe der Aufwandsentschädigung legt die zuständige Gemeinde fest. Kann man gemäß 13 Abs. 1 Satz 5 BHKG auch mit 15 Jahren außerhalb des Gefahrenbereichs mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten als Angehöriger der Jugendfeuerwehr im Einsatz mitwirken? Nein, die Vollendung des 16. Lebensjahres ist dazu Voraussetzung. Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen, das bei der nächsten anstehenden Novellierung des BHKG bereinigt wird. Gibt es einen Bestandsschutz für Betriebsfeuerwehren im Sinne von 15 BHKG, die vor Inkrafttreten des BHKG existierten? Nein, es ist eine Anerkennung nach 15 BHKG erforderlich. Da die Rechtslage vor Inkrafttreten des BHKG keine Betriebsfeuerwehren vorsah, kann es keinen Bestandsschutz geben. Wird es einen Leitfaden zur Anerkennung von Betriebsfeuerwehren geben? Innerhalb der Werkfeuerwehrverordnung werden Abgrenzungsfragen von Betriebsfeuerwehren zu Werkfeuerwehren geregelt werden. Die Entscheidung über einen Anerkennungsantrag obliegt im Einzelfall der Gemeinde. Können neben Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auch andere als Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und Bauingenieure die Tätigkeit in der Brandschutzdienststelle gem. 25 BHKG ausüben? Nein, die Qualifikationsvoraussetzungen sind in 25 BHKG abschließend beschrieben. Das Gesetz enthält bewusst eine Beschränkung auf diese

Fachrichtungen, was der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO 2009) und den dortigen fachlichen Voraussetzungen gem. 13 Nr.2-6 SV-VO 2009 entspricht. Was wird zur Besetzung einer Brandschutzdienststelle in 25 Abs. 1 BHKG unter einer ausreichenden Anzahl geeigneter hauptamtlicher Kräfte verstanden? Eine konkrete Zahl an notwendigen hauptamtlichen Kräften kann nicht genannt werden, denn das Aufgabenspektrum einer Brandschutzdienststelle ist je nach Größe der zuständigen Gebietskörperschaft höchst unterschiedlich. Allerdings sind unabhängig von der Aufgabenmenge in der Brandschutzdienststelle zur Aufgabenwahrnehmung in der Regel mindestens 2 Kräfte notwendig, um eine Vertretung im Abwesenheitsfall durchgängig zu gewährleisten. Was umfassen die ausreichenden Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe in 25 S. 3 BHKG und die durch Fortbildung entsprechende Qualifikation im Brandschutz in 25 S. 4 BHKG? Das Absolvieren des VB-Moduls beim Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein- Westfalen wird in beiden Varianten vorausgesetzt. Sind Personen, die das VB-Modul beim Institut der Feuerwehr nicht jedoch den B ST-Lehrgang absolviert haben, berechtigt, die Brandverhütungsschau nach 26 BHKG durchzuführen? Ja, dies wird zudem über die zum VB-Modul vom Institut der Feuerwehr ausgegebenen Lehrgangsbescheinigungen klargestellt. Bleibt die kreisangehörige Gemeinde, die die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau nach 26 Abs.2 S.4 BHKG durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) auf den Kreis übertragen hat, weiterhin hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gem. 26 BHKG zuständig? Ja, die Zuständigkeit bleibt durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung unberührt, da es sich um eine mandatierte Übertragung entsprechend 23 Abs.2 S.2 GkG handelt und die Rechte und Pflichten für die kreisangehörige Gemeinde als Träger der Aufgabe bestehen bleiben. Die Brandverhütungsschau bildet nur einen Teilaspekt des vorbeugenden Brandschutzes, der nicht gänzlich isoliert von den übrigen Aufgaben der Gemeinde in diesem Bereich betrachtet werden kann. Es ist daher wesentlich, dass die Gemeinde in enger Abstimmung mit dem Kreis über die Gegenstände und Ergebnisse der Brandverhütungsschauen bleibt. Die mandatierte Übertragung unterstreicht, dass die Gesamtverantwortung der Gemeinde für den Brandschutz in ihrem Gebiet nicht abgegeben werden kann. Können Beamtinnen oder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, welche vor Inkrafttreten des BHKG diese Aufgabe auf Grundlage des

Erlasses "Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz" vom 09.02.2001 durchgeführt haben, weiterhin die Aufgaben der Brandverhütungsschau nach 26 BHKG wahrnehmen? Ja, dies ist bei Vorliegen der im Erlass vom 09.02.2001 genannten Voraussetzungen auch weiterhin möglich. Kann die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau gem. 26 Abs. 2 BHKG nur auf Kreise übertragen werden oder kann diese Aufgabe vertraglich auch durch andere Gemeinden übernommen werden? Eine Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander ist bereits nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) möglich. Das GkG lässt nur eine gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben zu, die den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zugewiesen sind. Den Kreisen ist die Aufgabe der Brandverhütungsschau nicht zugewiesen. Nun schafft 26 Abs. 2 S. 4 BHKG die zusätzliche Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf den Kreis. Gilt eine Übergangszeit zur Absolvierung der gemäß 28 Abs. 3 BHKG erforderlichen Führungsausbildung? Eine explizite Übergangsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Nachholung ist zeitnah durchzuführen und möglich. Anmeldungen und Bedarfsmeldungen dazu sind im üblichen Verfahren den Bezirksregierungen zuzuleiten, die für das Leitstellenpersonal diese Lehrgänge bevorzugt zuweisen. Stellt der Beamtenstatus beim Personal der Leitstelle nach 28 BHKG eine Pflichtvoraussetzung dar? Was gilt für bereits vor dem Inkrafttreten des BHKG eingestelltes Leitstellenpersonal? Bei Neueinstellung ist im Gesetz der Grundsatz der Verbeamtung vorgesehen. Für das Leitstellenpersonal, das bereits vor Inkrafttreten des BHKG eingestellt wurde, gilt diese Voraussetzung nicht, da eine Verbeamtung ohne Vorliegen der beamtenrechtlichen bzw. laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für diesen Personenkreis rechtlich nicht möglich ist. Bezüglich der fachlichen Qualifikation gelten auch für nicht verbeamtetes Personal grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Beamte. Die Qualifikation kann im Zuge der Modularisierung der Gruppenführerausbildung (B III) auch im ehrenamtlichen Bereich erworben werden. Der dazu am 19.08.2010 ergangene Erlass des MIK gilt insoweit fort. Für Mitarbeiter in den Leitstellen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der dort genannten Ausbildung nicht erfüllen (können), wird derzeit eine entsprechende Fortbildung konzipiert. Gelten die Anforderungen an das Leitstellenpersonal nach 28 Abs. 3 BHKG auch für eine ständig besetzte Feuerwehrwache oder für eine Werkfeuerwehr?

Ja, für ständig besetzte Feuerwehrwachen gelten die entsprechenden Regelungen, weil sie für Ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der Notrufabfrage wahrnehmen. Die Anforderungen an Werkfeuerwehren legen die Bezirksregierungen in ihren Anerkennungs-/Anordnungsbescheiden fest. Was ist unter Kopplung der Systeme gem. 28 Abs. 4 S. 4 BHKG in der praktischen Umsetzung zu verstehen? Aus der Funktion der Rettungswachen (Notrufabfragestellen) folgt das Recht, sämtliche Nothilfeersuchen nach deren Annahme selbst zu bearbeiten, wenn und solange die übergeordnete Lenkungsfunktion der Leitstelle gewährleistet ist. Zur Sicherstellung der Lenkungsfunktion müssen aber die bei der Disposition von Einsatzmitteln eingesetzten Systeme gekoppelt sein. So muss in der Kreisleitstelle jederzeit bei der Einsatzleitung nachvollziehbar sein, z.b. welche Rettungsmittel (Fahrzeuge) aktuell verfügbar sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass bei Überlastung der Notrufabfragestelle (sog. Überlaufen) die Kreisleitstelle den Überlauf ohne weiteres mit seinem technischen System bewältigen kann und dies auch umgekehrt möglich ist, damit die Einhaltung von Hilfsfristen überwacht werden kann und gegenseitige Redundanzen gegeben sind. Wen umfasst die in 32 Abs. 5 BHKG genannte Personengruppe der Angehörigen der Feuerwehr, die jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung absolvieren soll? Angehörige der Feuerwehr i.s.d. 32 Abs. 5 BHKG sind nur solche Personen, die im aktiven Einsatzdienst nach 9 Abs. 1 S. 1 BHKG tätig sind, sowie Fachberater. Nur diese haben jährlich eine fachbezogene Fortbildung zu absolvieren (vgl. hierzu auch 10 Abs. 3 S. 2 sowie 13 Abs. 4 S. 2 VOFF NRW). Für sonstige Angehörige der Unterstützungsabteilung nach 10 VOFF NRW gilt die Fortbildungsverpflichtung nicht. Davon unberührt bleibt die Teilnahmeverpflichtung für alle Angehörigen der Feuerwehr am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr nach 9 Abs. 1 S. 3 BHKG. Wann gelten die Amtshilfegrundsätze und welche Kostenfolgen ergeben sich bei den unterschiedlichen Konstellationen der überörtlichen Hilfe in 39 BHKG? Wer macht die Kostenersatzansprüche geltend? Das BHKG unterscheidet bei überörtlichen Hilfeleistungen zwischen der gegenseitigen Hilfe ( 39 Abs. 2 S. 4 BHKG) und der landesweiten Hilfe ( 39 Abs. 2 S. 3 BHKG). In beiden Fallgruppen handelt es sich um Formen der Amtshilfe, die entsprechend 8 VwVfG NRW zwischen der hilfeleistenden Behörde und der hilfeersuchenden Behörde abgerechnet werden. Wer macht im Rahmen der überörtlichen Hilfe die Kostenersatzansprüche gem. 52 Abs. 2 BHKG geltend? Kostenersatz von einem Pflichtigen nach 52 Abs. 2 BHKG verlangt stets die örtlich zuständige Gemeinde und nicht die in Amtshilfe tätige Gemeinde.

Warum gibt es in 52 BHKG weiterhin keine Kostenerstattungsregelung für Kreise? Da stets die Gemeinde die einsatzführende Stelle bleibt, kann daher nur diese die in Folge eines Einsatzes entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Nicht ausgeschlossen ist dann jedoch, dass im Binnenverhältnis der Kreis, der in Amtshilfe tätig wurde, in diesem Rahmen gegenüber der Gemeinde Kostenersatz gelten machen kann. Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit im Sinne von 52 Abs. 2 Nr. 1 BHKG? Orientiert an 276 Abs. 2 BGB und der dortigen Legaldefinition der einfachen Fahrlässigkeit ist ein Fall von grober Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Im Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BHKG, die nur Kostenersatz vorsah, wenn ein Schaden oder eine Gefahr vorsätzlich verursacht wurde, kann nach dem BHKG nun auch Kostenersatz bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens oder der Gefahr beansprucht werden. Ob ein Schaden oder eine Gefahr grob fahrlässig herbeigeführt wurde, prüft die Gemeinde. Diese hat Feststellungen aus rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zum Vorliegen der Straftatbestände 306 ff. StGB bei ihrer Bewertung mit zu berücksichtigen. Gelten die bestehenden kommunalen Kostensatzungen bis zum Erlass neuer Satzungen nach 52 Abs. 4 BHKG fort? Solange die durch das BHKG möglichen neuen Kostentatbestände nicht in die Kostensatzung der Kommune eingearbeitet sind, kann Kostenersatz nur auf Basis der bestehenden kommunalen Kostensatzungen beansprucht werden. Soweit einzelne Kommunen in Betracht gezogen haben, unmittelbar aus dem Gesetz zusätzliche Kostentatbestände für die Heranziehung zu Kostenersatz zu nutzen, ist dies nicht möglich. Die Umsetzung in einer kommunalen Satzung gemäß 52 Abs. 4 BHKG ist Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde. Was versteht man unter betriebswirtschaftliche Grundsätze bei Bemessung der ansatzfähigen Kosten hinsichtlich der Berechnung des Kostenersatzes nach 52 Abs. 4 BHKG? Grundsätzlich besteht für die Gemeinde das Wahlrecht, eine Kostenermittlung für den Einzelfall oder eine pauschalierte Festlegung der Höhe für den Kostenersatzanspruch vorzunehmen. Dabei orientiert sich die Höhe stets in etwa an den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Regelung des 52 Abs. 4 BHKG enthält im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BHKG eine Erweiterung des zur Kostenermittlung grundsätzlich heranzuziehenden Kostenbegriffs, so dass neben Zins- und Tilgungsleistungen auch Abschreibungen sowie kalkulatorische Kosten

berücksichtigt werden können. Insgesamt ist die Entscheidung über die Art der Kostenbemessung und die Höhe im Rahmen der genannten Bemessungskriterien in eigener Zuständigkeit der Gemeinden festzulegen.