Brennholzversteigerung der Gde. Gillenfeld am Samstag 24.März 2018, 09:00 Uhr, Bahnhof Gillenfeld

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Transkript:

Brennholzversteigerung der Gde. Gillenfeld am Samstag 24.März 2018, 09:00 Uhr, Bahnhof Gillenfeld Sehr geehrte Brennholzkunden, Jeder der Brennholz erwerben möchte, fülle bitte die auf dieser Seite unten abgedruckte Erklärung aus und gebe sie zu Beginn der Versteigerung ab. Die Lose 1-56; und 200-235 finden Sie im Dickebüsch (siehe Karte mit Rettungspunkten) Los 57-78 von der Lay Richtung Saxler (Rettungspunkt vor Saxler (5807-061) Los 79-84 von diesem Weg abgehend links ins Tal (von Gillenfeld aus gesehen) Los 85-90 An der Waldschule (RP 5807-062 am Waldende Richtung Ellscheid) Los 91-110 am Pulvermaarrundweg vom Campingplatz Richtung Sandbank (Rettungspunkt => RP 5807-074 an der Badeanstalt Selbstwerberlose als umgeschnittene Bäume zwischen Holzmaar und Dürremaar RP 5807-089 am Holzmaarparkplatz und RP5807-090 Schutzhütte Dürremaar Für die Selbstwerberlose (1-8) gilt: Abschluss aller Arbeiten : 30.09.2018 Nach diesem Termin ist das Los verfallen und kann erneut vergeben werden. In diesen Losen Seilwindeneinsatz nur nach Rücksprache. Bei Unklarheiten bitte vor dem Versteigerungstermin anrufen! Mit freundlichen Grüßen Ralf Breitenbach Tel: 015228851223 / 06573231 ralf.breitenbach@wald-rlp.de --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Erklärung - Das von mir ersteigerte Holz ist ausschließlich für meinen privaten Bedarf. - Die Seite 2 des Katalogs (all Bedingungen)habe ich erhalten und wird beachtet - über die jeweiligen Rettungspunkte bin ich informiert..(siehe Karten) - Ich habe einen Motorsägenschein (wenn nicht, bitte zusätzliche Angaben). Vorname+Name:... Straße:... Tel.:... Datum:.../ Unterschrift... ( ) ich habe keinen Motorsägenschein, das Holz wird aufgearbeitet durch: Name : Unterschrift:

Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung 1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger). 2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Zuteilung/Ersteigern geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über. 3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung auch auf privater Basis ist ausgeschlossen. 4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen. 5. Arbeitszeiten: Die Bearbeitung des Holzes darf nur an Werktagen vor Einbruch der Dunkelheit erfolgen. 6. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer/Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden. 7. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen mit einem Durchmesser kleiner 7 cm ohne Rinde ist verboten. 8. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege und Rückegassen zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z. B. mit Plastikplanen ist untersagt. 9. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich in schonender Weise auf hierfür bestimmten Wegen erfolgen. Haftungserklärung des Selbstwerbers Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer besonderen Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen worden bin. Ich versichere, die persönliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und zu benutzen. Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen. Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren. Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis des Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander. Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber 1. Für die Aufarbeitung von liegend bereitgestelltem Brennholz ist sowohl im Staats- wie im Gemeindewald der Sachkundenachweis an einem Motorsägenkurs (MS Basis für Brennholz-Selbstwerber) verpflichtend. Die Ausnahmeregelung für Selbstwerber mit "mehrjähriger Praxis" ist wegegefallen. Eine entsprechende Teilnahmebescheinigung ist bei der Aufarbeitung mitzuführen. 2. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge ausgeschlossen: Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen. 2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht in folgenden Situationen durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, an Sonn- und Feiertagen. 3. Beim Einsatz von Motorsägen ist insbesondere zu beachten: Das Arbeiten mit der Motorsäge (einschließlich Schwenkbereich der Motorsäge) ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig, keine Alleinarbeit (ständige Sichtoder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich). Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen im Staats- und Gemeindewaldwald nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden und es darf nur Biokettenöl mit dem Umweltschutzzeichen Blauer Engel zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar. Bei allen Arbeiten ist auf einen sicheren Stand zu achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge sind fachgerecht zu handhaben, in Stand zu setzen, zu transportieren und abzustellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen ist ein ausreichender Abstand zu anderen Personen einzuhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m), beim Spalten ist darauf zu achten, dass Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befindet. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, beim Entasten ist die Motorsäge möglichst abzustützen, zudem ist auf unter Spannung stehende Äste zu achten. 4. Der Selbstwerber hat die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (GUV Regeln Waldarbeiten v. 2009) zu beachten und sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist. Auf die besonderen Gefahren, die von Totbäumen und Trockenästen in Kronen ausgehen können, wird hingewiesen.

Wenn nichts anderes angegeben ist handelt es sich um Buche Die Tax beträgt grundsätzlich 33 / RM, abweichende Tax ist hinter dem Los angegeben (andere Holzart, oder wegen Faulstellen oder extrem starkem Holz) Harvesteraufarbeitung 3m Längen Dickebüsch Weinfeld P-Nr m rm Tax P Nr M rm Tax 1 9,38 309,54 30 12,14 400,62 2 9,64 318,12 31 8,57 282,81 3 5,09 167,97 32 11,33 373,89 4 5,86 193,38 33 5,89 194,37 5 10,94 361,02 34 10,44 344,52 6 10,67 352,11 35 5,41 178,53 7 5,79 191,07 36 4,30 141,90 8 11,90 392,70 37 10,38 342,54 9 10,21 336,93 38 5,62 185,46 10 10,71 353,43 39 11,15 367,95 11 10,73 354,09 40 5,38 177,54 12 4,73 156,09 41 10,75 354,75 13 11,33 373,89 42 5,93 195,69 14 6,12 201,96 43 4,46 147,18 15 11,01 363,33 44 10,62 350,46 16 10,30 339,90 45 5,28 174,24 17 5,29 174,57 46 10,97 362,01 18 11,31 373,23 47 7,75 255,75 19 9,95 328,35 48 12,84 423,72 20 10,12 333,96 49 6,35 209,55 21 11,31 373,23 50 11,64 384,12 22 9,41 310,53 51 10,20 336,60 23 11,27 371,91 52 10,91 360,03 24 5,78 190,74 53 6,21 204,93 25 11,38 375,54 54 6,05 199,65 26 5,32 175,56 55 9,95 328,35 27 5,56 183,48 56 6,13 202,29 28 14,56 480,48 29 6,02 198,66

Auf der Lay Weg Richtung Saxler Rundweg Pulvermaar P Nr RM Tax Campingplatz->Sandbank 57 2,29 75,57 EI P Nr RM Tax 58 2,60 85,80 91 1,67 33,40 Ki 20 -RM 59 2,79 92,07 EI 92 4,26 140,58 60 3,86 127,38 93 3,59 89,75 25 RM 61 3,66 120,78 EI 94 2,37 59,25 25 RM 62 2,56 84,48 EI 95 pauschal 10,00 63 2,63 86,79 EI 96 1,39 27,80 Erl 20 RM 64 pauschal 10,00 EI Los 96 liegt am Parkplatz Badeanstalt 65 pauschal 20,00 EI 97 2,12 31,80 Weide 15 RM 66 4,19 138,27 98 3,53 116,49 67 2,92 96,36 Ei 99 1,87 37,40 Erle 20 RM 68 2,80 92,40 Ei 100 3,15 63,00 Erle 20 RM 69 2,99 98,67 Ei 101 2,35 47,00 Erle 20 RM 70 4,48 147,84 Ei 102 3,80 76,00 Erle 20 RM 71 2,09 68,97 Ei 103 1,56 23,40 Weide 15 RM 72 2,60 85,80 Ei 104 2,29 75,57 73 1,87 61,71 Ei 105 pauschal 5,00 74 1,80 59,40 Ei 106 3,27 107,91 Kirsche 75 1,86 61,38 Ei 107 2,87 57,40 Erle 20 RM 76 2,47 81,51 Ei 108 2,52 50,40 Erle 20 RM 77 3,62 119,46 Ei 109 1,99 65,67 78 2,12 69,96 Ei 110 4,16 83,20 Erle 20 RM Weg Richtung Schafschuppen Neukirch 79 2,30 75,90 80 2,79 92,07 81 4,78 157,74 82 2,42 79,86 83 4,78 157,74 84 4,40 145,20 An der Waldschule Tax 20 wegen Fäulnis 85 6,49 129,80 Tax 20 RM 86 3,50 70,00 Tax 20 RM 87 pauschal 5,00 88 3,53 70,60 Tax 20 RM 89 1,66 33,20 Tax 20 RM 90 2,00 40,00 Tax 20 RM

Harvesteraufarbeitung 3m Längen Dickebüsch Brücke Radweg -> Strohn Po Nr RM Tax Fichtenrestholz 200 8,5 280,50 Po Nr Tax 201 8,5 280,50 233 20 202 8,5 280,50 235 10 203 8,5 280,50 204 8,5 280,50 Pappel 205 8,5 280,50 PO Nr M Tax 206 3,6 118,80 234 135 Tax 15 -RM 207 8,5 280,50 208 8,5 280,50 Selbstwerberlose 209 8,5 280,50 umgeschnittene Bäume 210 8,5 280,50 Zwischen Holzmaar und Dürremaar 211 8,5 280,50 212 8,5 280,50 Los Tax 213 8,5 280,50 1 200,00 214 8,5 280,50 2 200,00 215 8,5 280,50 3 100,00 216 8,5 280,50 4 100,00 217 8,5 280,50 5 100,00 Langholz Dickebüsch 6 100,00 P Nr RM Tax 7 200,00 218 6,26 206,58 Eiche 8 150,00 219 5,05 166,65 Eiche 220 3,22 106,26 Eiche 221 3,45 113,85 Eiche 222 3,96 130,68 Eiche 223 5,75 189,75 Eiche 224 3,40 112,20 Eiche 225 2,77 91,41 Eiche 226 3,82 126,06 Eiche 227 2,13 70,29 Eiche 228 2,23 73,59 Eiche 229 4,08 134,64 Eiche 230 1,54 50,82 Eiche 231 2,76 91,08 Eiche 232 3,93 129,69 Eiche