S3 Kontraktorenmanagement bei der BASF Wolman GmbH

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Transkript:

Seite 1 von 9 S3 Kontraktorenmanagement bei der BASF Wolman GmbH

Seite 2 von 9 Inhalt 1. Einleitung Seite 2 2. Definitionen Seite 2 3. Standortordnung Seite 2 4. Auftragsvergabe Seite 3 5. Gesetze und Vorschriften Seite 3 6. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen Seite 3 7. Subkontraktoren Seite 3 8. Gefährdungsermittlung/- beurteilung Seite 3 9. Arbeiten mit besonderen Gefahren Seite 4 10. Koordinator Seite 4 11. Mitarbeiter des Kontraktors Seite 4 12. Unterweisung Seite 5 13. Unfall- und Schadensmeldungen Seite 5 14. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen Seite 5 15. Arbeitszeit Seite 5 16. Arbeitsmittel Seite 6 17. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung Seite 6 18. Abfälle und Wertstoffe Seite 6 19. Gefahrstoffe Seite 6 20. Verschwiegenheitspflicht Seite 7 21. Baustelleneinrichtung Seite 7 22. Miete, Energie und Nebenkosten Seite 7 23. Versicherungsschutz Seite 7 24. Kontraktorenbeurteilung Seite 8 1. Einleitung Die BASF Wolman GmbH (nachfolgend auch BASF oder Auftraggeber genannt) verpflichtet sich mit ihrer Sicherheits- und Umweltpolitik zur Erhaltung aller einschlägigen Gesetzte und Verordnungen. Durch eine offene Informationspolitik gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit verbessert die BASF Wolman GmbH das Verständnis für Sicherheit und Umweltschutz aller Tätigkeiten des Unternehmens. Daher erwartet die BASF, dass die von ihr beauftragten und alle auf ihrem Betriebsgelände arbeitenden Dienstleister (nachfolgend Kontraktoren oder Auftragnehmer genannt) die gleichen Sicherheits- und Umweltnormen einhalten wie die BASF selbst. 2. Definitionen Kontraktor (-en) - Kontraktoren sind Unternehmen, die im Auftrag einer BASF-Einheit (auch im Rahmen von Lieferungen) Leistungen am entsprechenden BASF-Standort erbringen. Subkontraktor (-en) - Ein Subkontraktor ist ein sekundärer Kontraktor, der vertraglich von einem Hauptkontraktor und nicht von BASF dazu eingesetzt wird, die

Seite 3 von 9 vertraglichen Verpflichtungen des Hauptkontraktors ganz oder teilweise zu erfüllen. Anforderer - Jemand oder eine Abteilung, die Kontraktorenleistungen anfordert Auftragsverantwortlicher - Ist für die Durchführung und Sicherheit von Kontraktoren und Leistungen zuständig. Koordinator - Koordiniert Arbeiten, bei denen Gefährdungen von verschiedenen Kontraktoren durch Wechselwirkung entstehen kann 3. Mitgeltende Dokumente G-R-OSA 002 Sicherheit beim Einsatz von Kontraktoren Standortordnung BASF Wolman GmbH 2. Standortordnung An dem Standort gilt zusätzlich die jeweilige Standortordnung, in der die Grundregeln für einen sicheren und reibungslosen Betrieb des Standortes beschrieben sind. Die Auftragnehmer stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter sowie die von ihnen eingesetzten Subkontraktoren einschließlich deren Mitarbeiter, die Standortordnung kennen und einhalten. Exemplare der Standortordnung sind über den Anforderer zu beziehen. 3. Auftragsvergabe Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen erfolgt durch den Einkauf der BASF bzw. den delegierten Einkaufsfunktionen durch die zuständigen Fachabteilungen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind mit Auftragsannahme diese Richtlinien und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der BASF in ihrer jeweils aktuellen Internetfassung Vertragsbestandteil. Die BASF benennt zu jedem Auftrag einen Auftragsverantwortlichen. Gegenüber dem Kontraktor ist dieser in sicherheitstechnischen Fragen weisungsbefugt. Er fungiert als Ansprechpartner des Kontraktors. Der Auftragsverantwortliche bildet die Schnittstelle zu allen internen Einheiten und Fachstellen. Alle Abweichungen des Leistungsumfanges wie z.b. Defekte, Abweichungen von dem Kontraktorenmanagement, aber insbesondere auch Unfälle, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmängel, usw. sind dem Auftragsverantwortlichen unverzüglich (ggf. auch schriftlich) mitzuteilen. 4. Gesetze und Vorschriften Alle für seinen Leistungsumfang jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtvorschriften sind von dem Auftragnehmer einzuhalten.

Seite 4 von 9 5. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen Neben den genannten Vorschriften können im Bedarfsfall weitere Regelungen wie standortbezogene Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen nach Information durch den Auftragsverantwortlichen zur Anwendung kommen. 6. Subkontraktoren Der Einsatz von Subkontraktoren bedarf grundsätzlich der vorherigen und schriftlichen Zustimmung der BASF Wolman GmbH. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, jederzeit bei Vorliegen sachlicher Gründe und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dem Einsatz des Subkontraktors zu widersprechen. Die jeweiligen Regeln und Richtlinien der BASF sind auch im vollen Umfang für die Subkontraktoren verpflichtend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Subkontraktoren schriftlich vor dem Einsatz bei der BASF hinsichtlich der Einhaltung dieses Kontraktorenmanagements zu verpflichten und auf die Einhaltung hinzuwirken. Subkontraktoren sind keine Vertragspartner des Auftraggebers. 7. Gefährdungsermittlung/- beurteilung Jeder Kontraktor ist verpflichtet, vor der Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung seiner gewerksspezifischen Tätigkeiten zusammen mit der internen BASF Fachstelle durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Insbesondere ist eine Beurteilung bei gegenseitigen Gefährdungen vorzunehmen. Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren eines Chemieunternehmens unterstützen die Verantwortlichen der Betriebe und die entsprechenden internen Fachstellen der BASF den Kontraktor. Zur Dokumentation der Gefährdungsermittlung wird das Erlaubnisscheinverfahren eingesetzt. Es gilt nur das jeweils gültige Formblatt der BASF Wolman GmbH. Erlaubnisscheine Erlaubnisschein Freigabe für Arbeiten ohne bes. spez. Gefährdung Anwendung, wenn: keine Gefährdung oder keine wechselseitige Gefährdung zu erwarten ist. Erlaubnisschein für Arbeiten an Anlagen und Einrichtungen mit besonderen Gefahren Anwendung, bei: gefährlichen Arbeiten (Erd- und Höhenarbeiten, wechselseitige Gefährdung) Befahren von Behältern, Gruben usw. Feuererlaubnis, wie Funkenflug bei Schneid-, Schweiß- und Brennarbeiten 8. Arbeiten mit besonderen Gefahren Für folgende Arbeiten ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers der Anlage/Gebäude erforderlich:

Seite 5 von 9 Arbeiten an gefährlichen Anlagen, von denen eine Gefährdung durch Stoffe (z. B. giftig, ätzend, umweltgefährdend, Druck, Temperatur usw.) ausgehen kann Arbeiten in Behältern, Gruben und engen oder gefährlichen Räumen Feuerarbeiten und alle Arbeiten mit Zündgefahr in explosionsgefährdeten Bereichen Grundaushubarbeiten Arbeiten unter Absturzgefahr und Dacharbeiten außerhalb der gesicherten Bereiche Der Kontraktor benennt dem Auftraggeber seine verantwortliche Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen von Erlaubnisscheinen. 9. Koordinator Die BASF setzt bei Bedarf einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz ein. Der Koordinator ist in seiner Funktion dem Kontraktor gegenüber sicherheitstechnisch und in Fragen des Gesundheitsschutzes weisungsbefugt. Ein Koordinator wird immer eingesetzt, wenn mehrere Kontraktoren an einem Gewerk arbeiten und so wechselseitige Gefährdungen auftreten können. 10. Mitarbeiter des Kontraktors Kontraktoren dürfen nur ausreichend qualifiziertes Personal unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher, tariflicher und sonstiger Vorschriften einsetzen. Die Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass sämtliche Sicherheitsanweisungen verstanden und befolgt werden. Eine Verständigung untereinander muss möglich sein. Insbesondere haben die Kontraktoren bei der Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Mindestlohngesetz und die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten. Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind einzuhalten. Insbesondere werden die Kontraktoren sowie deren Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sowie auf die Unzulässigkeit von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen hingewiesen. Zuwiderhandlungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sind zu unterbleiben! Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Qualifizierungsbescheinigungen für das eingesetzte Personal vorzulegen. Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Mitarbeiter, die in der Handhabung von Handfeuerlöschern unterwiesen sind, müssen in ausreichender Anzahl vor Ort sein. Jugendliche, die dass 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur zum Zwecke der Ausbildung das Werk betreten, alle anderen Fälle nur mit vorheriger Genehmigung der Werksleitung. Grundsätzlich bleibt die Personalverantwortung für seine Mitarbeiter beim Kontraktor. Mitarbeiter von Kontraktoren können die BASF Pausen- und Sozialräume (Bau 2 und Bau 16) unter vorheriger Absprache nutzen. 11. Unterweisung

Seite 6 von 9 Vor Arbeitsaufnahme und im jährlichen Abständen sind alle Kontraktoren bzw. dessen Vertreter und Mitarbeiter hinsichtlich der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterweisen und zu dokumentieren. Die Unterweisung wird vom Werksschutz bzw. Beauftragenden durchgeführt. 12. Unfall- und Schadensmeldungen Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in der Mindestunterweisung für Kontraktoren beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Alle Ereignisse (Unfälle, Umweltereignisse, Sachschäden usw.) sind unverzüglich dem Auftragsverantwortlichen zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige und die Anzahl der Ausfalltage müssen der BASF übermittelt werden. Vertreter des Kontraktor und ggf. der Verunfallte haben sich an den Unfalluntersuchungen zu beteiligen. 13. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen Für Arbeiten an Betriebsmitteln (z.b. Gebäuden, Anlagen, Maschinen usw.) bedarf es grundsätzlich der Genehmigung des Auftraggebers. Gleiches gilt auch für die Nutzung und das Bedienen von Geräten, Einrichtungen und Anlagen. Vor Aufnahme der Arbeiten sind Gefährdungsbeurteilungen in Form eines Erlaubnisscheines durchzuführen (vergl. Pkt. 7 & 8). 14. Arbeitszeit Alle Arbeiten sind werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen (6:30 Uhr bis 15:00 Uhr). Werden Abweichungen und Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen erforderlich, sind diese mit dem Auftragsverantwortlichen abzustimmen, ggf. bedarf es auch dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Nacht- (22.00 Uhr bis 6:00 Uhr), Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeiten müssen durch den Auftragsverantwortlichen vorab beim Wachdienst für die Zutrittsberechtigung angemeldet werden. Ansonsten wird kein Werkszutritt gewährt! 15. Arbeitsmittel Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z.b. Maschinen, Werkzeuge, usw. müssen sich in einem sicherheitstechnischen einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz geeignet sein. Elektrische Betriebsmittel müssen nach DGUV V3 geprüft sein. An Gerüsten muss eine eindeutige Sperrkennzeichnung oder ein Freigabeschein angebracht sein. Grundsätzlich müssen alle eingesetzten Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 16. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung Die notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss seitens des Kontraktors zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss die Arbeitskleidung den Anforderungen der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes entsprechen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften, Normen und BG-Regeln einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften sind hierbei zu beachten.

Seite 7 von 9 Einige Betriebsteile sind als explosionsgefährdeter Bereich ( EX-Bereich ) ausgewiesen. Für die Auswahl der geeigneten Arbeitsschutzkleidung für Arbeiten in diesen Bereichen müssen zusätzlich die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2153) Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet werden. Beim Betreten dieser Bereiche ist entsprechende Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Alternativ kann auch nach DIN EN 1149-1 zertifizierte Kleidung getragen werden. Konterminierte Kleidung muss sofort gewechselt und fachgerecht entsorgt werden. 18. Abfälle und Wertstoffe Die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen, die im Eigentum der BASF stehen, wird durch die entsprechende Fachabteilung des Auftraggebers organisiert. Ausnahmen müssen vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. Für die Entsorgung obiger Stoffe im Eigentum des Kontraktors trägt dieser auch die Kosten und Verantwortung der Entsorgung, sofern nicht vertraglich der interne Entsorgungsprozess vereinbart wurde. Der Kontraktor muss auf Verlangen der BASF die entsprechenden Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen bedarf es für jede einzelne Ausfuhr von Wertstoffen wie Schrott und Edelmetallen usw. aus dem BASF Werksgelände einer schriftlicher Bescheinigung der BASF Fachabteilung. Der Werksschutz ist verpflichtet, entsprechende Kontrollen hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Ausfahrt durchzuführen, und kann ggf. bis zur Klärung die Ausfahrt stoppen. 19. Gefahrstoffe Das Lagern, Umfüllen und der Einsatz von Gefahrstoffen (z.b. Treibstoff, Gas, Reinigungsmittel usw.) ist Kontraktoren auf dem Werksgelände nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch den bereichszuständigen Sicherheitsbeauftragten des Standortes erlaubt. 20. Verschwiegenheitspflicht Der Kontraktor hat seine Mitarbeiter hinsichtlich BASF interner Vorgänge zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Gleiches gilt auch für den Einsatz von Subkontraktoren. 21. Baustelleneinrichtung Kontraktoren haben ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten. Die Aufstellung und das Erscheinungsbild der Baustelleneinrichtungen werden in Absprache mit den Fachstellen des Standortes festgelegt. Baustelleneinrichtungen dürfen maximal für 24 Monate eingerichtet werden. Ist eine längere Nutzung der Kontraktorenunterkunft absehbar bzw. geplant, müssen das Baurechtliche Genehmigungsverfahren und die gesetzliche Anforderung an das Bauwerk (EnEV) eingehalten werden. Einrichtungen der Kontraktoren sind durch ein entsprechendes Firmenschild (Name, Ansprechpartner, Telefonnummer usw.) zu kennzeichnen. Es dürfen nur Baustelleneinrichtungen (z.b. Container, Schnellbauhallen) in nicht brennbarer Ausführung eingesetzt werden. Werden diese Einrichtungen aufgrund

Seite 8 von 9 ihrer Nutzung beheizt, müssen sie über eine entsprechende Isolierung verfügen bzw. nach der gültigen Energieeinsparungsverordnung (EnEV) gedämmt sein. Ein entsprechender Nachweis ist von dem Kontraktor auf Verlangen zu erbringen. Freilagerplätze sind einzuzäunen und zu sichern. Auf dem BASF Werksgelände dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, die für den Standort bestimmt sind. Für externe Kunden des Kontraktors darf auf dem Gelände nichts gelagert und produziert werden. Nach Abschluss der Bau- und Montagemaßnahmen bzw. nach Ablauf der Vertragslaufzeit müssen sämtliche Einrichtungen abgebaut und aus dem Werk abtransportiert werden. Die Plätze müssen frei von Materialresten, Abfällen, und Verunreinigungen sein. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Die BASF ist berechtigt die Einrichtungen jederzeit und unangemeldet zu begehen. 22. Miete, Energie und Nebenkosten Bei freigegebener Nutzung von Einrichtungen der BASF (Flächen, Gebäude), Energien (Strom, Druckluft) und Wasser/Abwasser behält sich die BASF vor ein nutzungsabhängiges Entgelt dem Kontraktor nach Absprache bzw. Ankündigung in Rechnung zu stellen. Mit Energien muss grundsätzlich sparsam umgegangen werden. 23. Versicherungsschutz Der Kontraktor haftet für vorbehaltlich gesonderter einzelvertraglicher Regelung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kontraktor unterhält während der Durchführung des Auftrages sowie für die Zeit der Nachhaftung eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung auf Basis marktüblicher Bedingungen, die die Haftpflichtrisiken des Auftraggebers in Zusammenhang mit dem Auftrag abdecken. Die Deckungssumme beträgt mindestens EUR 5.000.000,- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Jahres zweimal zur Verfügung. Der Kontraktor weist auf Verlangen der BASF, den Versicherungsschutz, vor Beginn der Arbeiten durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung seines Haftpflichtversicherers nach. 24. Kontraktorenbeurteilung Die BASF führt stichprobenartig Kontraktorenbeurteilungen durch. Die Auswahl der zu beurteilenden Kontraktoren wird auftragsbezogen nach Auftragsende durchgeführt. Das Beurteilungsteam setzt sich aus folgenden Fachabteilungen zusammen: Betriebsbüro (administrativer Bereich) Beauftragender, Meister oder Vorarbeiter (Bewertung der Arbeit) SIFA oder SIBA (Sicherheitsleistung) Der Fragenkatalog unterteilt sich in folgende Kapitel: Unternehmen Preis Qualität Ausführung Sicherheit

Seite 9 von 9 Die Bewertung der Fragen erfolgt über eine prozentuale Punktevergabe. Ein Gesamtergebnis teilt mit, wie hoch die Gesamtperformance des Kontraktors ist. Hieraus können sich weitere Maßnahmen ergeben. So ist das weitere Vorgehen, wie folgt festgelegt. Gesamtergebnis zwischen 100% und 70%: keine weiteren Maßnahmen erforderlich Gesamtergebnis zwischen 70% und 40%: Gemeinsam mit dem Kontraktor werden die Mängel besprochen und Maßnahmen zur zukünftigen Verbesserung fixiert. Gesamtergebnis zwischen 40% und 0%: Es erfolgt keine weitere Beauftragung an den Kontraktor. Das Ergebnis wird ihm schriftlich mitgeteilt. Der Einkauf wird informiert.