Reglement. Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober

Ähnliche Dokumente
Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000

vom 3. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2014)

Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.

RICHTLINIEN FÜR TEMPORÄRE REKLAMEN vom 01. Januar 2010 (Stand 01. Januar 2018)

Verordnung über Reklamen

Verordnung über Reklamen

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement über die Reklameeinrichtungen der Gemeinde Biel-Benken

Richtlinien. für. temporäre Reklamen

Reklamereglement der Gemeinde Baar - Genehmigung

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

RICHTLINIEN ÜBER TEMPORÄRE REKLAMEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND VOM 23. DEZEMBER 2010

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Wegleitung für Strassenreklamen. vom 15. Juli Sicherheits- und Justizdepartement SJD Kantonspolizei KAPO

Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi)

Richtlinie über Strassenreklamen

Reglement für Reklameanlagen

Richtlinien Reklameanlagen

1. Zweck Rechtliche Grundlage Geltungsbereich... 2

Reklamereglement. der Einwohnergemeinde Zollikofen

Leitfaden Reklameeinrichtungen

Sachbearbeitung RERA/bimk/bumd

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Sachbearbeitung RERA/vemr/bumd

R E G L E M E N T. zur Regelung der Strassenreklamen. Öffentlicher Anschlag 9. bis 23. März Genehmigung durch den Gemeinderat 22.

VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

GEMEINDE ETTINGEN Reklame-Reglement

Reglement über die Reklameeinrichtungen. REKLAMEREGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil

Merkblatt Strassenreklamen

Kantonspolizei. Merkblatt Strassenreklamen vom 1. Januar Dieses Merkblatt dient als Information für den Gesuchsteller. 1 Rechtliche Grundlagen

Kantonspolizei. Merkblatt Strassenreklamen vom 1. Januar Dieses Merkblatt dient als Information für den Gesuchsteller. 1 Rechtliche Grundlagen

Reglement über die Reklameeinrichtungen. REKLAMEREGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

Sondernutzungsplanung Reklamen. Reklamen. Sondernutzungsvorschriften. gemäss 42 BNO. mit Anhang

Reklamereglement. vom 24. November GEMEINDE AARBURG Reklamereglement vom Seite 1/12

Reglement. Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung 1)

G E M E I N D E R A T Bericht und Antrag

Reglement über die Reklame in der Stadt Biel (Reklame-Reglement / RR)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Verordnung. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Reklamereglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Reklamereglement mit Kommentar (RR) vom 7. November 2005

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

REKLAMEREGLEMENT Exemplar öffentliche Mitwirkung 13. April 2015

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Gemeindepolizeireglement

Richtlinien für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten

481.1 Stadt Liestal. Reklamereglement

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Kantonale Signalisationsverordnung

REGLEMENT. der Gemeinde Balzers für. Reklameanlagen

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

Reklamereglement. Stand: 4. September 2017 XX.XX.XXXX. Bau Planung Umwelt Städtchen 37 Postfach Aarburg

Stadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER REKLAMEANLAGEN AUF ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Richtlinien für Reklamen

Reglement über das Reklamewesen (Reklamereglement)

Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine unzumutbaren Immissionen verursachen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

(Parkierungsreglement)

Strassenreglement der Gemeinde Ohmstal (StrR)

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Parkierungsreglement

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

REKLAMEREGLEMENT ABSTIMMUNGSVORLAGE 23. Mai 2016

Reglement über die Aussenwerbung (Reklamereglement)

Signalisationsverordnung

Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine unzumutbaren Immissionen verursachen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

der Einwohnergemeinde Münchenstein

SCHENKON am Sempachersee

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

Reglement über Reklamen und Signale

Richtlinie für Reklamen

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Einwohnergemeinde Laufen

Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

Transkript:

Reglement Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000 54.1

Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000 Die Einwohnergemeinde Steinhausen erlässt gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, der Eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979, des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998, der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 sowie der Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 15. Dezember 1988 folgendes: 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Inhalt und Zweck 1 Das Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen. 2 Es dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte und trägt zum Erscheinungsbild der Gemeinde bei. 2 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten innerorts für alle Reklamen, ausserorts für Reklamen an Gemeindestrassen auf dem Gebiet der Gemeinde Steinhausen. 2 Über die Zulässigkeit von Reklamen an Kantonsstrassen ausserorts und Nationalstrassen entscheidet die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. 3 Begriffe 1 Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton, Licht und Laser im Bereich von öffentlichen Strassen der Werbung dienen. 2 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 2

3 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 4 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen sowie gegebenenfalls dem Branchenhinweis und dem Firmensignet. Sie sind am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 5 Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und -säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund. 2 Bewilligungspflicht und -verfahren 4 Grundsatz Das Anbringen und Ändern von Reklamen bedarf mit Ausnahme der in 5 angeführten Fälle einer Bewilligung. 5 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat ist ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes zu gestatten, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Zweck dieses Reglementes nicht zuwiderläuft. 2 Keiner Bewilligung bedürfen unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen und kantonalen Regelung für Strassenreklamen Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen. 6 Reklamegesuch 1 Das Reklamegesuch ist in dreifacher Ausführung beim Gemeinderat oder bei der von ihm bezeichneten Stelle einzureichen. 2 Dem Reklamegesuch sind eine Grundbuchplankopie sowie alle notwendigen Skizzen und Pläne beizulegen. Wenn es zur Prüfung des Gesuches erforderlich ist, können weitere Unterlagen einverlangt werden. 3 Die Unterlagen sind durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen. 7 Bewilligungen 1 Die Bewilligung wird durch den Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle erteilt. Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft und befristet werden. 3

2 Die Bewilligung erlischt a) wenn der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin darauf verzichtet; b) wenn die Geltungsdauer der Reklamebewilligung ausläuft; c) wenn von der Bewilligung innert eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird; die Bewilligung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden; d) bei Geschäftsaufgabe des Bewilligungsnehmers oder der Bewilligungsnehmerin. 3 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung entziehen, wenn die an die Erteilung der Bewilligung geknüpften Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder dahingefallen sind. Ein Entzug ist auch zulässig, wenn Reklamen nicht ordnungsgemäss unterhalten werden. 8 Bewilligungsgebühren Die Bewilligungsgebühren für Reklamen richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974. 9 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976. 3 Bestimmungen für alle Reklamearten 10 Unzulässige Reklamen 1 Reklamen sind verboten a) wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten; b) wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen; c) an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten d) wenn sie an Bauten oder Anlagen projiziert werden; e) wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen; f) wenn sie akustisch sind. 4

2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind Reklamen insbesondere unzulässig a) im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen; b) an oder auf Brücken, an oder in Tunneln und Unterführungen; c) die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen oder die Fussgänger auf dem Trottoir behindern; d) an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe; e) die reflektieren, fluoriszieren oder lumineszieren; f) die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken; g) die sich bewegen oder projiziert werden; h) die durch ihre Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern in gefährlichem Masse beeinträchtigen. 3 Weitere bau- und planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 11 Abstände und Ausladungen 1 Freistehende Reklamen, mit Ausnahmen von Firmenanschriften und weiteren bundesrechtlich vorgesehenen Fällen, haben vom Fahrbahnrand einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Dabei ist auf die Freihaltung von Sichtzonen im Bereich von Kreuzungen und Kurven zu achten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996 über Strassenabstände von Bauten und Anlagen. 2 Reklamen dürfen höchstens 1.30 m von der Fassade abstehen. Im Bereich von Trottoirs und Wegen muss sich der untere Rand mindestens 3 m über dem Boden befinden. 12 Grösse und Form 1 Die Reklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Insbesondere muss die Grösse von Reklamen an oder auf Gebäuden oder Anlagen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur architektonischen Gestaltung der Fassade oder Anlage sowie zur Wirkungsdistanz stehen. 2 Freistehende Reklamen dürfen höchstens 7 m 2 Reklamefläche aufweisen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen wie Baureklamen sowie Reklamen für örtliche Veranstaltungen. 3 Bei Einkaufszentren, Hochhäusern und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen und in ihrer Grösse unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe zu beschränken. 5

4 Bestimmungen für einzelne Reklamearten 13 Eigenreklamen 1 Innerorts ist pro Betrieb oder Firma eine beleuchtete Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere unbeleuchtete Eigen-reklamen gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden. 2 Ausserorts, ausgenommen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, sind Eigenreklamen zulässig, wenn sie unbeleuchtet sind. Pro Betrieb oder Firma ist eine solche unbeleuchtete Eigenreklame je Fassade gestattet. 14 Fremdreklamen 1 Fremdreklamen sind nur innerorts zulässig. Sie dürfen nur an bewilligten Reklameanschlagstellen gemäss 3 Abs. 5 angebracht werden. 2 Reklameanschlagstellen sind nur innerhalb der auf dem im Anhang befindlichen Plan aufgeführten Strassenzüge sowie im Bereich öffentlicher Sportanlagen und grösserer Parkierungsanlagen zulässig. Im Dorfzentrum sind sie nicht zulässig. Der Gemeinderat legt die genaue Anzahl, die Grösse, den Trägertyp sowie den Standort der Reklameanschlagstellen von Fall zu Fall fest. 15 Firmenanschriften 1 Innerorts sind je nach Grösse der Fassade höchstens zwei Firmenanschriften pro Betrieb oder Firma und Fassade zulässig. Dabei ist für freistehende Firmen-anschriften ein Abstand von mindestens 0.50 m zum Fahrbahn- oder Trottoirrand einzuhalten. 2 Ausserorts ist pro Betrieb oder Firma nur eine Firmenanschrift je Fassade gestattet. Ausserorts müssen freistehende Firmenanschriften mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. 3 Im Bereich von signalisierten Autobahnen und Autostrassen ist eine Firmenanschrift je Fahrtrichtung gestattet. Sind sie freistehend, müssen sie einen Abstand von mindestens 10 m vom äusseren Rand des Pannenstreifens haben. 16 Reklamen bei Tankstellen Reklamen bei Tankstellen richten sich nach Art. 96 Abs. 7 Signalisations-verordnung vom 5. September 1979 und die gestützt darauf erlassene Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die Normung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen im Strassenverkehr sowie von Strassenreklamen bei Tankstellen vom 5. Januar 1996. 6

5 Unterhalt, Vollzug, Strafen 17 Unterhalt Der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin ist für den ordnungsgemässen Unterhalt der Reklamen verantwortlich. 18 Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes Die Bewilligungsbehörde verfügt unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) die Entfernung unzulässiger Reklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beseitigen. 19 Strafbestimmungen Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss 8 Polizeistrafgesetz bestraft. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 20 Bewilligungen nach bisherigem Recht 1 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglementes nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche unterliegen diesem Reglement. 2 Temporäre Reklamen richten sich nach dem Recht, welches im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gilt. 21 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug in Kraft. Steinhausen, 8. Mai 2000 Gemeinderat Steinhausen Urs Marti, Gemeindepräsident Hans Schnellmann, Gemeindeschreiber Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2000. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Zug am 24. Oktober 2000. 7

8

Gemeinde Steinhausen Bahnhofstrasse 3 Postfach 164 6312 Steinhausen Telefon 041 748 11 11 info@steinhausen.ch www.steinhausen.ch 9