RICHTLINIEN ÜBER TEMPORÄRE REKLAMEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND VOM 23. DEZEMBER 2010

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Transkript:

RICHTLINIEN ÜBER TEMPORÄRE REKLAMEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND VOM 23. DEZEMBER 2010 A U S G A B E 6. J U N I 2013 N R. 6 0 7

Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Voraussetzung für Zustimmung 3 Art. 3 Unzulässige Reklamen 3 Art. 4 Grösse 3 Art. 5 Auflagen 3 Art. 6 Eingabetermin 4 Art. 7 Gültigkeitsdauer 4 Art. 8 Entfernung 4 Art. 9 Gebühren 4 Art. 10 In-Kraft-Treten 4 ANHANG 1 5 Standorte und n 5 ANHANG 2 11 Gesuch 11 2

D e r G e m e i n d e r a t v o n H o r w b e s c h l i e s s t Art. 1 Zweck Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Anbringen von temporären Reklamen auf Grundstücken der Einwohnergemeinde. Art. 2 Voraussetzung für Zustimmung 1 An folgenden Standorten wird die Zustimmung für temporäre Reklamen erteilt: 1 Grüneggstrasse Südlich Busschleife Biregg 2 Kantonsstrasse Verzweigung Chäppeliweg 3 Ringstrasse Haus Nr. 15 4 1 5 Hergiswilerstrasse Busendstation Ennethorw 6 Kantonsstrasse Vis-à-vis Seefeldstrasse 7 Kastanienbaumstrasse Bushaltestelle Felmis 8 Kastanienbaumstrasse Südlich Schulhaus Mattli 9 Stutzstrasse Südlich Parkplatz 2 Keine Zustimmung wird in der Regel erteilt für temporäre Reklamen an weiteren Standorten auf öffentlichem Grund. für einen rein kommerziellen Zweck. Reklamen, welche Art. 3 Unzulässige Reklamen a) die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, b) mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder durch ihre Gestaltung deren Wirkung herabsetzen, c) durch ihre Häufung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, sind unzulässig. Art. 4 Grösse Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der Wirkung bzw. Gleichbehandlung (Chancengleichheit) an einem Standort wird empfohlen, Reklamen auf max. 1.2 m 2 zu beschränken. 1 Reklamen müssen gut verankert sein. Art. 5 Auflagen 2 Zum Fahrbahnrand ist ein Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Bei einer Strasse mit einem Trottoir ist ein Abstand zur Aussenkante des Trottoirs von mindestens 0.50 m einzuhalten. 3 Die Reklamen dürfen nicht retro-reflektieren. fluoreszieren. 1 Aufgehoben mit Beschluss des Gemeinderates vom 6. Juni 2013 3

lumineszieren. beleuchtet sein. blenden. blinken. durch wechselnde Lichteffekte wirken. 4 Die im Anhang 1 definierten n sind zwingend freizuhalten. Art. 6 Eingabetermin 1 Ein Gesuch für temporäre Reklamen muss mind. 5 Arbeitstage vor dem Montagetermin der temporären Reklame mit dem Formular im Anhang 2 dem Baudepartement eingereicht werden. 2 Für später eingereichte Gesuche kann keine Zustimmung garantiert werden. Art. 7 Gültigkeitsdauer 1 Die Reklame darf 14 Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden. Sie ist spätestens 5 Tage nach dem Anlass wieder zu entfernen. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen dürfen die Reklamen 2 Monate vor Abstimmungs- und Wahlterminen aufgestellt und müssen spätestens 5 Tage danach entfernt werden. 3 Reklameständer sind ebenfalls innert den Fristen von Abs. 1 und 2 zu entfernen. Art. 8 Entfernung 1 Reklamen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Bst. a werden vom Werkdienst der Gemeinde auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sofort entfernt. 2 Für Reklamen, welche andere oben erwähnte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllen, wird eine Frist von 5 Tagen zur Behebung der Mängel gesetzt. Bei unbenutztem Fristablauf werden die Reklamen vom Werkdienst der Gemeinde auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers entfernt. Art. 9 Gebühren 1 Für die Zustimmung zum Anbringen einer temporären Reklame wird keine Gebühr erhoben, sofern es sich um Gesuche von Vereinen und Parteien der Gemeinde Horw handelt und eine eventuelle Sponsorenfläche nicht überwiegt. 2 Für andere temporäre Reklamen wird eine Gebühr von Fr. 100.00 erhoben. Art. 10 In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten per sofort in Kraft. Horw, 23. Dezember 2010 Markus Hool Gemeindepräsident Daniel Hunn Gemeindeschreiber 4

A n h a n g 1 STANDORTE UND SICHTZONEN Standort 1 Grüneggstrasse, südlich Busschleife Biregg Standort 2 Kantonsstrasse, Verzweigung Chäppeliweg 5

Standort 3 Ringstrasse, Haus Nr. 15 Standort 4 1 1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. Juni 2013 6

Standort 5 Hergiswilerstrasse, Busendstation Ennethorw Standort 6 Kantonsstrasse, vis-à-vis Seefeldstrasse 7

Standort 7 Kastanienbaumstrasse, Bushaltestelle Felmis Standort 8 Kastanienbaumstrasse, südlich Schulhaus Mattli 3.00 m 2.00 m 8

Standort 9 Stutzstrasse, südlich Parkplatz 9

1 9 2 7 3 5 6 8 Temporäre Reklamen in der Gemeinde Horw Übersichtsplan 10

A n h a n g 2 GESUCH Das Gesuch ist wie folgt online auszufüllen: www.horw.ch > Verwaltung > Online-Schalter > Online-Dienste > Reklame (temporär), oder www.horw.ch > Verwaltung > Online-Schalter > Raumreservationen > Temporäre Reklame oder mit dem Direktlink: https://secure.iweb.ch/gemweb/horw/de/verwaltung/onlinemain/reservationen/raumreservation/welcome.php? show=details&action=none&raum_id[0]=2033 11

T a b e l l e Änderungen der Richtlinien über temporäre Reklamen vom 23. Dezember 2010 Nr. der Änderung Datum Geänderte Stellen Art der Änderung 1 28.3.2011 Anhang 2 geändert Art. 2 Abs. 1 12