FINANZORDNUNG Sektion Steeldart (FO-Steel)

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F I N A N Z O R D N U N G

Transkript:

FINANZORDNUNG Sektion Steeldart (FO-Steel) 14.08.2016 Seite 1 von 6

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Haushaltsplan 3 Aufgaben des Schatzmeisters 4 Finanzverwaltung 5 Kassenprüfung 6 Einnahmen 7 Gebühren/Ordnungsstrafen 8 Ausgaben 9 Erstattung von Auslagen 10 Veranlagung 11 Erhebung 12 Stundung 13 Inkrafttreten 14.08.2016 Seite 2 von 6

1 Einleitung 1.1 Sinn und Zweck der Finanzordnung ist, sicherzustellen, dass den mit der Verwaltung des Vermögens des Hessischen Dart Verbandes (HDV) Beauftragten klare Richtlinien zur Durchführung aller damit verbundenen Aufgaben gegeben sind. 2 Haushaltsplan 1. Grundlage für alle finanziellen Maßnahmen des HDV ist der Haushaltsplan. Er gilt jeweils für ein Geschäftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). 2. Der Haushaltsplan wird jährlich vom geschäftsführenden Vorstand der Sektion Steeldart aufgestellt und bedarf für das laufende Geschäftsjahr der Genehmigung der Delegiertenversammlung der Sektion Steeldart. 3. Die einzelnen Haushaltspositionen des Haushalts sind gegenseitig deckungsfähig. 3 Aufgaben des Schatzmeisters der Sektion Steeldart 1. Der Schatzmeister der Sektion Steeldart ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht dessen Einhaltung, den Zahlungsverkehr, die Buchführung und übt die Kontrolle über die Kassenführung aus. 2. Der Schatzmeister der Sektion Steeldart hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Präsidium innerhalb von 4 Wochen eine Ergebnisübersicht sowie eine Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Er hat den vom Präsidium zu beschließenden Jahresabschluss vorzubereiten. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu testieren. 4 Finanzverwaltung 4.1 Jede Ausgabe muss belegt sein. Jede Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit vom Schatzmeister der Sektion Steeldart überprüft werden. Fehlen diese Voraussetzungen, dürfen Zahlungen nicht geleistet werden. Jede Auszahlung wird in Absprache mit dem Präsidenten oder Vizepräsident zur Zahlung angewiesen. 5 Kassenprüfung 5.1 Die Delegiertenversammlung der Sektion Steeldart wählt drei Kassenprüfer. Zeit und Umfang der Prüfung obliegt den Kassenprüfern. An jeder Prüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer beteiligt sein. Die Prüfung erstreckt sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe. Die Kassenprüfer berichten der Delegiertenversammlung der Sektion Steeldart. Aufgrund des Prüfungsberichtes wird über die Entlastung des Schatzmeisters der Sektion Steeldart entschieden. 6 Einnahmen der Sektion Steeldart 6.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der HDV Beiträge und Gebühren. 1.) a) Grundbeitrag pro gemeldetem Mitglied siehe FO (Verband) b) Für aktiv im HDV-Spielbetrieb gemeldete Spieler/in (= HDV-Saisonkarte) 12,00 c) Ligagebühr pro Team 5,00 d) HDV-Kaution für die Pokalteilnahme/Jugendliga je Team 50,00 e) Pro gemeldetem (Liga-)Teamspieler/In 5,00 f) Jugend siehe FO (Verband) Die genannten Mitgliedsbeiträge beinhalten nicht die abzuführenden DDV-Beiträge. Diese werden in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich durch den HDV vereinnahmt und von diesem an den DDV weitergeleitet. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung der Mitgliedsbeiträge + Gebühren mittels Bankeinzug. Nimmt ein Mitglied nicht am Bankeinzug teil, wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 pro Rechnung erhoben. 14.08.2016 Seite 3 von 6

Grundsätzlich erfolgt die Zahlung der Mitgliedsbeiträge + Gebühren mittels SEPA-Basis- Lastschriftverfahren. Wir ziehen die Beiträge und Gebühren unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE65ZZZ00000332285 und der Mandats-Referenz (Vereins-Nr.) ein. Der Einzug erfolgt 8 Tage nach Rechnungsdatum. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Nimmt ein Mitglied nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 pro Rechnung erhoben. Darüber hinaus sind Nachmeldungen (aktive Spieler/innen der Sektion Steeldart) während der laufenden Saison nur möglich, wenn der nachmeldende Verein am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt. 2. Spenden und Sponsorengelder 3. Sportfördermittel 4. sonstige Einnahmen Eine Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge bei Statusänderung ist NICHT möglich. Ebenso erfolgt keine Rückerstattung bei Vereinsaustritt auf eigenen Wunsch oder durch Verlust der Mitgliedschaft durch Beschluss. 7 Gebühren/Ordnungsstrafen a) Verfahrenskosten gemäß ( 9) Rechts- und Verfahrensordnung - siehe FO (Verband) b) Geldbußen Ligabetrieb Sektion Steeldart a) Nicht Antreten (Spielabsage) einer Mannschaft 50,00 c) b) Nicht termingerechte Eintragung des Spielergebnisses 10,00 c) Nicht termingerechte Eintragung des Spielergebnisses im Wiederholungsfall je 25,00 d) Geldbußen Pokal a) Nicht Antreten (Spielabsage) einer Mannschaft 100,00 e) Geldstrafen a) durch das Präsidium gemäß Satzung 9 Abs. 4.a) bis zu 500,00 b) durch den Sportausschuss gemäß Satzung 9 Abs. 4.b) bis zu 500,00 f) Weiterhin erhebt der HDV Mahngebühren in folgender Höhe: für die 1. Mahnung 2,50 für die 2. Mahnung 5,00 für die 3. Mahnung 10,00 8 Ausgaben 8.1 Verwaltungskosten 8.2 Ausgaben für den Ligaspielbetrieb 8.3 Zuwendungen an die HDV Auswahlteams 8.4 Zuwendung an Auswahl-Spielerinnen und -Spieler 8.5 Zuwendungen an die HDV Sportjugend 8.6 Aus- und Weiterbildungslehrgänge 8.7 Beiträge an den Bundesverband DDV 9 Erstattung von Auslagen 9.1 Auslagen müssen im Zusammenhang mit der im HDV ausgeübten Tätigkeit stehen. 9.2 Art und Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten, sowie weitere Aufwandserstattungen (auch in Pauschalform) legt die HDV-Delegiertenversammlung fest. Sie dürfen nicht höher sein als in den relevanten Bestimmungen der Einkommensteuergesetzgebung zur steuerfreien Erstattung in ihrer jeweils gültigen Fassung beschrieben. 9.3 Eine Ehrenamtspauschale gemäß derzeitigem 3 Nr. 26a EStG wird nicht gezahlt. 9.4 Fahrtkosten: Es werden grundsätzlich die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW erstattet, wobei der pauschale km-satz gemäß den relevanten Bestimmungen der Einkommensteuergesetzgebung zur steuerfreien Erstattung in ihrer jeweils gültigen Fassung gezahlt wird. Fahrtkosten mit anderen 14.08.2016 Seite 4 von 6

Verkehrsmitteln müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Auswahl des Verkehrsmittels hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu erfolgen (Autovermietung, Bahn etc.). -km-pauschale bei Benutzung vom eigenen PWK oder Kraftrad werden gemäß der relevanten Bestimmungen der Einkommenssteuergesetzgebung zu steuerfreien Erstattung in der jeweils gültigen Fassung erstattet. 9.5 Die Tagessätze sind in erster Linie dazu bestimmt, die Mehrkosten für Verpflegung unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnisse bestreiten zu können. Tagessätze (Verpflegungspauschelen) werden gemäß den relevanten Bestimmungen der Einkommens- Steuergesetzgebung zu steuerfreien Erstattung in der jeweils gültigen Fassung erstattet 9.6 Übernachtungsgeld wird bei einer Entfernung vom Wohnort über 100 km gewährt. Das Übernachtungsgeld für eine Nacht beträgt 20,00. Höhere Übernachtungskosten werden nach Beleg erstattet, wobei die Auswahl der Unterkunft nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu erfolgen hat. 9.7 Wird vom HDV oder Anderen Unterkunft und Verpflegung kostenlos gewährt, so entfallen Tagessätze und Übernachtungsgelder. 9.8 Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung des Reisezwecks notwendig waren (Taxi, Gepäcktransport, Parkgebühren etc.) werden in angemessener Höhe gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet. 9.9 Die Kosten für Fernsprech- und Internetkosten werden pauschal mit 15,00 monatlich vergütet. Alle darüberhinausgehenden Kosten müssen per Einzelnachweis belegt werden. 9.10 Fahrtkosten und Spesen der Bundesliga-Schiedsrichter werden zu 50 % durch den HDV übernommen (50 % der Kosten übernimmt der DDV). 9.11 Abrechnungen müssen mindestens quartalweise erstellt werden und dem Schatzmeister bis zum 15. des Folgemonats vorliegen. Nachträgliche Abrechnungen werden nicht anerkannt. 9.12 Sämtliche Auslagen und Auslagenvorschüsse müssen bis zum 15. des Folgemonats nach Ablauf des laufenden Haushaltsjahres (30. Juni) abgerechnet werden. Nachträgliche Abrechnungen werden nicht anerkannt. 9.13 Die Abrechnungen müssen vom Antragssteller unterschrieben werden, es ist das vom HDV vorgesehene Formblatt zu verwenden. 14.08.2016 Seite 5 von 6

10 Veranlagung 10.1 Die Mitglieder 7 Ziffer 7.1.1 der Satzung des HDV melden bis zum vom HDV festgesetzten Termin eines jeden Jahres Ihre Einzelmitglieder an den HDV. Die Meldungen erfolgen auf elektronischem Weg; das Format wird vom HDV vorgegeben. 10.2 Irrtümlich fehlerhafte Mitgliederaufstellungen müssen unverzüglich berichtigt werden. Falschmeldungen werden als verbandsschädigendes Verhalten angesehen und dementsprechend geahndet. 10.3 Nachmeldungen haben laufend zu erfolgen, d.h. nach dem Eintritt in einen Verein erfolgt die Mitgliedermeldung an den HDV. Entsprechende Lizenz-Meldungen an den DDV erfolgen ebenfalls umgehend. 11 Erhebung 11.1 Die Mitglieder entrichten bis zum festgesetzten Termin eines Jahres ihre Beiträge, gemäß 7 Ziffer 7.1.1 der Satzung des HDV, entsprechend der Meldung nach 6 der Finanzordnung an den HDV und den von der Kassenführung erstellten Rechnungen. Versäumt ein Mitglied den Zahlungstermin, so wird es von der Kassenführung mittels Kontoauszug/Zahlungserinnerung zur Zahlung aufgefordert. Wird nach weiteren 10 Tagen der Kontostand nicht ausgeglichen, so wird dem Mitglied die Erlaubnis zur Teilnahme am Sportbetrieb des HDV entzogen. 11.2 Die Jahresbeiträge für nachgemeldete Mitglieder sind, zusammen mit der Meldung und gemäß der, von der Kassenführung erstellten Rechnungen, an den HDV zu zahlen. 12 Stundung 12.1 Die Mitglieder nach 7 Ziffer 7.1.1, der Satzung werden angehalten finanzielle Schwierigkeiten dem Präsidium des HDV frühzeitig mitzuteilen. 12.2 Ein Antrag auf Stundung bedarf der Schriftform. Eine Stundung von Beiträgen durch das Präsidium ist möglich, wenn das Mitglied nachweisen kann, dass es ohne eigenes Verschulden in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. 12.3 Eine Stundung von DDV-Anteilen der Beiträge ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Stundung von Saisonkarten-Gebühren ist grundsätzlich nicht möglich. 13 Inkrafttreten 13.1 Diese Finanzordnung wird mit der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vom 14.08.2016, mit einer Frist von 2 Wochen, wirksam. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Finanzordnung außer Kraft. 14.08.2016 Seite 6 von 6