Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund der 5, 19, 20,51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. I S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBI. I S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBI. I S. 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2007 (GVBI. I S. 942) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung am 03. November 2011 nachstehende Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder erlassen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Schöffengrund als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB). Hiernach haben die Tageseinrichtungen für Kinder einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag; sie ergänzen und unterstützen die Erziehung der Kinder in der Familie und sollen darüber hinaus die gesamte Entwicklung der Kinder durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Schöffengrund ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen, sofern entsprechende Betriebserlaubnisse bestehen. (2) Ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde Schöffengrund auf Aufnahme besteht nicht. Der Rechtsanspruch aus 24 KJHG ist gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Lahn-Dill-Kreis) geltend zu machen.

(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. (4) Wenn die festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. (5) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. (6) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. 4 Betreuungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund sind wie folgt geöffnet: a) Schwalbach: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 6 Gruppen davon 3 Krippengruppen-. b) Laufdorf: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 3 Gruppen c) Niederquembach: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 3 Gruppen d) Niederwetz: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 3 Gruppen In allen Einrichtungen werden Kinder vom vollendeten 1. bzw. 2. Lebensjahr (je nach Betriebserlaubnis) bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Art der Gruppen wird rechtzeitig vor Beginn eines Kindergartenjahres (i. d. R. von August eines Jahres bis Juli des darauffolgenden Jahres) entsprechend dem vorhandenen Bedarf sowie der sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen festgelegt. (2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertageseinrichtung bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Außerdem bleiben die Kindertageseinrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. Der Gemeindevorstand kann einzelne Tage vor Weihnachten bzw.

nach Neujahr zusätzlich die Kindertageseinrichtungen schließen, soweit dies sinnvoll erscheint. (3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindertageseinrichtungen an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. (4) Bekanntgaben erfolgen jeweils rechtzeitig an die betroffenen Erziehungsberechtigten. 5 Aufnahme (1) Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmebescheid der Gemeinde Schöffengrund. (2) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertageseinrichtungen nur besuchen, wenn die in 3 Abs. 5 zitierten Empfehlungen dem nicht entgegenstehen. 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertageseinrichtungen regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. (2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden. (3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit den pädagogischen Fachkräften und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Für den Weg des Kindes zur Kindertagesstätte und nach Hause sind die Eltern verantwortlich. Sie entscheiden, ob das Kind von ihnen gebracht / geholt wird oder mit dem Bus fährt. Geschwister, die Kinder in der Tageseinrichtung oder an der Bushaltestelle abholen, müssen mindestens 12 Jahre alt sein. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn die in 3 Abs. 5 zitierten Empfehlungen dies zulassen.

(5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. (6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde Schöffengrund und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 8 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat wird näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt. 9 Versicherung (1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. (2) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von der Gebühr der Kindertageseinrichtung gewährt, erhebt die Gemeinde Schöffengrund keine Gebühr nach der Gebührensatzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren der Kindertageseinrichtungen für die letzten 12 Monate vor der Einschulung zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits eine Befreiung von der Gebühr der Kindertageseinrichtung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. Näheres regelt die Gebührensatzung.

(3) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 10. eines Monats zum Monatsende bei der Gemeindeverwaltung oder der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 10. eines Monats dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. (2) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (3) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 Abs. 2 dieser Satzung. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühr werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindergartenbe- Berechnungsgrundlagen, nutzungsgebühr: c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertageseinrichtung durch das Kind.

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. Februar 2007 außer Kraft. Schöffengrund, den 10. November 2011 gez. Hans-Peter Stock Bürgermeister