Wahlanweisung für die Bundestagswahl. Verbindliche Vollzugsvorschrift für das Landratsamt / den Kreiswahlleiter - WA 4 -

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Wahlanweisung für die Bundestagswahl Verbindliche Vollzugsvorschrift für das Landratsamt / den Kreiswahlleiter - - INHALTSÜBERSICHT Seite A. Wahlvorbereitungen 2 I Einreichen und Prüfen der Kreiswahlvorschläge Seite 4 I. Bildung der Wahlbezirke und Briefwahlvorstände 2 1. Entgegennahme 2. Vorprüfung, Mängelbeseitigung, Änderungen, Rücknahme 5 Beschaffung und Verteilung der Wahlvordrucke und Stimmzettel 2 IV. Zulassung der Kreiswahlvorschläge 5 I Wahlkreiseinteilung 2 V. Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses 5 IV. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheins oder VI. Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge 5 Beschwerde 2 4 B. Der Kreiswahlausschuss 2 D. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch das Landratsamt und den Kreiswahlleiter 6 I. Bildung des Kreiswahlausschusses 2 I. Besetzung der Dienststellen am Wahltag 6 Ablehnung des Amts als Mitglied des Kreiswahlausschusses 3 Übermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses gem. 71 BWO 6 I Einberufung des Kreiswahlausschusses 3 1. Schnellmeldungen an das Landratsamt/den Kreiswahlleiter IV. Sitzung des Kreiswahlausschusses, Hinweis 2. Schnellmeldung an den Landeswahlleiter auf Verpflichtung der Beisitzer 3 6 6 I Prüfung der Wahlunterlagen, Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses 7 C. Kreiswahlvorschläge 3 1. Landratsamt 2. Kreiswahlleiter 7 8 I. Aufforderung zur Einreichung 3 IV. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss 9 Aufstellen der Kreiswahlvorschläge 3 V. Benachrichtigung des gewählten Wahl- 1. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellen der kreisabgeordneten 9 Bewerber der Kreiswahlvorschläge 3 2. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 4 3. Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften 4 VI. Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis 10 4. Vertrauenspersonen 4 E. Einsprüche gegen die Wahl 10

- 2 - A. Wahlvorbereitungen I. Bildung der Wahlbezirke und Briefwahlvorstände Die kreisangehörigen Gemeinden melden dem Landratsamt in zweifacher Ausfertigung (ein Exemplar ist für das Landratsamt bestimmt), die kreisfreien Gemeinden dem Kreiswahlleiter in einfacher Ausfertigung die gebildeten Wahlbezirke einschließlich der Sonderwahlbezirke und die Briefwahlvorstände mit Angabe der Namen und Anschriften der Wahlvorsteher, ihrer Stellvertreter und der Wahlräume. Die Landratsämter leiten die Verzeichnisse - nach Gemeinden geordnet - sofort dem Kreiswahlleiter zu. Bei Berichtigungen ist entsprechend zu verfahren. Bezüglich der Anordnung zur Bildung der Briefwahlvorstände bei den Gemeinden wird auf die Wahlanweisung für die Gemeinde (WA 3, A III) verwiesen. Über diese Anordnungen müssen der Bundeswahlleiter und der Landeswahlleiter nicht unterrichtet werden. Beschaffung und Verteilung der Wahlvordrucke und der Stimmzettel 1. Wahlvordrucke Die Einzelheiten zum Bedarf an den Wahlvordrucken sowie die Zuständigkeiten für die Beschaffung sind im IMS vom 19.03.2002, Nr. IA1-1362.8-1, festgelegt. Besonders wird auf den Wegfall der Wahlumschläge bei der Urnenwahl hingewiesen. Von den Schnellmeldungen (V 3) erhalten die Kreiswahlleiter (für deren eigenen Bedarf) vom Landeswahlleiter rechtzeitig vor der Wahl gesonderte Muster übermittelt. 2. Stimmzettel Die Stimmzettel werden vom Kreiswahlleiter für den Wahlkreis beschafft ( 88 Abs. 1 Nr. 8 BWO). Der Kreiswahlleiter vereinbart mit den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, zu welchem Zeitpunkt sie die Stimmzettel (möglichst durch Boten) abholen können. Wegen des sehr frühen Termins des möglichen Beginns der Ausstellung von Wahlscheinen (55. bzw. im Fall eines Einspruchs 52. Tag vor der Wahl, 28 Abs. 1 BWO) sollten die Stimmzettel so schnell wie möglich weitergeleitet werden. Eine Reserve an Stimmzetteln verbleibt beim Kreiswahlleiter. Für andere Zwecke als zur Stimmabgabe (z. B. für Wahlwerbung) dürfen Stimmzettel nicht ausgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind Stimmzettel mit dem Aufdruck Muster zur Unterrichtung der Wahlorgane und zur Öffentlichkeitsarbeit des Kreiswahlleiters. Wegen der Zuleitung eines Stimmzettelmusters an Blindenvereine (im Vorgriff auf die zum 01.01.2003 in Kraft tretenden Änderungen des BWG und der BWO, vgl. Behindertengleichstellungsgesetz vom 27.04.2002, BGBl I S. 1467) wird auf Nr. 1.3 des IMS vom 21.05.2002 hingewiesen. I Wahlkreiseinteilung Für die Wahlkreiseinteilung ist das 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27.04.2001 (BGBl I S. 701) maßgeblich (Neufassung der Anlage zu 2 Abs. 2 BWG). Besonders zu beachten ist, dass die Gemeinden der Landkreise Bamberg, Unterallgäu, Augsburg, Aichach- Friedberg, Altötting und Erding sowie des Landkreises Forchheim (erstmals 2002) jeweils auf zwei verschiedene Wahlkreise aufgeteilt sind. Die zuständigen Landratsämter, die deshalb jeweils die Gemeinden von zwei Wahlkreisen zu betreuen haben, müssen - soweit möglich - durch eine personelle und sachliche Trennung innerhalb des Amts gewährleisten, dass die Gemeinden (Verwaltungsgemeinschaften) sowie die Wahl- und Briefwahlvorstände mit den für ihren Wahlkreis entsprechenden Unterlagen (Schnellmeldungen, Wahlniederschriften und Stimmzetteln) ausgestattet und die beim Landratsamt eingehenden und von ihm weiterzugebenden Meldungen und Unterlagen bei der Feststellung des vorläufigen Endergebnisses (Schnellmeldungen) und des endgültigen Ergebnisses (Wahlniederschriften mit den Zusammenstellungen des endgültigen Wahlergebnisses auf Vordruck V 7) den jeweiligen Wahlkreisen zugeordnet werden. Verwechslungen innerhalb der beteiligten Wahlkreise müssen, auch bei der nachträglichen Ausgabe weiterer Vordrucke (Wahlscheine u. a.), vermieden werden. IV. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheins und Beschwerde 1. Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen ( 22 Abs. 1 BWO). Gegen die Entscheidung der Gemeinde über den Einspruch kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde wird bei der Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Dieser hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tag vor der Wahl zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben, weil so lange das Wählerverzeichnis der Gemeinde nicht abgeschlossen werden kann. Die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ( 22 Abs. 5 BWO). 2. Wahlschein Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen gem. 31 BWO Einspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung der Gemeinde über den Einspruch ist Beschwerde zulässig. Hierfür gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeinde über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Wird der Einspruch am 12. Tag vor der Wahl oder später eingelegt, haben die Gemeinde und der Kreiswahlleiter unverzüglich entsprechend 22 Abs. 4 und 5 BWO zu handeln ( 31 Satz 3 BWO). B. Der Kreiswahlausschuss I. Bildung des Kreiswahlausschusses Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern ( 8, 9 BWG, 4 BWO). Der Kreiswahlleiter beruft die Beisitzer des Kreiswahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter

- 3 - aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises; sie sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der Zahlen der bei der letzten Bundestagswahl im Wahlkreis erzielten Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von den Parteien rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden. Eine proportionale Berücksichtigung der Parteien im Kreiswahlausschuss ist nicht erforderlich. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein ( 9 Abs. 3 BWG). Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten) und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden. Sobald bekannt wird, dass ein Kreiswahlleiter oder ein Mitglied des Kreiswahlausschusses als Wahlbewerber, als Vertrauensperson oder Stellvertreter für einen Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, muss die Bestellung widerrufen werden. Das Schreiben, mit dem die Beisitzer und die Stellvertreter berufen werden, ist gegen Empfangsnachweis auszuhändigen oder zuzustellen. Die Amtszeit des Kreiswahlausschusses dauert - wie die des Kreiswahlleiters - über die Hauptwahl hinaus längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode ( 4 Abs. 3, 3 Abs. 2 BWO). Hinsichtlich Auslagenersatz und Erfrischungsgeld für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses wird auf 10 BWO hingewiesen. Ablehnung des Amts als Mitglied des Kreiswahlausschusses Die Beisitzer des Kreiswahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet ( 11 BWG). Das Ehrenamt kann nur in den in 9 BWO abschließend aufgeführten Fällen abgelehnt werden. Auf die Wahlanweisung WA 3, D II, wird ergänzend hingewiesen. Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die vom Kreiswahlleiter festgesetzt wird ( 49a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BWG). Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlung sind öffentlich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat ( 5 Abs. 3, 86 Abs. 2 BWO). IV. Sitzung des Kreiswahlausschusses, Hinweis auf Verpflichtung der Beisitzer ( 5 BWO) Für die Sitzung bestellt der Kreiswahlleiter einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist ( 5 Abs. 4 BWO). Der Kreiswahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig; d. h. es genügt bereits, wenn der Vorsitzende anwesend ist ( 5 Abs. 1 BWO). Der Kreiswahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag ( 10 BWG). Der Kreiswahlleiter weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin ( 5 Abs. 5 BWO). Dies geschieht zweckmäßigerweise zu Beginn der ersten Sitzung des Kreiswahlausschusses. Der Kreiswahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen ( 5 Abs. 6 BWO). Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt (vgl. Anlagen 19 und 32 BWO). Sie wird vom Kreiswahlleiter, von allen anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet ( 5 Abs. 7 BWO). C. Kreiswahlvorschläge I. Aufforderung zur Einreichung Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert der Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach 18 Abs. 2 BWG hin. Im einzelnen wird auf 32 Abs. 1 BWO hingewiesen. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung richtet sich nach 86 Abs. 1 BWO. I Einberufung des Kreiswahlausschusses Aufstellen der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung ( 10 BWG). Der Kreiswahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen ( 5 Abs. 2 BWO). Die Einladung zur Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entschieden wird, sollte bereits im Berufungsschreiben für die Beisitzer enthalten sein. Zu dieser Sitzung sind auch die Vertrauenspersonen der eingereichten Kreiswahlvorschläge zu laden. Zur Sitzung über die Feststellung des Wahlergebnisses werden die Beisitzer gesondert eingeladen. Wenn ein Beisitzer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, verständigt er unmittelbar seinen Stellvertreter oder teilt dem Kreiswahlleiter seine Verhinderung mit. 1. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellen der Bewerber der Kreiswahlvorschläge Kreiswahlvorschläge können a) von Parteien, b) von einzelnen Wahlberechtigten oder auch von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) (sogenannte andere Kreiswahlvorschläge nach 20 Abs. 3 BWG) eingereicht werden ( 18 Abs. 1 BWG). a) Kreiswahlvorschläge von Parteien ( 18, 21 BWG, 33 BWO) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener

- 4 - Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als Partei einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat ( 18 Abs. 2 BWG). Die Aufstellung von Bewerbern durch Parteien erfolgt nach 21 BWG. b) Kreiswahlvorschläge von einzelnen Wahlberechtigten oder Wählergruppen Für die Aufstellung eines Bewerbers durch einzelne Wahlberechtigte oder Wählergruppen gem. 18 Abs. 1, 20 BWG ist eine Beteiligungsanzeige nicht erforderlich. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane gem. 18 Abs. 4 BWG verbindlich fest, welche Parteien im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. 2. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden und muss die in 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BWO bezeichneten Angaben enthalten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden ( 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BWG). Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters (vgl. 4) enthalten. Dem Kreiswahlvorschlag sind die in 34 Abs. 5 BWO aufgeführten Unterlagen beizufügen. 3. Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften Der richtigen und vollständigen Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge kommt besondere Bedeutung zu, da ein nicht ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag ungültig ist und nach Ablauf der Einreichungsfrist fehlende Unterschriften nicht mehr nachgeholt werden können ( 25 Abs. 2 Nr. 2 BWG). a) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Näheres ergibt sich aus 34 Abs. 2 BWO. b) Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind (vgl. II 1 a), müssen außerdem persönlich und handschriftlich von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein ( 20 Abs. 2 BWG). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften dieser Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung des 34 Abs. 4 BWO zu erbringen ( 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Der Kreiswahlleiter hat bei der Ausgabe im Kopf der Formblätter nach Anlage 14 BWO den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Bewerbers, den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe zu vermerken. Dadurch soll vermieden werden, dass Blankounterschriften eingesammelt werden und der Unterzeichner nicht weiß, welchen Kandidaten oder welche Partei er unterstützt ( 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Kopien von Formblättern für Unterstützungsunterschriften können zugelassen werden, wenn die an die anfragende Partei ausgelieferten Exemplare nicht ausreichen und die Vervielfältigungen den Inhalt der Formblätter vollständig wiedergeben sowie als Formblätter für Unterstützungsunterschriften eindeutig erkennbar sind. c) Kreiswahlvorschläge von einzelnen Wahlberechtigten und Wählergruppen (vgl. II 1b) müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein ( 20 Abs. 3 BWG). Für diese Unterschriften gelten die gleichen Vorschriften wie für Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind (vgl. Buchst. b). Drei Unterzeichner des Wahlvorschlags haben aber ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; auch für diese Unterzeichner ist die Bescheinigung der Gemeinde beizubringen ( 34 Abs. 3 BWO). 4. Vertrauenspersonen Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (siehe 22 BWG) sind die Bevollmächtigten für den Kreiswahlvorschlag, mit denen der Kreiswahlleiter wegen Beseitigung von etwaigen Mängeln des Kreiswahlvorschlags nach 25 BWG zu verhandeln hat. Die Träger des Kreiswahlvorschlags (Partei oder Wählergruppe) selbst können keinen Einfluss mehr ausüben. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter können allerdings durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden ( 22 Abs. 3 BWG). Die Vertrauensperson ist nach 36 Abs. 1 BWO zu der Sitzung, in der über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entschieden wird, zu laden (vgl. B III). I Einreichen und Prüfen der Kreiswahlvorschläge 1. Entgegennahme Kreiswahlvorschläge sind beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen ( 19 BWG); sie müssen, auch wenn sie mit der Post übersandt werden, bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein; andernfalls sind sie als ungültig zurückzuweisen (vgl. C IV). Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort nach Eingang je einen Abdruck des Kreiswahlvorschlags ( 35 Abs. 1 Satz 1 BWO). Der Kreiswahlleiter braucht die Kreiswahlvorschläge nicht persönlich in Empfang zu nehmen. Er hat aber dafür Sorge zu tragen, dass seine Dienststelle mit einer zur Entgegennahme der Kreiswahlvorschläge berechtigten Person besetzt ist und der Fristablauf um 18.00 Uhr genau eingehalten wird.

- 5-2. Vorprüfung, Mängelbeseitigung, Änderungen, Rücknahme Der Kreiswahlleiter hat unverzüglich nach Eingang - also nicht erst nach Ablauf der Einreichungsfrist - zu prüfen, ob die Kreiswahlvorschläge den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechen, insbesondere, ob sie rechtzeitig eingegangen sind, ob ein Bewerber ordnungsgemäß aufgestellt worden ist (C II 1), ob der Kreiswahlvorschlag nach Inhalt und Form richtig erstellt ist und alle notwendigen Anlagen beigefügt sind (vgl. C II 2). Stellt der Kreiswahlleiter bei einem Kreiswahlvorschlag irgendwelche Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen ( 25 Abs. 1 BWG, 35 Abs. 1 Satz 2 BWO). Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin ( 35 Abs. 2 BWO). Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl) sind Änderungen und Ergänzungen eines Kreiswahlvorschlags - d. h. auch jegliche Mängelbeseitigung - ohne weiteres möglich. Hierzu ist eine Erklärung der Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags oder seines Stellvertreters erforderlich. Soll ein Parteibewerber durch einen anderen ersetzt werden, so müssen auch bei Aufstellung des neuen Bewerbers die einschlägigen Bestimmungen beachtet worden sein. Wenn der Kreiswahlvorschlag von einer Partei, die nicht im Bundestag oder einem Landtag vertreten ist, oder von einer Wählergruppe eingereicht ist und deshalb von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss, gelten diese Unterschriften nicht für einen ausgetauschten Bewerber; sie sind daher neu zu erbringen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können bis zur Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags nur mehr solche Mängel behoben werden, die die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlags nicht beeinträchtigen ( 25 Abs. 2 BWG). Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn der Kreiswahlvorschlag nicht schriftlich oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist ( 19 BWG); die nach 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften (des Vorstands des Landesverbands der Partei oder von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises) mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der 200 Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Es dürfen also, wenn einzelne Unterschriften ungültig sind, keine Unterschriften mehr nachgereicht oder nachgeholt werden. Dagegen kann, wenn die Gültigkeit einzelner Unterschriften zweifelhaft ist, deren Gültigkeit noch überprüft und nachgewiesen werden; bei einem Kreiswahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt, die nach 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft (vgl. C II 1a) abgelehnt ist oder die Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit den notwendigen Angaben und Versicherungen an Eides Statt fehlt (vgl. 21 Abs. 6 BWG, 34 Abs. 5 Nr. 3 BWO); der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht; die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. Solche Mängel können also nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Ergänzungen, die die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlags nicht beeinträchtigen (z. B. Nachweis der Wählbarkeit des Bewerbers, Vervollständigung der Parteibezeichnung, Ergänzung von Personalangaben für den Bewerber, soweit seine Person sonst feststeht, u. ä.), sind bis zur Entscheidung über die Zulassung durch den Kreiswahlausschuss noch möglich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur geändert werden, also der Wahlkreisbewerber ausgetauscht werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. In diesem Fall ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und seines Stellvertreters erforderlich. Das Verfahren über die Aufstellung von Parteibewerbern ( 21 BWG) braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht ( 24 Sätze 1 und 2 BWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss ist jede Mängelbeseitigung und jede Änderung ausgeschlossen ( 24 Satz 3 BWG). Wegen der Rücknahme von Kreiswahlvorschlägen wird auf 23 BWG hingewiesen. IV. Zulassung der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlausschuss hat am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu entscheiden. Auf 36 Abs. 1 bis 5 BWO wird hingewiesen. Die Zurückweisungsgründe sind in 26 Abs. 1 BWG abschließend geregelt. Über die Einberufung des Kreiswahlausschusses, seine Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Fertigung einer Niederschrift siehe B III und IV (Muster für die Niederschrift siehe Anlage 19 BWO). Der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen ( 36 Abs. 6 BWO). Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter nach der Sitzung sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Auf Verlangen des Bundeswahlleiters hat der Kreiswahlleiter alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen ( 36 Abs. 7 BWO). V. Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses Hierzu wird im einzelnen auf 26 Abs. 2 BWG, 37 Abs. 1 und 2 BWO hingewiesen. Die Beschwerde kann auch per Telekopie eingelegt werden. VI. Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie der Landeswahlleiter für die entsprechenden Landeslisten getroffen und dem Kreiswahlleiter mitgeteilt hat. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Kennworte an ( 38 Satz 1 BWO, 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 BWG).

- 6 - Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer ( 38 Satz 2 BWO). Spätestens am 48. Tag vor der Wahl macht der Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der festgelegten Reihenfolge mit den in 34 Abs. 1 Satz 2 BWO genannten Angaben bekannt. Statt des Tags der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben ( 26 Abs. 3 BWG, 38 Satz 3 BWO). D. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch das Landratsamt und den Kreiswahlleiter I. Besetzung der Dienststellen am Wahltag Während der gesamten Dauer der Wahl und bis zur Feststellung des Wahlergebnisses müssen das Landratsamt und die Dienststelle des Kreiswahlleiters ausreichend besetzt und der Kreiswahlleiter persönlich, bei Verhinderung sein Stellvertreter, erreichbar sein. Beim Landratsamt und beim Kreiswahlleiter muss für etwaige Rückfragen des Landeswahlleiters der zuständige Sachbearbeiter bis eine Stunde nach Durchgabe des vorläufigen Wahlergebnisses erreichbar sein. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur schnellstmöglichen Feststellung des Wahlergebnisses müssen etwa erforderliche Anordnungen sofort getroffen und Anfragen unverzüglich beantwortet werden können. Das Bayer. Staatsministerium des Innern ist am Wahltag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Tel.-Nr. 089/2192-2582 oder -2631, Fax-Nr. 089/2192-12582 oder -12266) erreichbar. Ferner ist beim Landeswahlleiter unter der Tel.-Nr. 089/2119-310 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Zur Entgegennahme der Schnellmeldungen sowie für die Zusammenstellung des vorläufigen Wahlergebnisses zur Schnellmeldung an den Kreis- bzw. Landeswahlleiter muss die erforderliche Zahl an geeigneten Hilfskräften zur Verfügung stehen. Soweit nötig, sind zusätzliche Telefax- bzw. Fernsprechanschlüsse für diesen Zweck einzurichten. Die Gemeinden sind genau zu unterrichten, wohin die Durchsagen zu richten sind. Übermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses gem. 71 BWO 1. Schnellmeldungen an das Landratsamt / den Kreiswahlleiter Die Wahlergebnisse sind von den Wahlvorstehern und Briefwahlvorstehern, den Gemeinden, den Landratsämtern und den Kreiswahlleitern ausnahmslos in Form der Schnellmeldung (Vordruck V 3) (Muster siehe Anlage 6 zu WA 3/; die Kreiswahlleiter erhalten vom Landeswahlleiter ein gesondertes Muster, siehe A II 1) weiterzugeben und aufzunehmen. Dadurch, dass sämtliche beteiligten Stellen die gleichen Muster zur Entgegennahme und Weitergabe der Wahlergebnisse benutzen, wird die Übermittlung der Wahlergebnisse beschleunigt und werden Fehlerquellen ausgeschaltet. Das kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Reihenfolge der Angaben in diesen Vordrucken streng eingehalten wird. Vor Weitergabe des vorläufigen Ergebnisses hat sich die jeweilige Stelle zu vergewissern, dass alle Einzelergebnisse für ihren Bereich im Gesamtergebnis enthalten sind. a) Kreisangehörige Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bzw. mindestens einem Wahlbezirk und einem Briefwahlvorstand nehmen die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher auf Vordruck V 3 (Schnellmeldung) entgegen, stellen sie auf Vordruck V 7 (Muster siehe Anlage 7 zu WA 3/) zusammen und melden das so ermittelte vorläufige Ergebnis der Gemeinde auf Vordruck V 3 an das Landratsamt. In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand gibt der Wahlvorsteher die Schnellmeldung mit dem Vordruck V 3 unmittelbar an das Landratsamt weiter. Die Landratsämter nehmen die Schnellmeldungen der Gemeinden und Wahlvorsteher (in Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand) auf Vordruck V 3 entgegen, stellen die Meldungen auf Vordruck V 7 zusammen und ermitteln hieraus das vorläufige Ergebnis des Landkreises. Das vorläufige Wahlergebnis des Landkreises ist auf den Vordruck V 3 zu übertragen und sofort telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg (z. B. per Telefax) dem Kreiswahlleiter zu übermitteln. Dem Landeswahlleiter dürfen keine Ergebnisse übermittelt werden. Die in A III genannten Landratsämter haben hierbei die Wahlkreiseinteilung genau zu beachten. b) Verwaltungsgemeinschaften müssen die vorläufigen Ergebnisse ihrer Mitgliedsgemeinden nicht gemeindeweise mit jeweils einem eigenen Vordruck V 3, sondern können sie statt dessen zusammengefasst - also mit dem vorläufigen Gesamtergebnis aller Mitgliedsgemeinden (jedoch ggf. weiterhin ohne das Ergebnis von Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand) - auf einem Vordruck V 3 an das Landratsamt melden. Das Landratsamt soll das Verfahren mit den Verwaltungsgemeinschaften absprechen. c) Kreisfreie Gemeinden nehmen die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher auf Vordruck V 3 (Schnellmeldung) entgegen, stellen sie auf Vordruck V 7 zusammen und melden das so ermittelte vorläufige Ergebnis auf Vordruck V 3 telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg (z. B. per Telefax) an den Kreiswahlleiter. 2. Schnellmeldung an den Landeswahlleiter Der Kreiswahlleiter nimmt die Schnellmeldungen der Landratsämter und der kreisfreien Gemeinden auf Vordruck V 3 entgegen, stellt die Meldungen auf Vordruck V 7 zusammen und ermittelt so das vorläufige Wahlergebnis des Wahlkreises, das auf Vordruck V 3 übertragen und sofort per Telekopie oder fernmündlich dem Landeswahlleiter mitgeteilt wird. Dabei ist anzugeben, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Dem Landeswahlleiter dürfen keine Teilergebnisse übermittelt werden. Die Meldung ist für jeden Wahlkreis sofort nach Vorliegen des Ergebnisses durchzugeben; das Vorliegen der Ergebnisse für mehrere Wahlkreise in Großstädten darf hierbei nicht abgewartet werden. Beim Landeswahlleiter ist am Abend des Wahltags ab 18.00 Uhr durchgehend eine ausreichende Anzahl von Telefaxgeräten und Fernsprechstellen zur Entgegennahme der Wahlergebnisse eingerichtet. Die genauen Nebenstellennummern wird der Landeswahlleiter rechtzeitig mitteilen; andere Nebenstellen dürfen für die Durchgabe der Ergebnisse nicht angewählt werden.

- 7 - Um Unrichtigkeiten durch Hörfehler zu vermeiden, sind die mit der Entgegennahme der Ferngespräche beauftragten Dienstkräfte des Landeswahlleiters angewiesen, die von ihnen aufgenommene Meldung zu wiederholen und noch während der bestehenden Fernsprechverbindung rechnerisch nachzuprüfen. Unstimmigkeiten können dadurch sofort behoben werden. Erst nach der mündlichen Bestätigung durch die aufnehmende Person darf das Gespräch beendet werden. Die Namen der aufnehmenden und durchgebenden Personen sind gegenseitig zu vermerken. Sollte eine der obengenannten Verbindungen mit dem Landeswahlleiter nicht zustande kommen oder ist die fernmündliche Verständigung zu schlecht, so ist in diesen Ausnahmefällen dem Landeswahlleiter das Wahlergebnis durch Telefax über das Corporate Network der Polizei (CNP) zu übermitteln. Der Wortlaut der Meldung muss auch hier unbedingt dem Vordruck der Schnellmeldung, also der darin vorgesehenen Reihenfolge der Angaben entsprechen. Über die sofortige Weitergabe der Meldung hat sich die absendende Stelle zu vergewissern. I Prüfung der Wahlunterlagen; Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses ( 76 BWO) Wegen der Übergabe der Wahlunterlagen durch die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher und der Prüfung durch die Gemeinden wird auf deren Wahlanweisungen verwiesen. 1. Landratsamt Das Landratsamt überprüft schnellstmöglich alle Wahlunterlagen der Wahlvorstände, insbesondere die Wahlniederschriften, und die beigefügten Zusammenstellungen des endgültigen Wahlergebnisses der Gemeinden auf Vordruck V 7 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Das in der Niederschrift für den Wahlbezirk und den Briefwahlvorstand festgestellte Wahlergebnis ist in jedem Einzelfall mit den Einträgen der Gemeinden in den vorgelegten Vordrucken V 7 zu vergleichen. Rechnerische Berichtigungen sind in allen Unterlagen in Rot zu vermerken. Die rechnerisch berichtigten Zahlen sind darüber oder daneben zu schreiben; die falschen Zahlen dürfen nicht überschrieben werden, sondern müssen lesbar bleiben. Sachliche Berichtigungen (z. B. abweichende Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln) sind nicht möglich. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie das Landratsamt so weit wie möglich auf. Schließlich stellt das Landratsamt die gegebenenfalls berichtigten Gesamtergebnisse der Gemeinden, also deren Summen aus den Vordrucken V 7 bzw. aus der Wahlniederschrift (von Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand), auf einem weiteren Vordruck V 7 zusammen und ermittelt so das endgültige Wahlergebnis im Landkreis (bei den in A III genannten Landratsämtern bezogen auf den jeweiligen Wahlkreis). Dieses ist mit der an den Kreiswahlleiter durchgegebenen Schnellmeldung zu vergleichen. Etwaige Abweichungen sind aufzuklären. Sie können nur dadurch bedingt sein, dass die Meldungen und Zusammenstellungen zur Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses nicht mit den Einträgen in den Wahlniederschriften übereinstimmen. Einer schriftlichen Darstellung solcher Vorfälle bedarf es nicht. Am Ende der Zusammenstellung ist die Summe der Wahlergebnisse sämtlicher Wahlbezirke und Briefwahlvorstände des Landkreises entsprechend dem nachfolgend (Buchst. f) aufgeführten Gliederungsbeispiel jeweils getrennt nach Gemeinden aufzuführen. Für das Gebiet einer Verwaltungsgemeinschaft sind - anders als evtl. beim vorläufigen Ergebnis (vgl. D II 1b) - keine Ergebnisse zu ermitteln. Eine wahlbezirksweise Zusammenstellung (einschließlich der Briefwahlvorstände) mit Gemeindezwischensummen ist nicht neu zu fertigen; hierfür sind vielmehr die überprüften und gegebenenfalls berichtigten Zusammenstellungen der kreisangehörigen Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bzw. mindestens einem Wahlbezirk und einem Briefwahlvorstand zu verwenden, die mit Vordruck bzw. -tasche V 9/T 2 bereits dreifach vorgelegt worden sind. Ihnen wird nur die vom Landratsamt gefertigte Zusammenstellung der Gesamtergebnisse der Gemeinden vorgeheftet. Hinweise für die Zusammenstellung auf Vordruck V 7: a) In der ersten Spalte ist für jede Gemeinde die jeweilige statistische Gemeindekennziffer (sechsstellig ohne Länderkennziffer) einzusetzen; eine fortlaufende Nummerierung unterbleibt. Soweit eine Gemeinde für mehrere kleinere Gemeinden das Briefwahlergebnis ermittelt (vgl. WA 3, A III 2), sind auch deren statistische Gemeindekennziffern anzuführen (siehe Anlage 30 BWO, 2. Beispiel). b) Die Zahl der Wahlberechtigten der Gemeinde, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und die einen Wahlschein erhalten haben ( 25 Abs. 2 BWO), ist nach dem Wahlscheinverzeichnis nach 25 Abs. 2 BWO der Gemeinde in Spalte A 3 der Zusammenstellung der Gemeinde auf Vordruck V 7 eingetragen und auf den Vordruck V 7 des Landratsamts zu übernehmen. Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand sind angewiesen, die Zahl der Wahlberechtigten für Spalte A 3 auf einem Beiblatt zur Wahlniederschrift zu melden. c) Für die Briefwahlergebnisse dürfen in den Spalten A 1, A 2, A 3 und A keine Zahlen erscheinen. Sie sind auch in der Wahlniederschrift des Briefwahlvorstands nicht vorgesehen. d) Die Zahlen in den Spalten B und B 1 im Vordruck V 7 der Zusammenstellung der Gemeinde müssen beim Ergebnis der Briefwahl mit den entsprechenden Zahlen in der Wahlniederschrift/Briefwahl übereinstimmen, denn jeder Briefwähler ist zugleich Wahlscheinwähler. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Sie sind daher auch nicht als Wähler in den Spalten B und B 1 auszuweisen. Diese Stimmen dürfen auch nicht in der Spalte C für die ungültigen Erststimmen oder in der Spalte E für die ungültigen Zweitstimmen erscheinen. e) Die Summe der Zahlen in den Spalten C und D für die ungültigen und gültigen Erststimmen sowie in den Spalten E und F für die ungültigen und gültigen Zweitstimmen muss in jeder Zeile die Zahl der Wähler (B) ergeben. f) Das Landratsamt hat folgende Plausibilitätskontrolle durchzuführen: Die Zahlen der Spalten A 2 und A 3 des Vordrucks V 7 sind - für jede Gemeinde getrennt - mit der Zahl der Wahlscheine der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe (vgl. 3.2 Buchst. b der Wahlniederschriften/Briefwahl, V1a) zu vergleichen. Die Zahl der in V1a unter 3.2 Buchstabe b aufgeführten Wahlscheine darf für jede Gemeinde nicht höher sein als die Summe der Zahlen aus den Spalten A 2 und A 3. Et-

- 8 - waige Unstimmigkeiten sind mit der Gemeinde zu klären; die erforderlichen Berichtigungen hat das Landratsamt in den Vordrucken zu vermerken. g) EDV-Ausdrucke müssen vom Inhalt und Aufbau den amtlichen Mustern entsprechen; die Schriftgröße soll möglichst nicht kleiner als bei den amtlichen Mustern sein. Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist unbedingt einzuhalten. Andernfalls sind von den EDV-Ausdrucken Abschriften auf dem Vordruck V 7 zu fertigen und beizufügen. h) Stellt das Landratsamt die Zusammenstellung auf Vordruck V 7 für den Landkreis nicht aus den Vordrucken V 7 der einzelnen Gemeinden, sondern aus deren einzelnen Wahlniederschriften zusammen und fertigt dabei gleichzeitig für jede Gemeinde eine eigene EDV-Zusammenstellung auf Vordruck V 7 an, so müssen die Gemeinden dennoch auf jeden Fall selbst die Zusammenstellung fertigen und an das Landratsamt übersenden. Das Landratsamt hat seine für die einzelnen Gemeinden gefertigten EDV-Zusammenstellungen mit denen der Gemeinden zu vergleichen und Unstimmigkeiten aufzuklären. Dem Kreiswahlleiter hat das Landratsamt die Original-Zusammenstellungen der einzelnen Gemeinden, also nicht die EDV-Zusammenstellungen des Landratsamts, zu übersenden. Gliederungsbeispiel für Vordruck V 7, Landratsamt (vgl. auch Anlage 30 BWO): - Gemeinde A: Urnenwahl Briefwahl Summe Gemeinde A - Gemeinde B Urnenwahl Briefwahl Summe Gemeinde B usw. Summe der Urnenwahl (sämtliche Gemeinden) Summe der Briefwahl (sämtliche Gemeinden) Insgesamt Von der Zusammenstellung auf Vordruck V 7 sind drei Ausfertigungen mit den jeweils angehefteten Zusammenstellungen der endgültigen Wahlergebnisse der Gemeinden (ebenfalls auf Vordruck V 7) in eine geeignete Versandtasche (siehe Vordruck V 10/T 3, Anlage 11 zu WA 3/) einzulegen (je eine Ausfertigung für den Kreis-, den Landesund den Bundeswahlleiter). Die von den Gemeinden vorgelegten Wahlunterlagen werden in der gebündelten Form (vgl. Wahlanweisung Gemeinde WA 3, G IV) untergebunden. Die gesamten Unterlagen sind spätestens am Dienstag nach der Wahl dem Kreiswahlleiter durch Boten zuzustellen. 2. Kreiswahlleiter Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände (einschließlich der Briefwahlvorstände) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er vergleicht in jedem Einzelfall das in der Niederschrift für den Wahlbezirk und den Briefwahlvorstand festgestellte Wahlergebnis mit den Einträgen der kreisangehörigen Gemeinden im vorgelegten Vordruck V 7; er überprüft hierbei auch die von den Landratsämtern und den kreisfreien Gemeinden vorgenommenen rechnerischen Berichtigungen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Schließlich stellt er die gegebenenfalls berichtigten Gesamtergebnisse der Landratsämter und kreisfreien Gemeinden, also nur deren Summen aus den Vordrucken V 7, auf einem weiteren Vordruck V 7 zusammen und ermittelt so das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten. Gliederungsbeispiel: - Landkreis A Urnenwahl Briefwahl Summe Landkreis A - Landkreis B Urnenwahl Briefwahl Summe Landkreis B - kreisfreie Stadt C Urnenwahl Briefwahl Summe kreisfreie Stadt usw. Summe der Urnenwahl (sämtliche Landkreise und kreisfreien Städte) Summe der Briefwahl (sämtliche Landkreise und kreisfreien Städte) Insgesamt In Abweichung von 76 Abs. 1 Satz 2 BWO ist also die wahlbezirksweise Zusammenstellung (einschließlich der Briefwahlvorstände) mit Gemeindezwischensummen bzw. die Zusammenstellung nach kreisangehörigen Gemeinden nicht neu zu fertigen; hierfür sind vielmehr die überprüften und gegebenenfalls berichtigten Zusammenstellungen der Landratsämter mit den angehefteten Zusammenstellungen der kreisangehörigen Gemeinden sowie die Zusammenstellungen der kreisfreien Gemeinden zu verwenden, die bereits dreifach vorgelegt worden sind. Ihnen wird nur die vom Kreiswahlleiter gefertigte Zusammenstellung der Gesamtergebnisse der Landratsämter und kreisfreien Gemeinden vorgeheftet. EDV-Ausdrucke müssen vom Inhalt und Aufbau den amtlichen Mustern entsprechen. Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist dabei unbedingt einzuhalten. Andernfalls sind von den Ausdrucken Abschriften auf dem Vordruck V 7 zu fertigen und beizufügen. Im übrigen gelten die Ausführungen unter D III 1 (Landratsamt) entsprechend. Der Kreiswahlausschuss ist nach 76 Abs. 2 Satz 2 BWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Soweit solche Beschlüsse bereits aufgrund der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter veranlasst erscheinen, hat sie der Kreiswahlleiter vorzubereiten. Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so bleiben die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme diesem Kandidaten gegeben haben, unberücksichtigt ( 6 Abs. 1 Satz 2 BWG). Der Kreiswahlleiter fordert in einem solchen Fall von allen Gemeinden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel (einschließlich die durch Briefwahl abgegebenen) an und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber laufenden Stimmzettel bei ( 76 Abs. 4 Satz 1 BWO). Es ist nicht erforderlich, dass

- 9 - der Kreiswahlleiter diese nicht zu berücksichtigenden Zweitstimmen von den einzelnen Wahlergebnissen der Wahlbezirke und Gemeinden abzieht. Er bildet vielmehr zunächst sein (unbereinigtes) Gesamtergebnis für den Wahlkreis. In einer besonderen Zeile der Zusammenstellung auf Vordruck V 7 werden dann die nicht zu berücksichtigenden Zweitstimmen in den Spalten E und F sowie bei den folgenden Landeslisten vorgetragen und durch Abzug das (bereinigte) Gesamtergebnis der Zweitstimmen gebildet. Die Feststellung, wie viel Zweitstimmen hiernach unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind, trifft der Kreiswahlausschuss (vgl. nachfolgend D IV). IV. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss ( 40 Satz 2, 41 Abs. 1 BWG, 76 BWO) Da die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden die Wahlniederschriften bereits vorprüfen und das Wahlergebnis auf Vordruck V 7 zusammenstellen, kann der Kreiswahlleiter den Kreiswahlausschuss spätestens für den Donnerstag nach der Wahl zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis einberufen. Über die Einberufung des Kreiswahlausschusses, Durchführung der Sitzung und Fertigung einer Niederschrift vgl. B III und IV. (Muster für die Niederschrift vgl. Anlage 32 BWO.) Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung muss von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest a) die Zahl der Wahlberechtigten, b) die Zahl der Wähler, c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, f) die Zahlen der für einzelne Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen (vgl. D III vorletzter Absatz). Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt ( 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BWO). Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist ( 76 Abs. 3 BWO). Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landeslisten zugelassen sind, gewählt worden, so stellt der Kreiswahlausschuss fest, wie viel Zweitstimmen nach 6 Abs. 1 Satz 2 BWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind (vgl. D III letzter Absatz) ( 76 Abs. 4 Satz 2 BWO). Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in 76 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 und 4 BWO bezeichneten Angaben mündlich bekannt ( 76 Abs. 5 BWO). Unmittelbar nach Abschluss der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter gem. 76 Abs. 8 BWO eine Ausfertigung der Niederschrift samt Anlagen - eine Ausfertigung der Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses auf Vordruck V 7 mit den angehefteten Zusammenstellungen der kreisangehörigen Gemeinden und Landratsämter bzw. der kreisfreien Gemeinden (vgl. D III) - a) dem Landeswahlleiter (durch Boten, keinesfalls durch Postversand) so rechtzeitig, dass sie spätestens am Freitag nach der Wahl um 12.00 Uhr bei diesem vorliegen; wegen etwaiger Rückfragen am folgenden Wochenende hat der Kreiswahlleiter anzugeben, wie er oder ein Mitarbeiter in dieser Zeit fernmündlich erreichbar sind, b) dem Bundeswahlleiter. Die sofortige Weitergabe an den Landeswahlleiter ist unbedingt notwendig, da dieser das Ergebnis der Landeslistenwahl für den Freistaat Bayern zusammenzustellen hat, das dann noch gemäß 42 BWG, 77 BWO vom Landeswahlausschuss festzustellen ist. Mit der Niederschrift samt Anlagen sind dem Landeswahlleiter auch die Wahlunterlagen, wie sie der Kreiswahlleiter von den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden übernommen hat, dem Landeswahlleiter geordnet und gebündelt vorzulegen. Die Taschen der Landratsämter und der kreisfreien Städte mit den Unterlagen liegen jeweils obenauf, die Unterlagen der zugehörigen Wahlbezirke und der Briefwahlvorstände (gemäß Versandvordrucke bzw. -taschen V 8/T 1, V 8a/T 1a) werden ihnen untergebunden. Die leeren Taschen der Gemeinden (vgl. Versandvordruck V 9/Tasche T 2) verbleiben beim Kreiswahlleiter; sie können vernichtet werden. Der Landeswahlleiter wird den Kreiswahlleitern einen Vordruck zur Ablieferung der Wahlunterlagen beim Landeswahlleiter übermitteln. Die Wahlunterlagen können täglich zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr, bei rechtzeitiger telefonischer Anmeldung auch außerhalb dieser Zeit, im Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Neuhauser Straße 8, 80331 München, abgegeben werden. V. Benachrichtigung des gewählten Wahlkreisabgeordneten ( 41 Abs. 2, 45 BWG, 76 Abs. 7, 9 BWO) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung des Vordrucks K 7 (Muster siehe Anlage 12 zu WA 3/) und fordert ihn auf, binnen einer Woche mit dem beigefügten Vordruck K 8 (Muster siehe Anlage 13 zu WA 3/) schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Nach Ablauf dieser Frist teilt der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestags auf Vordruck K 9 (Muster siehe Anlage 14 zu WA 3/) sofort mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. In diesem Fall teilt der Kreiswahlleiter mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

- 10 - VI. Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in D IV Buchst. a bis f bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers öffentlich gem. 86 Abs. 1 BWO bekannt ( 79 Abs. 1 BWO). E. Einsprüche gegen die Wahl Es ist sicherzustellen, dass bei Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden, Kreiswahlleitern und anderen amtlichen Stellen eingehende Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl unverzüglich dem Deutschen Bundestag als zuständiger Wahlprüfungsinstanz zugeleitet werden.