Az.: / 0.3 Oldenburg, den Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A20-Mentzhausen,

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Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Az.: 4.1.2-611-2580 / 0.3 Oldenburg, den 24.09.2018 Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A20-Mentzhausen, Gemeinden Jade und Ovelgönne, Landkreis Wesermarsch Beschluss Gemäß 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) wird hiermit für Teile der Gemeinden Jade und Ovelgönne die Flurbereinigung angeordnet, um den entstehenden Landverlust anlässlich des Baues der Küstenautobahn A20 auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und um die durch die Maßnahme entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beseitigen. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 1.608 ha mit folgender Gebietsabgrenzung: Gemeinde Jade, Gemarkung Jade, Fluren 16 (ganz), 17 (tlw.), 19 (tlw.) und 20 (tlw.), Gemeinde Ovelgönne, Gemarkung Großenmeer, Flur 1 (teilweise) und Gemarkung Strückhausen, Fluren 5, 7 12 und 16 (alle jeweils tlw.). Das Flurbereinigungsgebiet wird hiermit gemäß 4 FlurbG entsprechend dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke (Anlage A) festgestellt. Das Flurbereinigungsgebiet ist aus einer zum Bestandteil dieses Beschlusses gehörenden Gebietskarte (Maßstab 1 : 30.000) ersichtlich, die mit dem vollständigen Beschluss, d. h. mit der Anlage A (Verzeichnis der Verfahrensflurstücke) und der Anlage B (Zeitweilige Einschränkung der Nutzungs- und Baurechte gemäß 34 und 85 Nr. 5 und 6 FlurbG sowie Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gemäß 14 FlurbG) bei den nachfolgend aufgeführten Kommunen während der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme für einen Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ausliegt: Rathaus der Gemeinde Jade (Zimmer Nr. 5), Jader Straße 47, 26349 Jade; Rathaus der Gemeinde Ovelgönne (Bauamt - Zimmer Nr. 9) in Oldenbrok-Mittelort, Rathausstraße 14, 26939 Ovelgönne (jeweils zusätzlich mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000); Stadt Brake, Schrabberdeich 1, 26919 Brake; Stadt Elsfleth, Rathausplatz 1, 26931 Elsfleth; Stadt Varel, Rathaus 2, Langendamm, Zum Jadebusen 20, 26316 Varel; Gemeinde Rastede, Sophienstraße 27, 26180 Rastede und Gemeinde Stadland, Am Markt 1, 26935 Stadland-Rodenkirchen. Des Weiteren erfolgt die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäß 110 FlurbG im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch, auf den Internetseiten der betreffenden Kommunen nach den entsprechenden Satzungen der Gemeinden und darüber hinaus sowie auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung unter www.flurbwe.niedersachsen.de. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft, die nach 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A20-Mentzhausen. Sie hat ihren Sitz in Ovelgönne.

S e i t e 2 Die Verfahrens- und Ausführungskosten, die u.a. durch die Bereitstellung der für das Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur sowie durch die Ausführung unternehmensbedingter Veränderungen und die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen verursacht werden, sind vom Unternehmensträger zu tragen. Der Einwirkungsbereich entspricht dem Flurbereinigungsgebiet. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I, S. 1151), wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung: Anlass für dieses Flurbereinigungsverfahren ist der seitens der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland geplante Bau der Bundesautobahn A20 (Küstenautobahn). Das Planfeststellungsverfahren für den 2. Bauabschnitt zwischen Jaderberg und Schwei wurde am 01.12.2017 eingeleitet. Die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen bei den Gemeinden erfolgte vom 08.01.2018 bis 07.02.2018. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Referat 46, als zuständige Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.02.2018 festgestellt, das aus diesem besonderen Anlass eine Enteignung zulässig ist und die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach 87 ff FlurbG als das mildere Mittel gegenüber der Enteignung beantragt. Das Flurbereinigungsverfahren ist einzuleiten, weil der Antrag begründet ist, die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und die Durchführung eines solchen Verfahrens zweckmäßig ist. Gemäß 87 FlurbG kann eine Unternehmensflurbereinigung eingeleitet werden, wenn die Enteignung zulässig ist. Die Zulässigkeit richtet sich nach dem für das Unternehmen geltende Fachgesetz. Vorliegend ergibt sich die Zulässigkeit der Enteignung aus 19 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Danach ist eine Enteignung zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Die Bundesrepublik Deutschland, die hier vertreten durch die NLStBV das Vorhaben plant, ist gemäß 5 FStrG Trägerin der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen, zu denen auch die Bundesautobahnen wie die A20 gehören. Demnach wäre für das Bauvorhaben der A20 außerhalb der Unternehmensflurbereinigung eine Enteignung für diese Trägerin dem Grunde nach zulässig. Insofern liegt die Enteignungsvoraussetzung im vorliegenden Fall vor. Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen. Der Flächenbedarf für Trasse, Nebenanlagen und trassennahe Kompensationsmaßnahmen beträgt im Flurbereinigungsgebiet rd. 106 ha. Für Arbeitsstreifen während der Bauzeit werden weitere Flächen temporär in Anspruch genommen. Die NLStBV als Unternehmensträger hat bereits zahlreiche landwirtschaftliche Flächen innerhalb und außenhalb der Trasse angekauft. Es wird angestrebt, dass auch evtl. noch benötigten Flächen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erworben werden, um einen möglichen prozentualen Landabzug für die Eigentümer zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die geplante Trasse durchschneidet im Flurbereinigungsgebiet auf einer Länge von ca. 8,0 km intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen mit der Folge, dass im erheblichem Umfang unwirtschaftliche Restflächen entstehen, für die dann auch zum Teil keine Erschließung mehr gegeben ist, und Betriebstätten von ihren tlw. hofnahen Flächen abgeschnitten werden.

S e i t e 3 Die gewachsene Bewirtschaftungs- und Infrastruktur wird erheblich beeinträchtigt und das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Teilen unterbrochen. Der dadurch entstehende agrarstrukturelle Schaden muss aus Bewirtschaftungs- und Erschließungsgründen behoben werden. Die Beeinträchtigungen infolge des Straßenbaus können nur mittels einer umfassenden Bodenordnung in dem Gebiet behoben bzw. gemildert werden. Aufgrund der komplexen Regelungserfordernisse zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Betriebe, zur Förderung der Landentwicklung und zur Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur kommt nur die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung gemäß 87 FlurbG in Betracht. Hierfür liegen die materiellen Voraussetzungen zur Einleitung vor. Mit dem Flurbereinigungsverfahren sollen die landeskulturellen Nachteile, die durch den Straßenbau zu erwarten sind, gemildert bzw. vermieden und der den Betroffenen entstehende Landverlust, soweit erforderlich, auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Das NLStBV als Unternehmensträger beabsichtigt, die benötigten Flächen im Verfahrensgebiet vollständig zu erwerben. Nur soweit dies nicht möglich sein sollte, wird der verbleibende Landbedarf von allen Teilnehmern aufgebracht. Das Ausmaß eines evtl. Landverlustes für die Teilnehmer ist dann im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln. Diese erworbenen bzw. aufgebrachten Flächen sollen rechtzeitig und lagerichtig für die Anlage der A 20 und ihre Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen werden. Durch geeignete Flächentausche und Arrondierungen soll unter Einbeziehung unwirtschaftlicher Restflächen der Eingriff in die gewachsene Bewirtschaftungsstruktur so gemildert werden, dass den Betrieben keine schwerwiegenden Nachteile verbleiben und die Erreichbarkeit der Flächen gewährleistet bleibt. Die Abgrenzung des Verfahrens ist so gewählt, dass der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorhanden ist. Der Einwirkungsbereich entspricht dem Flurbereinigungsgebiet. Der Einwirkungsbereich ist im Benehmen mit dem Unternehmensträger vorläufig abgegrenzt und wird zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß 65 FlurbG überprüft und endgültig festgesetzt, da erst dann die vollständige Einwirkung des Unternehmens feststeht. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß 5 Abs. 1 FlurbG am 17.09.2018 durch das ArL Weser-Ems über den besonderen Zweck des Verfahrens einschließlich der Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Die in 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Organisationen und Behörden sind mit Schreiben vom 13.07.2018 gehört bzw. unterrichtet worden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hält das Flurbereinigungsverfahren für erforderlich und begrüßt die Einleitung ausdrücklich. Die vom Unternehmensträger zu zahlenden Kosten nach 88 Nr. 8 und Nr. 9 FlurbG werden zu gegebener Zeit festgesetzt. Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Das Bauvorhaben A20 (Küstenautobahn) ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft (Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 23.12.2016, BGBl. I 2016, S. 3354 3411). Mit der Aufnahme in den Vordringlichen Bedarf durch den Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) und der gesetzlichen Bedarfsfestlegung im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen wird die Dringlichkeit für den Bau dieser Autobahn A20 dokumentiert.

S e i t e 4 Die NLStBV beabsichtigt, den Bau der Autobahn so früh wie möglich zu realisieren. Die Erörterungen der gegen die Planungen des 2. Bauabschnittes eingereichten Einwendungen sollen bereits im Frühjahr 2019 stattfinden. Der Planfeststellungsbeschluss ist für 2020 vorgesehen. Das Flurbereinigungsverfahren ist mit sofortiger Vollziehung einzuleiten, da nur so die für den Bau der Autobahn A20 benötigten Flächen u.a. für vorlaufende artenschutzrechtliche Maßnahmen des Naturschutzes (CEF-Maßnahmen) zeit- und lagegerecht ausgewiesen werden können. Den Beteiligten ist daran gelegen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme entstehenden Wirtschaftserschwernisse baldmöglichst beseitigt bzw. gemildert werden und die durch die Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes zu erwartenden betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Vorteile ohne vermeidbare Verzögerungen einsetzen. Hierfür wird im Flurbereinigungsverfahren ein zeitlicher Planungsvorlauf gegenüber dem Ausführungsbeginn des Autobahnbaus benötigt. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die zeitnahe Wahl eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nicht möglich und die Teilnehmergemeinschaft dadurch handlungsunfähig wäre. Die Wertermittlung der Grundstücke und die Vorarbeiten zur vorläufigen Besitzeinweisung könnten nicht erfolgen. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensschritte bis zur Entscheidung über etwaige Widersprüche hätte ferner zur Folge, dass die Zuweisung der neuen Grundstücke erheblich verzögert würde. Hieraus entstünden einer großen Anzahl von Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass die agrarstrukturellen Schäden aufgrund des Straßenbaues möglichst schnell beseitigt und kostenintensive Zwischenlösungen vermieden bzw. minimiert werden. Schließlich ist der Allgemeinheit im Hinblick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Straßenbaumaßnahme und in die Flurneuordnung einzusetzenden erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Diese Interessen überwiegen gegenüber dem Interesse etwaiger Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser- Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie beim Dienstgebäude Oldenburg des ArL Weser-Ems, Markt 15/16, 26122 Oldenburg Widerspruch eingelegt werden. Hinweis: Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Beschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Im Auftrage (Fabian) (LS)

Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 20 Mentzhausen wird hiermit im Verbund veröffentlicht. Gemeinde Jade Stadt Brake Gemeinde Stadland Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Henning Kaars Michael Kurz Klaus Rübesamen Stadt Elsfleth Gemeinde Rastede Stadt Varel Die Bürgermeisterin Der Bürgermeister Der Bürgermeister Brigitte Fuchs Dieter von Essen Gerd-Christian Wagner Gemeinde Ovelgönne Der Bürgermeister Christoph Hartz