B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 28. Januar 2015

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Transkript:

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch sk RA Nr. 2014-11614 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 28. Januar 2015 in der Beschwerdesache zwischen X Beschwerdeführer vertreten durch gegen Spital Y Vorinstanz betreffend die Verfügung Spital Y vom 24. Juni 2014 (bezüglich Rechnung für Kosten des Rettungsdiensteinsatzes vom 24. Juli 2011) I. Sachverhalt 1. Am Nachmittag des 24. Juli 2011 kollidierte X (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen. Infolge der Kollision stürzte er zu Boden. Polizei wie Sanität wurden zu der Unfallstelle gerufen. Der Beschwerdeführer wurde mit der Sanität zur Kontrolle ins Spital Y gefahren. Dort ist er gleichentags wieder entlassen worden. 2. Am 8. August 2011 stellte das Spital Y (nachfolgend: Vorinstanz) für den Rettungsdiensteinsatz Fr. 788.50 in Rechnung, welche der Beschwerdeführer nicht beglich. Daher

2 stellte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z am 8. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren auf Pfändung. Gegen den hierauf ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 verpflichtete die Vorinstanz sodann den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 946.70 (Kosten des Rettungsdiensteinsatzes zuzüglich der Betreibungsspesen und aufgelaufenem Zins). 3. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Er beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 788.50 gemäss Rechnung Nr. 2963475 nicht geschuldet sei und der Entscheid der angerufenen Beschwerdeinstanz sei dem zuständigen Betreibungsamt schriftlich mitzuteilen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz stellt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. September 2014 keinen Antrag in der Sache; sie führt jedoch aus, weshalb die erlassene Verfügung rechtens sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)

3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) 2 und folgedessen um eine Leistungserbringerin im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 SpVG 3 ). Im Rahmen der ihr als Leistungserbringerin übertragenen öffentlichen Aufgaben ist die Vorinstanz verfügungsberechtigt. Gestützt auf Art. 137 Abs. 1 SpVG kann gegen Verfügungen, die aufgrund des SpVG erlassen worden sind, Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG 4 geführt werden. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 VRPG). b) Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist ohne Weiteres zur Anfechtung der Verfügung legitimiert (Art. 65 VRPG). c) Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. d) Bezüglich dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 788.50 gemäss Rechnung Nr. 2963475 nicht geschuldet sei, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. 5 Ein besonderes Feststellungsinteresse wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers würde bereits mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollständig Rechnung getragen. Auf die Beschwerde ist im Umfang dieses Antrages nicht einzutreten. e) Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anwendbares Recht Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2014 auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten für den Rettungsdiensteinsatz vom 24. Juli 2011. Das SpVG und die SpVV sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Der mit der angefochtenen Verfügung geregelte und abgeschlossene Sachverhalt hat sich demnach unter altem Recht ereignet. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- 2 Vgl. RRB Nr. 508 vom 1. März 2006 3 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. statt vieler: BVR 2014/ 33 E. 1.4, mit Hinweisen

4 renden Tatbestandes Geltung haben. 6 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 24. Juli 2011 ereignet, womit dieser aufgrund des aspvg 7 und der aspvv 8 zu beurteilen ist. 3. Gebührenpflicht für Rettungsdiensteinsatz a) Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er begründet dies hauptsächlich damit, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag zum Transport ins Krankenhaus gegeben habe. Weder subjektiv noch objektiv habe es einen Grund für den Rettungsdiensteinsatz gegeben. Konsequenterweise habe sich der Beschwerdeführer daher geweigert, mit dem Rettungswagen mitzufahren. Die Kosten für den aufgezwungenen Dienst dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sei treuwidrig und falsch. Strittig ist damit vorliegend, ob die Kosten für den Rettungsdiensteinsatz zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. b) Die regionalen Rettungsdienste versorgen die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Gebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt (Art. 55 Abs. 1 und 2 aspvg). Die Rettungsleistungen werden von den Leistungserbringern durch die Patientinnen und Patienten oder ihre Versicherer nach den geltenden Tarifen und Preisen entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung abgegolten (Art. 82 aspvv). Die Abgeltung im Sinne von Art. 82 aspvv ist eine Benutzungsgebühr. Diese entsteht nicht nur, wenn eine Amtshandlung auf Wunsch und Antrag der betroffenen Person ausgelöst wird, sondern auch, wenn der Leistungserbringer von Amtes wegen oder auf Veranlassung einer Drittperson einschreitet, weil die betroffene Person ihr Verhalten für die Verrichtung gegeben hat oder die Verrichtung wenigstens teilweise in ihrem Interesse liegt. 9 Die Gebührenpflicht entfällt nur, wenn das Gemeinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird. 10 c) Der massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten wie folgt: Am Nachmittag des 24. Juli 2011 ist der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aufgrund einer Kollision mit einem Personenwagen gestürzt. In der Folge ist er vom Rettungsdienst von der Unfallstelle zur Kontrolle ins Krankenhaus transportiert worden. Gemäss eigenen Angaben konnte der Be- 6 Statt vieler: BGE 129 V 1, E. 1.2, mit Hinweisen 7 Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (aspvg; BAG 05-106) 8 Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 (aspvv; BAG 06-10) 9 Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, 57, N. 18 ff. 10 Zum Ganzen: unveröffentlichtes Urteil Nr. 100.2009.236 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2010, E. 2.1, mit Hinweisen

5 schwerdeführer nach dem Sturz sofort wieder auf den Beinen stehen. Davongetragen habe er leichte Schürfungen. Das Protokoll des Rettungsdiensteinsatzes hält dazu übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer diverse Schürfungen an unteren und oberen Extremitäten hatte. 11 Gemäss Protokoll sind keine motorischen Ausfälle festgestellt worden und der Bewusstseinszustand des Beschwerdeführers wurde vom Rettungsdienst als orientiert befunden. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. Demgemäss sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Rettungsdiensteinsatz aufgezwungen worden sei, nicht glaubwürdig: Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt bei klarem Bewusstsein war und selbständig gehen konnte. Wie er in diesem Zustand zu einem Transport mit dem Rettungsdienst gezwungen worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, noch ist dies denkbar. Auch findet sich im Protokoll des Rettungseinsatzes kein derartiger Hinweis. Es ist daher vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls nach anfänglichem Zögern dem Rettungswagen selbständig und damit freiwillig zugestiegen ist, um im Spital allfällige nicht direkt ersichtliche Folgen des Sturzes abklären zu lassen. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, subjektiv wie objektiv sei der Rettungseinsatz nicht begründet gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend der vorangehenden Ausführungen die Leistung des Rettungsdienstes freiwillig bezogen hat. Dies gilt als erstellt. Insofern dürfte er zum damaligen Zeitpunkt den Rettungsdiensteinsatz subjektiv entgegen seiner weder glaubhaften noch weiter begründeten Behauptung zumindest teilweise auch als angebracht erachtet haben. Im Ergebnis kann dies vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalt jedoch offen gelassen werden. Unerheblich ist des Weiteren, dass der Rettungseinsatz aufgrund der Kontrollen im Krankenhaus im Nachhinein objektiv als nicht notwendig beurteilt werden kann. Denn für den Entscheid über einen Rettungseinsatz ist immer auf die Situation abzustellen, wie sie sich den beteiligten Personen im Moment des Rettungseinsatzes präsentiert. Massgebend ist demnach eine ex ante Einschätzung. Andernfalls würde von den an Rettungseinsätzen beteiligten Personen Unmögliches verlangt. Auch wenn der Beschwerdeführer durch den Unfall im Ende keine bedeutenden Verletzungen davon getragen hat, haben ungewöhnliche äussere Faktoren auf seinen Körper eingewirkt, aufgrund deren ex ante ein Gesundheitsschaden zweifellos nicht ausgeschlossen werden konnte. 12 Der erfolgte Rettungsdiensteinsatz erschien zum Unfallzeitpunkt in nachvollziehbarer Weise zur Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsschadens angemessen. 11 Vgl. dazu unpaginierte Vorakten, Protokoll Rettungsdienst vom 24.7.2011 12 BGE 135 V 88, E. 3.2; vgl. auch BVR 2002/421, E. 3.c sowie BVR 2012/363, E. 3.1

6 e) Aus den beantragten Parteibefragungen sind weder anderweitige noch weiterführende Erkenntnisse zu erwarten; entsprechende Beweisanträge werden daher abgewiesen. f) Bei den Kosten für den Rettungsdiensteinsatz handelt es sich wie dargelegt um eine Benutzungsgebühr. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ein ausdrücklicher Auftrag des Leistungsempfängers zur Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorausgesetzt. Dies ist denn auch sachlogisch andernfalls könnte bei Rettungseinsätzen von urteilsunfähigen Personen nie eine Benutzungsgebühr erhoben werden. 13 Der Beschwerdeführer hat die Leistung des Rettungsdienstes unbestrittenermassen bezogen. Offensichtlich und zumindest teilweise lag besagte Leistung auch in seinem Interesse. Damit sind die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Benutzungsgebühr erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zweifellos gebührenpflichtig. Die Richtigkeit der Rechnung an sich ist vorliegend unbestritten. Die Kosten des Rettungsdiensteinsatzes vom 24. Juni 2011 sind dem Beschwerdeführer demnach zu Recht auferlegt worden. 4. Mitteilung an Betreibungsamt Z a) Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der angerufenen Behörde sei dem Betreibungsamt Z schriftlich mitzuteilen. b) Gemäss Art. 79 SchKG 14 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Das Rechtsöffnungsverfahren setzt ein Tätigwerden des Gläubigers voraus (vgl. Art. 80 und 82 SchKG). c) Gläubiger ist vorliegend die Vorinstanz. Es obliegt dieser, den gegen ihren Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag gegebenenfalls beseitigen zu lassen. Ohne Tätigkeit der Vorinstanz wird weder der Rechtsvorschlag beseitigt noch die Betreibung fortgesetzt. Die Mitteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheides an das entsprechende Betreibungsamt hat demnach keinerlei Auswirkungen, weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers. Der entsprechende und überdies unbegründete Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 13 Vgl. unveröffentlichtes Urteil Nr. 100.2009.236 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2010, E. 2.5, mit Hinweisen 14 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

7 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV 15 ). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. Juli 2014 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21)

8 IV. Eröffnung - FS, zuhanden des Beschwerdeführers, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per GU DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Philippe Perrenoud Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.