Begriffsdefinitionen: Hunde bis zur 16.ten Lebenswoche. Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe SICD Zuchtordnung)

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Transkript:

Spinone- Italiano - Club Deutschland e.v. SICD Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano in Zuchtstätten des SICD bzw. in Zuchtstätten, die einen Vertrag über Züchterische Betreuung der Zucht der Hunderasse Spinone Italiano bei Nichtmitgliedschaft im SICD durch den zuchtbuchführenden Rassehundezuchtverein SICD abgeschlossen haben. Begriffsdefinitionen: Welpen: Zuchthunde: Hunde bis zur 16.ten Lebenswoche Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe SICD Zuchtordnung) Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben Hunde, die das zuchtfähige Alter überschritten haben Züchter: Eigentümer oder Besitzer zuchtfähiger Hunde, der im SICD einen eingetragenen Zwinger besitzt oder mit dem SICD den Vertrag Züchterischen Betreuung der Zucht der Hunderasse Spinone Italiano bei Nichtmitgliedschaft im SICD durch den zuchtbuchführenden Rassehundezuchtverein SICD abgeschlossen hat und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet. Zuchtstätte: unter Punkt C aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden Die Zuchterlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano erfüllt sind. Der Züchter / Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten, insbesondere die dortigen Vorgaben und Anforderungen an das Halten von Hunden. Eine Anbindehaltung von Hunden ist verboten. A) Ernährung Artgemäße Ernährung bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und eine der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur bzw. durch entsprechende Aus und Weiterbildungen anzueignen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung als auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist. B) Pflege Eine rassespezifische Pflege von Hunden der Rasse Spinone Italiano bezüglich des Haarkleides und der Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens wird vorausgesetzt. Zur Pflege gehören in jedem Fall die regelmäßige Kontrolle des Gebisses auf SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 1

Zahnsteinbildung, der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo und Ektoparasitenbefall), der Krallen und der Sauberkeit des Haarkleides, der Augen und der Ohren. Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur bzw. durch entsprechende Aus und Weiterbildungen anzueignen. Bei Kontrollen der Zuchtstätte durch den Zuchtwart muss in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zuchtwart umgehend verpflichtet, den Zuchtleiter davon in Kenntnis zu setzen. Dieser kann dem Züchter Auflagen erteilen. C) Verhaltensgerechte Unterbringung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Zuchtstätten, die sich nicht im oder in direkter Nähe zum Wohnhaus des Züchters befinden, sind nicht genehmigungsfähig. Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich: 1. Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen (z.b. in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage). 2. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern 3. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung Die Bedingungen zu den einzelnen Haltungsformen finden sich hier: 1. Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen (z.b. in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage). Dies kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein: 1.1. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein. 1.2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und vonungeziefer frei gehalten werden. 1.3. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeiten nach vorne geboten sind. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können. 1.4. Jedem Hund muss ein gewisser Freiraum zur Verfügung stehen: entsprechend seiner Widerristhöhe muss dem Hund ständig folgende uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf: SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 2

Rasse Fläche (in Quadratmeter) Zusätzliche Fläche (in Quadratmeter) für den ersten Hund für jeden weiteren Hund Spinone Italiano 12 6 1.5. Jede Bucht sollte direkten Zugang zum Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, die Mindestgröße von 20 Quadratmeter haben muss. 1.6. Das Hundehaus, die Garage, usw. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20 C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, in denen nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequelle angebracht werden kann, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung des Hundes auftritt. 1.7. Für tragende, werfende oder / und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen: 1.7.1. Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl nicht kleiner sein als 18 Quadratmeter. 1.7.2. Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird. 1.7.3. An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist. 1.7.4. Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.b. das Dach der Wurfkiste dienen. 1.7.5. Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18-20 C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich. 1.7.6. Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und von Ungeziefer frei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. 1.7.7. Dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 3

haben, der wie unter 1.9. beschrieben, beschaffen sein sollte. 1.8. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fliessendes Wasser vorhanden sein. 1.9. Freiauslauf 1.9.1. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, das sich die Hunde nicht daran verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beissen können. Mindestens eine Seite des Auslaufes muss dem Hund freie Sicht nach aussen ermöglichen. 1.9.2. In einem Auslauf dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein. 1.9.3. In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Grösse vorhanden sein. Den Hunden muss ausserdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch ausserhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden. 1.9.4. Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind befestigte Böden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. 1.10. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und die regelmässige Kontrolle der Zuchtstätte, nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er die Zuchtstätte nur ein oder zweimal täglich aufsucht. 1.11. Jedem Hund muss täglich mindestens zwei Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spazierganges oder in grossen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Aussenwelt abgeschottet sein. 1.12. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich drei Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier zusätzlich rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen. Welpen ab der sechsten Lebenswoche benötigen ausserdem ausreichend Kontakt mit Personen, die fremd sind. SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 4

Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken. 1.13. Die Forderung des 2.2. Tierschutzgesetz hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgerechter Bewegung genommen wird. 2. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 2.1. Jedem Hund muss folgende unten stehende Mindestgrösse als Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren Hund im gleichen Zwinger sind die unten stehenden Quadratmeter hinzuzurechnen. Rasse Fläche (in Quadratmeter) Zusätzliche Fläche (in Quadratmeter) Hündin mit Welpen für den ersten Hund für jeden weiteren Hund Spinone 12 6 18 Italiano Die mindestens notwendige Grundfläche für einen zusätzlichen Auslauf muss den Bedingungen des Punktes 1.9. entsprechen. 2.2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum = Hundehütte zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss: 2.2.1. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.b. aus allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. Siehe auch 1.6. 2.2.2. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warmhalten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. 2.2.3. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Grösse des Hundes entsprechen; sie darf nur so gross sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag geschützt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein. 2.2.4. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen und angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfliessen kann. Er muss regelmässig von Kot gereinigt werden. 2.2.5. Dem Hund muss ausserhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 5

Verfügung stehen, auf der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann. 2.3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.9. beschrieben, beschaffen sein. 2.4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf in den ersten sechs Wochen ein Raum wie unter 1.7. beschrieben zur Verfügung steht. 2.5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte 1.12. und 1.13. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden. 2.6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden. 3. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung: werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Räumen untergebracht (z.b. im Souterrain oder im Keller oder in Hundezimmern, so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen: 3.1. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein. 3.2. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können. 3.3. Jedem Hund müssen die in 1.4. angegebenen Mindestgrößen zur Verfügung stehen. Auch hier gelten für jeden weiteren in der Bucht gehaltenen Hund die angegeben zusätzlichen Quadratmeter. 3.4. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20 C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Einzel-Heizquellen in jeder einzelnen Box ist eine andere Möglichkeit. 3.5. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, in denen nicht geheizt oder in denen keine Einzel- Wärmequelle angebracht werden kann, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. 3.6. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des weiteren gut zu belüften sein. 3.7. Für tragende, werfende und / oder säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes 1.7. SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 6

entsprechen muss. Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten. 3.8. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. 3.9. Die Punkte 1.12., 1.13. und 1.14. gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus. SICD e.v. Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano Seite 7