Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

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Rundschreiben 5/2010

Transkript:

Seite 1 von 5 Bundesministerium für Arbeit und Soziales des Entwurfs einer bindenden Festsetzung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Bekleidung und verwandten Erzeugnissen, Wäsche und verwandten Erzeugnissen Vom 17. April 2018 Auf Grund des 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Bekleidung und verwandten Erzeugnissen, Wäsche und verwandten Erzeugnissen den nachstehenden Entwurf der bindenden Festsetzung beschlossen, die hiermit gemäß 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemacht wird. Schriftliche Einsprüche in doppelter Ausfertigung können bis zum 19. Juni 2018 bei der Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn, eingereicht werden. Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden. Bonn, den 17. April 2018 Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Bekleidung und verwandten Erzeugnissen, Wäsche und verwandten Erzeugnissen Die Vorsitzende Angelika Wascher

Seite 2 von 5 Die bindende Festsetzung gilt: sachlich: Entwurf einer bindenden Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen einschließlich Urlaub, Jahressonderzahlung und Entgeltumwandlung für die in der Herstellung von Krawatten in Heimarbeit Beschäftigten/Ost für die Herstellung von Krawatten aller Art; 1 Geltungsbereich persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten ( 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes); räumlich: für das Gebiet des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Teils des Landes Berlin sowie der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 2 Mindeststundenentgelte Die gemäß 3 zu ermittelnden Fertigungszeiten sind mit folgenden Mindeststundenentgelten zu vergüten: ab 1. September 2018 1) Grundentgelt 8,77 2) Bei ausschließlicher Ausführung von Verpackungs- und/oder Aufmachungsarbeiten Die Mindeststundenentgelte gelten für Näh- und Handarbeiten sowie Bügeln. Sie gelten nicht für den Zuschnitt (siehe 4). 3 Fertigungszeiten (1) Wird Heimarbeit an in Heimarbeit Beschäftigte und Hausgewerbetreibende, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen arbeiten, vergeben, können die im Betrieb des Auftraggebers angewandten Fertigungszeiten Anwendung finden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Heimarbeit muss mit Tätigkeiten von Betriebsarbeitern vergleichbar sein. b) Die Heimarbeit muss mit vergleichbaren technischen Hilfsmitteln wie im Betrieb verrichtet werden. c) Ist im Betrieb des Auftraggebers ein Betriebsrat vorhanden, müssen diese Vorgabezeiten des Betriebs mit dem Betriebsrat schriftlich vereinbart sein. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht gegeben, so sind die von einem Heimarbeiter bei normaler Leistung für die betreffenden Arbeiten aufzuwendenden Fertigungszeiten einschließlich der Zuschläge für Verteil- und Erholzeiten durch den Auftraggeber feststellen zu lassen und in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben bzw. ist dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Arbeit angeliefert wird, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Diese Fertigungszeiten sind der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legen. Die Berechnungsunterlagen sind aufzubewahren. Die Zeitaufnahmen für die Feststellung der Fertigungszeiten sind nach der Refa-Methodenlehre vorzunehmen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, bleibt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 des Betriebsverfassungsgesetzes hierdurch unberührt. (3) Die für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder in Heimarbeit Beschäftigten maßgeblichen Fertigungszeiten sind schriftlich zu vereinbaren. Diese Fertigungszeiten sind der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legen. (4) Die Fertigungszeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen für persönliche Verteilzeit und für Erholung folgende Mindestzuschläge enthalten: für persönliche Verteilzeit 5 %, für Erholung 10 %. 8,41 4 Zuschnitt (1) Wird vom Auftraggeber die Arbeit zugeschnitten ausgegeben, so muss sie nähfertig sein. (2) Wird der Zuschnitt von in Heimarbeit Beschäftigten ausgeführt, so ist das Entgelt hierfür vor Ausgabe der Arbeit schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist die Stoffart und die Auftragsmenge (Einzelschnitt oder Mengenschnitt) zu berücksichtigen.

Seite 3 von 5 5 Heimarbeitszuschlag und Maschinenbenutzung (1) In Heimarbeit Beschäftigte erhalten auf das Entgelt einen Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) von 10 %. (2) Stellt der Auftraggeber Maschinen zur Verfügung, darf der Kostenzuschlag nicht gekürzt werden. Vereinbarungen über eine angemessene Miete, über die Unterhaltung, Wartung bzw. Nutzung sowie über Reparaturen der Maschinen können vorher schriftlich getroffen werden. 6 Nähmaterial Notwendiges Nähmaterial und sonstige Zutaten sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 7 Transportkosten Muss die Arbeit abgeholt oder an den Auftraggeber abgeliefert werden, so sind die hierfür nachweislich entstandenen Fahrtkosten durch den Auftraggeber zu vergüten. 8 Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt und Bemessungsgrundlage (1) Die in Heimarbeit Beschäftigten erhalten einen bezahlten Erholungsurlaub von 36 Werktagen. (2) Der Zuschlag für das Urlaubsentgelt beträgt 14,3 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge, ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz) und den Urlaub zu leistenden Zahlungen. 9 Jahressonderzahlung und Bemessungsgrundlage Die in Heimarbeit Beschäftigten erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von 4,2 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge, ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen. 10 Anspruch auf Entgeltumwandlung (1) Heimarbeiter können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern schriftlich vereinbart. (2) Zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden. 11 Umwandelbare Entgeltbestandteile (1) Umgewandelt werden können auf Verlangen des Heimarbeiters Ansprüche auf a) die Jahressonderzahlung im Sinne von 9, b) sonstige Entgeltbestandteile, soweit es sich im Grunde nach um sozialversicherungs-/beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. (2) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden. 12 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts (1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt. (2) Die Auftraggeber und Heimarbeiter können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. (3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der Heimarbeiter die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.

Seite 4 von 5 13 Verfahren (1) Der Heimarbeiter muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die Heimarbeiter haben den/die umzuwandelnden Anspruch/Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrags anzugeben. (2) Der Heimarbeiter ist an die jeweilige Entscheidung, in der bindenden Festsetzung festgelegte Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich so wesentlich, dass eine Entgeltumwandlung nicht mehr zuzumuten ist. (3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. 14 Durchführungsweg (1) Der Auftraggeber bietet dem Heimarbeiter für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg gemäß 1 in Verbindung mit 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung). (2) Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchführungswege sowohl eine nach den 10a, 82 ff. des Einkommensteuergesetzes geförderte als auch eine ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist. (3) Das Angebot des Auftraggebers ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Heimarbeiter bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat. Durchführungsweg und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart. 15 Fortführung der Versorgungsanwartschaft Der Auftraggeber prüft auf Verlangen des Heimarbeiters, ob er die beim bisherigen Auftraggeber oder Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften übernimmt. 16 Insolvenzsicherung Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich oder anderweitig gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor. 17 Informationspflichten Der Auftraggeber informiert die Heimarbeiter über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den Heimarbeiter unverzüglich weitergegeben. 18 Entgeltverzeichnis Der Auftraggeber hat Entgeltverzeichnisse im Raum der Ausgabe und Abnahme offen auszulegen bzw. dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Arbeit angeliefert wird, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Sie sind während des laufenden und der beiden folgenden Kalenderjahre aufzubewahren. 19 Aushändigung der bindenden Festsetzung Die Auftraggeber sind gehalten, den in Heimarbeit Beschäftigten einen Abdruck dieser bindenden Festsetzung nebst Anlage (einschließlich ihrer späteren Änderungen) unentgeltlich gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 20 Ausschlussfristen (1) Die sich aus dieser bindenden Festsetzung ergebenden Ansprüche (einschließlich ihrer späteren Änderungen) verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten einen Abdruck dieser bindenden Festsetzung (einschließlich ihrer späteren Änderungen) ausgehändigt hat. (2) Bei der Anwendung dieser Ausschlussfrist bleiben die 138, 157 und 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

Seite 5 von 5 21 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall und Feiertagsbezahlung Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach 10 des Entgeltfortzahlunggesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung, der Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist. Die in Heimarbeit Beschäftigten erhalten außerdem einen zusätzlichen Zuschlag gemäß 11 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 22 Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 27. Oktober 2015 (BAnz AT 06.04.2016 B3) außer Kraft.