LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Juni

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1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Juni 2018 Nr. 51 Verordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Auwälder am Unteren Inn in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Auwälder am Unteren Inn in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund des 15 Abs. 2 und des 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet: 1 Bezeichnung Das Gebiet Auwälder am Unteren Inn in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 ( 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der FFH-Richtlinie ( 7 Z 1) und wird als Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn bezeichnet. 2 Grenzen (1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich. (2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Innauen bei Schärding in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, erfasst ist. 3 Schutzzweck Schutzzweck des Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn ( 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie ( 7 Z 1)

Oö. LGBl. Nr. 51/2018 - ausgegeben am 22. Juni 2018 2 von 6 Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der FFH- Richtlinie (Kennzeichnung eines Bezeichnung des Lebensraums prioritären natürlichen Lebensraums mit einem * ) 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco- Brometalia) 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco- Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum 9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) und 2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ( 7 Z 1) und deren Lebensräume Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der FFH-Richtlinie Bezeichnung der Art 1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) 1145 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) 1166 Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) Beschreibung des Lebensraums Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

Oö. LGBl. Nr. 51/2018 - ausgegeben am 22. Juni 2018 3 von 6 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) 1337 Biber (Castor fiber) 1355 Fischotter (Lutra lutra) 5339 Bitterling (Rhodeus amarus) Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln 4 Erlaubte Eingriffe (1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. (2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001: 1. in beiden Zonen: a) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung; b) das Befahren durch Berechtigte; c) der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen und Wege; d) das Freischneiden von Leitungstrassen in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März; e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter; f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei; g) die rechtmäßige Räumung von Oberflächengewässern; 2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A: 2.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung; 2.2. in der Forstwirtschaft: a) die Einzelstammentnahme; b) Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind; c) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang; d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, punktuelle Düngung des Jungwuchses) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung; e) der mechanische Kulturschutz in Form des Ausmähens; f) die Naturverjüngung; g) die Aufforstung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung; 3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B: a) die zweimal jährliche Mahd samt Abtransport des Mähguts; b) das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen vom 1. Oktober bis 31. März.

Oö. LGBl. Nr. 51/2018 - ausgegeben am 22. Juni 2018 4 von 6 (3) In der Zone C führen insbesondere die im 2 der Verordnung, mit der die Innauen bei Schärding in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. 5 Ziel des Landschaftspflegeplans (1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten. (2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen. Tabelle 3 6 Landschaftspflegeplan Gemäß 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Bezeichnung des Lebensraums 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea Pflegemaßnahmen Erhalt wechselnder Wasserstände 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho- Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer Erhalt wechselnder Wasserstände Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts) Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts

Oö. LGBl. Nr. 51/2018 - ausgegeben am 22. Juni 2018 5 von 6 7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) 9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio- Acerion 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit und 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten Tabelle 4 Bezeichnung der Art 1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) 1145 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) 1166 Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) 1337 Biber (Castor fiber) 1355 Fischotter (Lutra lutra) 5339 Bitterling (Rhodeus amarus) Pflegemaßnahmen Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik 7 Verweisungen Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. FFH-Richtlinie : Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom

Oö. LGBl. Nr. 51/2018 - ausgegeben am 22. Juni 2018 6 von 6 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 : Durchführungsbeschluss (EU) 2018/43 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Annahme einer elften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 15 vom 19.1.2018, S 397 ff. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Haimbuchner Landeshauptmann-Stellvertreter Anlagen Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/amtssignatur