Code-Bezeichnung. 2 Grenzen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Code-Bezeichnung. 2 Grenzen"

Transkript

1 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet wird und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund des 15 Abs. 2 und des 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet: 1 Bezeichnung Das Gebiet Dachstein ist 1. Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie ( 7 Z 1) sowie 2. gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014 ( 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 und wird als Europaschutzgebiet Dachstein bezeichnet. 2 Grenzen (1) In der Anlage ist die Grenze des Europaschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : (Anlage 1) und den Teilplänen im Maßstab 1 : (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich. (2) Die südliche und östliche Grenze des Europaschutzgebiets bildet jedenfalls die Grenze des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A(x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426). (3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung erfasst ist: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes Dachstein erlassen wird, geändert wird, LGBl. Nr. 10/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. xx/ Schutzzweck (1) Schutzzweck des Gebiets ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie ( 7 Z 1): Tabelle 1: A091 A103 A104 A106 A107 A108 A217 A223 A234 A236 A239 A241 A320 Code-Bezeichnung Bezeichnung der Art Steinadler Wanderfalke Haselhuhn Alpenschneehuhn Birkhuhn Auerhuhn Sperlingskauz Raufußkauz Grauspecht Schwarzspecht Weißrückenspecht Dreizehenspecht Zwergschnäpper

2 und 2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten: Tabelle 2: A250 A256 A259 A261 A282 A313 Code-Bezeichnung Bezeichnung der Art Felsenschwalbe Baumpieper Bergpieper Gebirgsstelze Ringdrossel Berglaubsänger und 3. der nachstehend angeführten Lebensräume der in Tabelle 1 und 2 angeführten Vogelarten: Bezeichnung des Lebensraums Felswände Felslebensräume der alpinen Zone Alpine Matten Latschengebüsche der alpinen Zone Naturnahe Waldflächen von der montanen bis zur subalpinen Zone und 4. der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie ( 7 Z 1): Tabelle 3: Codebezeichnung gemäß der Bezeichnung des Lebensraums FFH-Richtlinie Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem * 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 4060 Alpine und boreale Heiden *4070 Buchvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo- Rhododendretum hirsuti) 6170 Alpiune und subalpine Kalkrasen *6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montane bis alpinen Stufe *7110 Lebende Hochmoore *7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion) 7230 Kalkreiche Niedermoore 8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotudifolii) *8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation *8240 Kalk-Felsenpflaster 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 8340 Permanente Gletscher 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9140 Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex

3 arifolius 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) *9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion 91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) 9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald 5. Tabelle 4: Code-Bezeichnung Bezeichnung der Art 1052 Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel (Euphydryas maturna) 1163 Koppe (Cottus gobio) 1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) 4 Erlaubte Maßnahmen (1) Die im 2 der Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes Dachstein erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. xx/2015, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des 24 Abs. 3 Oö. NSchG (2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß 24 Abs 3 Oö. NSchG (3) Außerhalb des in 2 Abs. 3 genannten Naturschutzgebietes führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001: a) das Betreten des Schutzgebietes, ausgenommen der Moorflächen; b) die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen zugelassener Tätigkeiten; c) forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; d) die Holznutzung, ausgenommen die Zirbe; e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie die Jagd auf Raufußhühner; f) Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauten, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen; g) die Wiederherstellung von Almeinrichtungen gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden; h) die Ausübung der Alm- und Weidenutzung samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden sowie das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) jeweils ausgenommen auf Moorflächen; i) das Befahren bestehender Straßen durch die Grundeigentümer und Berechtigte; j) die Benützung und Erhaltung rechtmäßig bestehender Klettersteige; k) die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen; l) Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für bestehende Schutzhütten, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit Schidoo und Pistengeräten sowie sonstigen Fahrzeugen auf bestehenden Straßen und Pisten; m) das Starten und Landen sowie das Überfliegen des Gebietes - auch unterhalb einer Höhe von m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern für Rettungsflüge sowie für Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von Almeinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Seilbahnanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie das Überfliegen mit Segelflugzeugen; n) die Ausübung des Tourenschilaufs; o) die Ausübung des Variantenschilaufs im Bereich der Varianten Schönberg, Angeralm, Imisl und Eisgrube ; p) der Betrieb der bestehenden Seilbahnen, Liftanlagen und Pisten; q) die Nutzung der bestehenden Quellfassungen;

4 r) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten bei bestehenden Objekten inklusive dazu erforderliche Transportfahren auf bestehenden Straßen und Pisten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; s) die Holz- und Streunutzung für Einforstungsberechtigte auf deren Sondernutzungsflächen (Holz- und Streugelacke) sowie Weidenutzungsrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden; t) die mechanische Präparierung der rechtmäßig bestehenden Schipisten und Langlaufloipen mit Pistengeräten; u) die Ausübung des Paragliding- und Drachenfliegersports mit nicht motorisierten Geräten. 5 Ziele des Landschaftspflegeplans (1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete gemäß 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten. (2) Die Umsetzung der zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen. (3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 3 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : (Anlagen 2/1 bis 2/11) und in der Anlage 3 (Auflistung der auf den esg-flächen vorkommenden Lebensraumtypen) dargestellt. 6 Landschaftspflegeplan (1) Gemäß 15 Abs 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten Tabelle 5: Bezeichnung der Art samt Code A091 Aquila chrysaetos Steinadler A103 Falco peregrinus Wanderfalke A104 Bonasa bonasia Haselhuhn A408 Lagopus mutus helveticus Alpenschneehuhn A409 Tetrao tetrix Birkhuhn A108 Tetrao urogallus Auerhuhn Erhalt großräumig ungestörter Flächen im gesamten Gebiet und Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswänden Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten Felswänden Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; Selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; Effiziente Besucherlenkung abseits der Reviere Erhalt von großräumig ungestörten Flächen in Lagen über der Baumgrenze Erhalt bestehender Bracheflächen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Waldflächen (v.a. Misch- und Fichtenwälder) mit ausreichend Altholzbeständen sowie

5 A217 Glaucidium passerinum Sperlingskauz A223 Aegolius funereus Raufußkauz A234 Picus canus Grauspecht A236 Dryocopus martius Schwarzspecht A239 Dendrocopos leucotus Weißrückenspecht A241 Picoides tridactylus Dreizehenspecht A320 Ficedula parva Zwergschnäpper Bestandeslichtungen Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; Vermeidung von Störungen während der Balzund Brutzeit Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; Extensive Grünlandnutzung, Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Erhalt und Entwicklung von buchenreichen Altholzbeständen; Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm); Belassen von stehendem Totholz; Außernutzungstellung von Waldbeständen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit Kein Schutzgut mit signifikantem Vorkommen. Daher keine Festlegung gezielter 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Zugvogelarten zu gewährleisten Tabelle 6: Bezeichnung der Art samt Code A250 Ptyonoprogne rupestris Felsenschwalbe A256 Anthus trivialis Baumpieper A259 Anthus spinoletta Bergpieper A261 Motacilla cinerea Gebirgsstelze Erhalt störungsarmer Felswände Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen auf Almen und über der Waldgrenze Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Bereich der Bäche des Gebietes

6 A282 Turdus torquatus Ringdrossel Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen A313 Phylloscopus bonelli Berglaubsänger Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen der lichten Waldbestände 3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 7 genannten natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten Tabelle 7: Bezeichnung des Lebensraumes samt Code Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit 3140 benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation 3150 des Magnopotamions der Hydrocharitions Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit 3260 Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 4060 Alpine und boreale Heiden Buschvegetation mit Pinus mugo und *4070 Rhododendron hirsutum (Mugo- Rhododendretum hirsuti) 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen Artenreiche montane Borstgrasrasen (und *6230 submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe *7110 Lebende Hochmoore *7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion) 7230 Kalkreiche Niedermoore Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag Verbot sämtlicher Regulierungsmaßnahmen und sonstiger flussbaulicher Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo, Extensive Beweidung; Verzicht auf Düngung; Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf Betretungsverbot; keinerlei Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Sicherung der hydrologischen Standortsbedingungen; Verzicht auf Beweidung, allenfalls Errichtung einer Zäunung zur Verhinderung der Beweidung; Besucherlenkung im Umfeld Betretungsverbot, Sicherung der hydrologischen Standortsbedingungen Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortsbedingungen; Keinerlei Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf; Besucherlenkung im Umfeld

7 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der 8120 montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii) *8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, vordringlich in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation *8240 Kalk-Felspflaster 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen Verbot des Betretens. Besucherlenkung im Umfeld 8340 Permanente Gletscher Einschränkung der touristischen Nutzung (Schilauf, Langlauf) auf bereits touristisch erschlossene Bereiche; keinerlei Neuerrichtung von Liftanlagen und / oder Schipisten und Langlaufloipen 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; 9140 Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung Ahorn und Rumex arifolius bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung Außernutzungsstellung oder zumindest 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk- Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht;

8 *9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus 91F0 laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) 9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-) Verjüngung Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-) Verjüngung Gezielte Förderung / Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen und 4. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 8 genannten Pflanzen- und Tierarten zu gewährleisten. Tabelle 8: Bezeichnung der Art samt Code 1052 Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel Femelschlag im Bereich geeigneter, Eschendominierter Waldbereiche 1163 Koppe Erhalt naturbelassener Gewässerstrukturen 1902 Frauenschuh Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile

9 (2) Darüber hinaus ist der Landschaftspflegeplan, der im Rahmen der in 2 Abs. 3 angeführten Verordnung erlassen wurde, anzuwenden. 7 Verweisungen Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. Vogelschutz-Richtlinie : Richtlinie 2009/447/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom , S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom , S. 193 ff 2. FFH-Richtlinie : Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206vom , S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom , S 193 ff; 3. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/71 der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014 : Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L18 vom , S 328 ff. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 6/2005, außer Kraft Für die Oö. Landesregierung Dr. Haimbuchner Landesrat N:\RECHTD\MÖSTL\ESG\Dachstein\Verordnung\201115_NEU.docx

Verordnung. 1 Bezeichnung

Verordnung. 1 Bezeichnung Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Unteres Steyr- und Ennstal als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund des 15

Mehr

Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der FFH-Richtlinie 1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Waldbestände mit absterbenden oder

Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der FFH-Richtlinie 1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Waldbestände mit absterbenden oder Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Auwälder am Unteren Inn in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Juni

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Juni 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Juni 2018 Nr. 51 Verordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Auwälder am Unteren Inn in den Gemeinden Antiesenhofen,

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 47 vom 13. September 2017 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Dorchetal Name: Dorchetal Landes-Nr.: 524 EU-Nr.: DE

Mehr

Feststellungsentwurf

Feststellungsentwurf Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Traunstein B 20_830_0,211 bis B 20_830_4,692 PROJIS-Nr.: ---- B 20 Burghausen Marktl 3-streifiger Ausbau Feststellungsentwurf für eine Bundesfernstraßenmaßnahme 3-streifiger

Mehr

Feststellungsentwurf

Feststellungsentwurf Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+186 B 21_100_2,774 bis B 21_100_3,960 Feststellungsentwurf vom 30.01.2017 Unterlage 19.4 Feststellungsentwurf für eine Bundesfernstraßenmaßnahme Unterlage 19.4 Umweltfachliche

Mehr

Raufußhühner wichtige Schirmarten für weitere bedeutende Waldvögel?

Raufußhühner wichtige Schirmarten für weitere bedeutende Waldvögel? Raufußhühner wichtige Schirmarten für weitere bedeutende Waldvögel? Schutz, Erhalt und Verbesserung der Vogellebensräume im Karwendel Hermann Sonntag, Naturpark Karwendel Übersicht Der Naturpark Karwendel

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 11. April 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 11. April 2017 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 11. April 2017 15. Verordnung: Europaschutzgebietsverordnung; Änderung [CELEX-Nr.: 31992L0043] Verordnung der Wiener Landesregierung, mit

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 53 vom 4. Oktober 2017 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Karpfensee bei Boisterfelde Name: Karpfensee bei Boisterfelde

Mehr

Entwurf. Verordnung. Auf Grund des 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet: Schutzgebiet

Entwurf. Verordnung. Auf Grund des 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet: Schutzgebiet Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der Teile der Gemeinde Strobl zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Zinkenbach-Karlgraben Europaschutzgebietsverordnung) Auf Grund des 22a

Mehr

Feststellungsentwurf

Feststellungsentwurf Ertüchtigung der Stützbauwerke am Bodenberg Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+186 B 21_100_2,774 bis B 21_100_3,960 Feststellungsentwurf vom 30.01.2017 Unterlage 19.3 Feststellungsentwurf für eine Bundesfernstraßenmaßnahme

Mehr

ENERGIESPEICHER RIEDL

ENERGIESPEICHER RIEDL ENERGIESPEICHER RIEDL Planfeststellungsverfahren FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal Anlage 1: Rechtsvorschrift für das Europaschutzgebiet Oberes

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND 179 Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 10. Juni 2008 25. Stück 55. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2008 über die Erklärung des Naturschutzgebietes

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 40 vom 24. Juli 2017 4 Anlage 2 1. Der Loben Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Name: Der Loben (Zusammenlegung der Gebiete Der

Mehr

1 Bezeichnung. 2 Grenzen. 3 Schutzzweck

1 Bezeichnung. 2 Grenzen. 3 Schutzzweck Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung" als Europaschutzgebiet bezeichnet und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 26 vom 11. Mai 2017 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Buckow Waldsieversdorfer Niederungslandschaft Name: Buckow

Mehr

Entwurf von hydrogeothermischen Anlagen an deutschen Straßentunneln. Christian Moormann Patrik Buhmann

Entwurf von hydrogeothermischen Anlagen an deutschen Straßentunneln. Christian Moormann Patrik Buhmann Anlage XVI zu: Entwurf von hydrogeothermischen Anlagen an deutschen Straßentunneln von Christian Moormann Patrik Buhmann Institut für Geotechnik (IGS) Universität Stuttgart Berichte der Bundesanstalt für

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 12. Mai 2017 4 Anlage 2 1. Bergen-Weißacker Moor Name: Bergen-Weißacker Moor Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Landes-Nr.:

Mehr

SANIERUNG UNTERE SALZACH

SANIERUNG UNTERE SALZACH T e c h n i s c h e s B ü r o f ü r B i o l o g i e Dr. Josef Eisner Tel.: 0664 4218522, e-mail: tb.eisner@aon.at Grünmarkt 1, A-4400 Steyr SANIERUNG UNTERE SALZACH Auswirkungen auf die Zielsetzungen der

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 7. Februar

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 7. Februar 1 von 12 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 7. Februar 2018 Nr. 16 Verordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung

Mehr

Staatliches Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Neubrandenburg

Staatliches Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Neubrandenburg Staatliches Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Neubrandenburg FFH-Managementplanung für das FFH-Gebiet DE 2545-303 Tollensesee mit Zuflüssen und umliegenden Wäldern UmweltPlan GmbH: Dipl.-Ing. Antje Sluschny,

Mehr

Landesgesetzblatt 10.

Landesgesetzblatt 10. P. b. b. GZ 02Z032441 M 21 Landesgesetzblatt Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 7. Februar 2006 4. Stück 10. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Jänner 2006 zur Erfassung unbekannter

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 32 vom 7. Mai 2018 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Alte Spreemündung Name: Alte Spreemündung Landes-Nr.: 58 EU-Nr.:

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 19 vom 8. März 2018 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Cumlosen-Wittenberge-Rühstädter Elbniederung Name: Cumlosen-Wittenberge-Rühstädter

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Landes-Nr.: 613

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Landes-Nr.: 613 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 60 vom 4. Dezember 2015 5 Anlage 2 (Gebiete 1 bis 15) 1. Alteno-Radden Ergänzung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Name: Alteno-Radden

Mehr

Amtsblatt für Brandenburg

Amtsblatt für Brandenburg 997 Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 16. Jahrgang Potsdam, den 19. Oktober 2005 Nummer 41 Inhalt Seite Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 41 vom 22. Juni 2018 4 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Anlage 2 1. Arensnest Name: Arensnest Landes-Nr.: 412 EU-Nr.: DE 3840-302

Mehr

FFH- und Vogelschutzgebiet Birzberg, Honigsack/Kappelberg bei Fechingen. - Erhaltungsziele - Stand: Allgemeines Erhaltungsziel:

FFH- und Vogelschutzgebiet Birzberg, Honigsack/Kappelberg bei Fechingen. - Erhaltungsziele - Stand: Allgemeines Erhaltungsziel: Stand: 29.04.19 FFH- und Vogelschutzgebiet 6808-301 Birzberg, Honigsack/Kappelberg bei Fechingen - Erhaltungsziele - Allgemeines Erhaltungsziel: Erhaltung und Gewährleistung der Nicht-Verschlechterung

Mehr

Auf der Suche nach Wildnis

Auf der Suche nach Wildnis Foto zum Thema... Umweltbundesamt Auf der Suche nach Wildnis Ein Streifzug durch Strategien, Gesetze und Natur 1 Wegweiser Definitionen Internationale Übereinkommen Strategien auf internationaler, EU-Ebene,

Mehr

Die Sieg als FFH-Gebiet Was macht die Sieg im europäischen Verbundsystem so wertvoll?

Die Sieg als FFH-Gebiet Was macht die Sieg im europäischen Verbundsystem so wertvoll? Die Sieg als FFH-Gebiet Was macht die Sieg im europäischen Verbundsystem so wertvoll? Dr. Andreas Weih Die Sieg als FFH-Gebiet Gliederung Das Europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 Die Sieg im NATURA

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 56 vom 26. Oktober 2017 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Briesetal Name: Briesetal Landes-Nr.: 428 EU-Nr.: DE 3246-302

Mehr

Amtsbfatt. für den Landkreis. 06erspreerwal2f - Lausitz. Senftenberg, 19. Oktober 2017 Nr. 09/2017. Inhaltsverzeichnis: Seite

Amtsbfatt. für den Landkreis. 06erspreerwal2f - Lausitz. Senftenberg, 19. Oktober 2017 Nr. 09/2017. Inhaltsverzeichnis: Seite Amtsbfatt für den Landkreis 06erspreerwal2f - Lausitz Jahrgang 24 Senftenberg, 19. Oktober 2017 Nr. 09/2017 Herausgeber: Land kreis Oberspreewa Id-Laus itz 1 Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg landrat@osronline.de

Mehr

Zu Natura Anhang zu 3.1.3

Zu Natura Anhang zu 3.1.3 Zu 3.1.3 Natura 2000 Anhang zu 3.1.3 Nr. Erläuterungskarte 6 FFH-Nr. / EU-Code FFH-Name Beschreibung (B) und Schutzwürdigkeit (S) Maßgebliche Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I FFH-Richtlinie Maßgebliche

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.5.2012 C(2012) 3392 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 29.5.2012 auf Ersuchen Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des

Mehr

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird Auf Grund des 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

Mehr

Managementplan FFH-Gebiet Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra

Managementplan FFH-Gebiet Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra Managementplan FFH-Gebiet Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra Beiratssitzung am 12.05.2015 in Todtmoos Seite 1 Ablaufschema MaP im Wald Waldbiotopkartierung 2007/2010 (2012 Aktualisierung) Forsteinrichtung

Mehr

Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz

Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz (rund 71 ha) Gebietsbeschreibung Das NABU-Gebiet Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz gehört zu einem der beiden großen Warnow-Durchbruchstäler des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

FFH- und Vogelschutzgebiet Dollberg und Eisener Wald. - Erhaltungsziele - Entwurf. Allgemeines Schutzziel:

FFH- und Vogelschutzgebiet Dollberg und Eisener Wald. - Erhaltungsziele - Entwurf. Allgemeines Schutzziel: Entwurf FFH- und Vogelschutzgebiet 6308-301 Dollberg und Eisener Wald - Erhaltungsziele - Allgemeines Schutzziel: Erhaltung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der

Mehr

Präambel. 1 Naturschutzgebiet

Präambel. 1 Naturschutzgebiet Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Teichanlage an der Rinderweide" zwecks Anpassung an die FFH-Richtlinie in der Gemarkung Friedrichsburg, Stadt Hessisch Oldendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont,

Mehr

FFH-Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen - 2.Informationsveranstaltung

FFH-Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen - 2.Informationsveranstaltung StALU Vorpommern/ StALU Mittleres Mecklenburg/ Rostock FFH-Managementplanung für das FFH-Gebiet DE 1941-301 Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen - 2.Informationsveranstaltung UmweltPlan GmbH Datum: 28.

Mehr

FIS FFH- Verträglichkeitsprüfung

FIS FFH- Verträglichkeitsprüfung FIS FFH- Verträglichkeitsprüfung Umgang mit Summationsund Erheblichkeitsprüfung - Konvention, Hinweise Beispiel - Ulrike Biedermann, FB 22 Planungsbeiträge zu Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopverbund

Mehr

NATURA 2000 Artenvielfalt der Bergwälder Gerald Gimpl 21. November 2017, Oktogon am Himmel

NATURA 2000 Artenvielfalt der Bergwälder Gerald Gimpl 21. November 2017, Oktogon am Himmel Gimpl NATURA 2000 Artenvielfalt der Bergwälder Gerald Gimpl 21. November 2017, Oktogon am Himmel Kontakt: Kuratorium Wald, Alser Straße 37/16, 1080 Wien Tel 01/406 59 38 15, gerald@wald.or.at Alpenschutz

Mehr

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Karl Hiesberger Inhalt Rechtliche Umsetzung NVP-Verfahren Managementpläne Schutzgebietsbetreuung EuGH-Verfahren 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des

Mehr

NATURA 2000 WAS SAGT BRÜSSEL?

NATURA 2000 WAS SAGT BRÜSSEL? NATURA 2000 IM WALD WO STEHEN WIR WIRKLICH? Montag, 23. März 2015 Nürnberg NATURA 2000 WAS SAGT BRÜSSEL? Stefan Leiner Referatsleiter Naturschutz, DG Umwelt, Europäische Kommission EU Waldstrategie Nachhaltige

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 25 vom 29. März 2018 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Buckauunterlauf und Nebenfließe Name: Buckauunterlauf und Nebenfließe

Mehr

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Mehr

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03 Stadt Einbeck Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit mit Natura 2000 Stand 09/03 M. Roger und St. Wirz Hannover 2003 PLANUNGSBÜRO DIPL.-ING. STEFAN WIRZ Beratender Ingenieur

Mehr

Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope

Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope Kurzbericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen Stefan Balla (Bosch & Partner

Mehr

Anlage 1 (zu 1 Nr. 1 BayNat2000V)

Anlage 1 (zu 1 Nr. 1 BayNat2000V) Anlage (zu Nr. BayNat2000V) Liste der FFH-Gebiete mit den jeweils gebietsspezifischen Lebensraumtypen nach Anhang I (sortiert nach EU-Code) bzw. Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (alphabetisch

Mehr

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 72 vom 20. Dezember 2017 4 Anlage 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 1. Alte Oderläufe im Oderbruch Name: Alte Oderläufe im Oderbruch

Mehr

Verzeichnis der zur Vertragsfläche gehörenden Flurstücke Stand:

Verzeichnis der zur Vertragsfläche gehörenden Flurstücke Stand: Anhang 1 zur Vereinbarung vom XX.XX.XXXX über den Schutz, die Pflege und die Nutzung von Waldflächen in dem NATURA 2000-Gebiet zwischen Herrn/Frau YX (Waldbesitzer) und dem Freistaat Thüringen, vertreten

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. . Jahrgang Nr. Templin, den..

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. . Jahrgang Nr. Templin, den.. AMTSBLATT für die Stadt Templin. Jahrgang Nr. Templin, den.. Inhaltsverzeichnis Seite Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft 1. Änderung der Verordnung über

Mehr

Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach. FFH-Vorprüfung. FFH-Gebiet Isarmündung

Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach. FFH-Vorprüfung. FFH-Gebiet Isarmündung GEW I / Isar / Donau Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach Anlage 3.3.1 Vorhaben: GEW I / Isar / Donau Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach

Mehr

Monitoring für das FFH-Gebiet Steinachtal bei Abtsteinach Informationsveranstaltung am Referent: Dr. Marcus Fritsch.

Monitoring für das FFH-Gebiet Steinachtal bei Abtsteinach Informationsveranstaltung am Referent: Dr. Marcus Fritsch. Monitoring für das FFH-Gebiet 6418-351 Steinachtal bei Abtsteinach Informationsveranstaltung am 26.02.2018 Themen des Monitorings: Erfassung und Bewertung von FFH- Lebensraumtypen (LRT) - Vergleich mit

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Verordnung. 1 Bezeichnung

Verordnung. 1 Bezeichnung Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Unteres Steyr- und Ennstal als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund des 15

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 107/4 STANDARD-DATENBOGEN 1. GEBIETSKENNZEICHNUNG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 107/4 STANDARD-DATENBOGEN 1. GEBIETSKENNZEICHNUNG DE8330471 Nr. L 107/4 STANDARDDATENBOGEN für besondere Schutzgebiete (BSG). Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommen (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG) 1. GEBIETSKENNZEICHNUNG

Mehr

Sonderstandorte in Sachsen-Anhalt

Sonderstandorte in Sachsen-Anhalt Sonderstandorte in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Gliederung Einführung Sonderstandorte Kartierung und Bewertung / Situation Agrarökologischer Sonderstandort Als agrarökologische

Mehr

FFH-VORPRÜFUNG. L 395 / L 470 Kreisverkehrsplatz ANLAGE Umbau der Einmündung zu einem Kreisverkehrsplatz. von NK Station

FFH-VORPRÜFUNG. L 395 / L 470 Kreisverkehrsplatz ANLAGE Umbau der Einmündung zu einem Kreisverkehrsplatz. von NK Station ANLAGE 19.5 FFH-VORPRÜFUNG L 395 / L 470 Kreisverkehrsplatz Umbau der Einmündung zu einem Kreisverkehrsplatz von NK 6511 035 Station bis NK.. Station Baufläche KVP ca. 7.500 m² aufgestellt: Kaiserslautern,

Mehr

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Oliver Thier Ziemendorf, 18.08.2017 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Gebietssicherung/Schutzbestimmungen

Mehr

Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm

Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm Verfahrensablauf zur Änderung der Verordnung: Informationsveranstaltung (18.06.2012) Ausarbeitung der Schutzgebietsverordnung

Mehr

Regierung von Mittelfranken

Regierung von Mittelfranken Sandmagerrasen Übersicht Stadtbiotopkartierung Bestand,Westteil Bestand, Mittelteil Bestand, Ostteil EU-Code Lebensraumtyp Ungefähre Fläche [ha] Anzahl der Teilflächen* 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3 Seite 1 V E R O R D N U N G des Landratsamts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal der Stadt Östringen vom 15. März 1984 Aufgrund von 24, 40, 58 Abs. 3 und 4 und 64

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen N 2016-1140001 Verordnung der Oö. Landesregierung mit der der Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung als Europaschutzgebiet bezeichnet wird Erläuternde Bemerkungen Gemäß 24 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind

Mehr

Erkundungsbohrungen BBT und Gerinnemesspegel im Bereich Valsertal

Erkundungsbohrungen BBT und Gerinnemesspegel im Bereich Valsertal Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz Naturkunde Abteilung Umweltschutz Fr. Dr. Olga Reisner im Hause Mag. Christian Plössnig Telefon +43(0)512/508-3464 Fax +43(0)512/508-3455 umweltschutz@tirol.gv.at

Mehr

Entwurf. Verordnung. Auf Grund des 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Entwurf. Verordnung. Auf Grund des 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom....., mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild-Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling) Auf Grund des 108a

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ

Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ NÖ Raufußhühnertag Lilienfeld 11.2.2015 Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ NÖ Landesjagdverband Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ Tote

Mehr

Nachhaltige forstliche Nutzung mit hinreichenden Alt-und Totholzanteil

Nachhaltige forstliche Nutzung mit hinreichenden Alt-und Totholzanteil Maßnahmenblatt Nr. 1 Konflikt oder Analyse/Bewertung: Wälder, keine Intensivierung der forstlichen Nutzung LRT: 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) LRT: 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 7

vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 7 vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 7 Filterbedingungen: - Gebietsnummer in 5048-302 - Aktualisierung 2015 Gebiet Gebietsnummer: 5048-302 Gebietstyp:

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 26. Jahrgang Potsdam, den 11. November 2015 Nummer 56 Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete

Mehr

Klimawandel: lokales und regionales Naturschutzmanagement

Klimawandel: lokales und regionales Naturschutzmanagement Regionales Management von Klimafolgen in der Metropolregion Hannover-Braunschweig-Göttingen Klimawandel: lokales und regionales Naturschutzmanagement Expertenrunde am 31.03.2011 in Hannover Dipl.-Ing.

Mehr

Natura 2000 im Ingolsthal

Natura 2000 im Ingolsthal Natura 2000 im Ingolsthal FFH-Schutzgut 6520 Berg-Mähwiesen - Kurzfassung Juli 2015 Auftraggeber: Bearbeitung: Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2008 Ausgegeben zu Erfurt, den 14. Juli 2008 Nr. 7 Inhalt Seite 29.05.2008 Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von

Mehr

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

Mehr

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen N 2016-46349 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Untere Steyr- und Ennstal als Europaschutzgebiet bezeichnet wird Erläuternde Bemerkungen Gemäß 24 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind Gebiete von gemeinschaftlicher

Mehr

V e r o r d n u n g. 1 Bezeichnung

V e r o r d n u n g. 1 Bezeichnung V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Unteres Trauntal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Auf Grund des

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck,

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

14. Januar Auftragnehmer:

14. Januar Auftragnehmer: Gutachten zur FFH-Vorprüfung für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Irschenberg sowie aktualisiert für den Bebauungsplan Sondergebiet Transporte für das Grundstück Fl. Nr. 479/2, Gemeinde

Mehr

Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) Vom 20. Dezember 2005

Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) Vom 20. Dezember 2005 7917 Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) Vom 20. Dezember 2005 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 816 Änderungen mehrfach geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl LSA S. 580) Inhaltsübersicht

Mehr

STELLUNGNAHME der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

STELLUNGNAHME der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Amt der Oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Naturschutz 4021 Linz ahnhofplatz 1 Sanierung Untere Salzach; Variantenuntersuchung 2. ewertungsdurchgang

Mehr

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt). Vom 20. Dezember

Mehr

vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 6

vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 6 vollständige Gebietsdaten, Aktualisierung 2015, auf Bundeslandebene (Sachsen) Seite 1 von 6 Filterbedingungen: - Gebietsnummer in 5049-303 - Aktualisierung 2015 Gebiet Gebietsnummer: 5049-303 Gebietstyp:

Mehr

Sicherung von Natura 2000-Gebieten. im Wald

Sicherung von Natura 2000-Gebieten. im Wald Sicherung von Natura 2000-Gebieten im Wald SDW - Fachtagung Hannover 19.06.2017 Dr. Frank Krüger Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz - 2 - Erlasssituation in Niedersachsen

Mehr

Moorschutz in der landwirtschaftlichen Praxis Moorschutztagung 2011

Moorschutz in der landwirtschaftlichen Praxis Moorschutztagung 2011 Moorschutz in der landwirtschaftlichen Praxis Moorschutztagung 2011 Inhalt der Präsentation: Chancen und Gemeinsamkeiten von Naturschutz und Landwirtschaft in der Erhaltung von Mooren. Gefährdungen und

Mehr

Schaalsee (MV) Größe/Landkreis/Amt Naturräumliche Haupteinheit

Schaalsee (MV) Größe/Landkreis/Amt Naturräumliche Haupteinheit Größe/Landkreis/Amt Naturräumliche Haupteinheit 2206 ha /Nordwestmecklenburg, Ludwigslust/ Gadebusch, Zarrentin D04 Aktueller Schutzstatus NSG Techin (Nr. 168) NSG Niendorf-Bernstorffer Binnensee (Nr.

Mehr

Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Dr. Eckhard Garve NLWKN Leiter der Betriebsstelle Süd

Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Dr. Eckhard Garve NLWKN Leiter der Betriebsstelle Süd Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Besonderheiten von Wasserpflanzen (Hydrophyten) Typ Hornblatt Typ Tausendblatt Typ Teichrose Typ Wasserlinse Typ Tannenwedel Unterwasserblätter

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 22. Februar 2018 Nummer 16 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Buschschleuse

Mehr

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) www.brd.nrw.de Seite 1 Synergien EG-WRRL

Mehr

Natura 2000: Allgemeine Einführung und Beispiele

Natura 2000: Allgemeine Einführung und Beispiele Natura 2000: Allgemeine Einführung und Beispiele Volker Mauerhofer Perchtoldsdorf, 22. Jänner 2014 Perchtoldsdorf, 22.Jänner 2014 Volker Mauerhofer 1 Struktur der Präsentation 1. Was ist Natura 2000? 2.

Mehr

Europäische Vogelschutzgebiete und ihre Bedeutung für Waldvogelarten

Europäische Vogelschutzgebiete und ihre Bedeutung für Waldvogelarten Europäische Vogelschutzgebiete und ihre Bedeutung für Waldvogelarten Bestandsentwicklung von Waldvogelarten in Deutschland IBA und SPA in Bayern Bedeutung einzelner Waldgebiete für den Vogelschutz Umsetzung

Mehr

Vogelschutz-Maßnahmenplan (VMP) für das EU-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht. Michael Jöbges Peter Herkenrath. 1. Runder Tisch

Vogelschutz-Maßnahmenplan (VMP) für das EU-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht. Michael Jöbges Peter Herkenrath. 1. Runder Tisch Vogelschutz-Maßnahmenplan (VMP) für das EU-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht Michael Jöbges Peter Herkenrath 1. Runder Tisch 20.10.2015 Netz der EU-Vogelschutzgebiete (VSG) als Teil des NATURA 2000-Netzes

Mehr

Das NABU-Gebiet Lieper Burg

Das NABU-Gebiet Lieper Burg Das NABU-Gebiet Lieper Burg (rund 224 ha) Gebietsbeschreibung Die NABU-Flächen des Gebietes Lieper Burg liegen beiderseits der Grenze zwischen den Landkreisen Rostock und Vorpommern-Rügen, die in diesem

Mehr

LIFE+ Projekt Naturwald, Moore und Lebensraumverbund im Ausseerland

LIFE+ Projekt Naturwald, Moore und Lebensraumverbund im Ausseerland LIFE+ Projekt Naturwald, Moore und Lebensraumverbund im Ausseerland Mag. Martin Klipp Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Referat Naturschutz Grünschachner-Berger Alt- und Totholz Naturschutzfachliche

Mehr

Konflikte zwischen Naturschutz und Energieholzerzeugung?

Konflikte zwischen Naturschutz und Energieholzerzeugung? Workshop: WEW, Rottenburg 20.11.2014 - Thomas Weich Konflikte zwischen Naturschutz und Energieholzerzeugung? Einschätzungen auf Basis von Naturschutzplanung und Bewirtschafterbefragung Konflikte durch

Mehr