Wahlordnung. für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter. der Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg Karl-Marx-Platz Erfurt

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Transkript:

der Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg Karl-Marx-Platz 4 99084 Erfurt

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wahlvorstand 3 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 3 3 Wahlberechtigung 4 4 Wählbarkeit 4 5 Wahlbezirke und Wählerlisten 4 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung 5 7 Kandidaten und Wahlvorschläge 5 8 Form der Wahl 5 9 Durchführung der Wahl 6 10 Wahlergebnis 6 11 Niederschrift über die Wahl 7 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter 7 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter 8 14 Beanstandungen 8 15 Inkrafttreten der 8

3 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt. (2) Der Wahlvorstand besteht aus 7 Mitgliedern der Genossenschaft. Hiervon werden 2 Mitglieder aus dem Aufsichtsrat entsandt und 1 Mitglied durch den Vorstand ernannt sowie 4 Mitglieder von der Vertreterversammlung gewählt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen. (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. (4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen. (5) Der Wahlvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Wahlvorstandes, längstens jedoch 6 Jahre im Amt. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder und Festlegung der Wahlbezirke 2. die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter; maßgebend für die Feststellung ist der am Tag der Wahlbekanntmachung bekannte Mitgliederstand 3. die Festsetzung der Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und deren Auslegung 4. die zeitgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl 5. die Feststellung und Bekanntmachung der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter 6. die Behandlung von Beanstandungen der Wahl. (2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer sowie technische Hilfsmittel heranziehen.

4 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, das bei der Bekanntmachung der Wahl in die Liste der Genossen eingetragen ist. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung kein Wahlrecht mehr. (2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihren gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus ( 9 der Satzung). Die Erteilung von Stimmvollmacht ist nicht zulässig. 4 Wählbarkeit Wählbar ist jede natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Person, die bei der Bekanntmachung der Wahl Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Nicht wählbar ist ein Mitglied nach dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung. 5 Wahlbezirke und Wählerlisten (1) Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. Der Wahlvorstand kann kleinere Wohnanlagen oder Wohnstandorte, in denen jeweils weniger als 125 Mitglieder wohnen, zu Wahlbezirken zusammenfassen oder sie anderen Wahlbezirken zuteilen. Die Mitglieder, die nicht im Wohnbestand der Genossenschaft wohnen, können Wahlbezirken zugeordnet werden. Der Wahlvorstand beschließt über die Wahlbezirke. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört. (2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekanntmachung ausgelegt. (3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung von 31 der Satzung zu wählen sind. Maßgebend für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter ist der am Tag der Wahlbekanntmachung bekannte Mitgliederstand.

5 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung (1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. (2) Der Wahlvorstand hat den wahlberechtigten Mitgliedern rechtzeitig alle die Wahl zur Vertreterversammlung betreffenden Daten, Fristen und Unterlagen bekanntzumachen. Bekanntmachungen erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung ist in der Genossenschaftszeitung hinzuweisen. 7 Kandidaten und Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit der Benennung für den ihn betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist und im Falle der Wahl die Wahl zum Vertreter oder die Wahl zum Ersatzvertreter annimmt. (2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge. (3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge in den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß 6 Abs. 2 bekannt. 8 Form der Wahl (1) Die Wahl wird durchgeführt in der Form der Briefwahl. (2) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen. (3) Der Stimmzettel muss die Namen und Anschriften der für den Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten. (4) Der Wähler darf auf dem Stimmzettel nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie in dem Wahlbezirk Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind. Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Wahlvorstand hat die dafür erforderlichen Vorrichtungen zu treffen.

6 9 Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt, innerhalb derer schriftlich gewählt werden kann, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmenabgabe eingegangen sein muss. (2) Die Genossenschaft übermittelt dem Mitglied: - einen adressierten Freiumschlag (Wahlbrief), der mit dem Wahlbezirk gekennzeichnet ist - einen Stimmzettel mit den aufgestellten Kandidaten. (3) Durch den Wahlberechtigten sind die Vertreter und Ersatzvertreter durch entsprechendes Ankreuzen zu wählen. Es dürfen nicht mehr Kandidaten gewählt werden, als im Wahlbezirk vorgesehen sind. Der so bearbeitete Stimmzettel ist in den übergebenen adressierten Freiumschlag zu stecken und verschlossen an die Geschäftsstelle der Wohnungsbaugenossenschaft innerhalb der bekanntgegebenen Frist zu übersenden. (4) Die Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Die nicht in den mit dem Wahlbezirk gekennzeichneten Umschlag (gemäß Abs. 2) zurückgesandten Stimmzettel sind mit dem Vermerk ungültig zu versehen. Die Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. (5) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe bezogen auf den Wahlbezirk in einer Niederschrift fest. Danach sind die Stimmzettel dem Wahlbrief zu entnehmen. Die Umschläge sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel ist in der Niederschrift festzuhalten. 10 Wahlergebnis (1) Nach Ablauf der für die Wahl bestimmten Zeit nimmt der Wahlvorstand die Auszählung vor und prüft die Gültigkeit jedes Stimmzettels. (2) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht oder nicht allein in dem Wahlbrief abgegeben worden sind, b) die nicht mit dem dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten, c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind, d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind. Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes und bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter festzustellen.

7 11 Niederschrift über die Wahl (1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt wurden, als Anlage beizufügen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren. 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter (1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Wahl die in jedem Wahlbezirk gewählten Vertreter und Ersatzvertreter anhand der Stimmen, die auf diese entfallen sind, durch Beschluss fest. (2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen bezogen auf den Wahlbezirk erhalten haben. (3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen bezogen auf den Wahlbezirk erhalten haben. (4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge im Sinne von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft; bei gleich langer Zugehörigkeit gilt der Kandidat mit der niedrigsten Mitgliedsnummer als gewählt. (5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. (6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch a) Niederlegung des Amtes als Vertreter, b) Ausscheiden aus der Genossenschaft, c) Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung, so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter seines Wahlbezirkes entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3.

8 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter Der Wahlvorstand hat die Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter mindestens 2 Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist gemäß 43 der Satzung in einem öffentlichen Blatt bekanntzugeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 14 Beanstandungen Einsprüche gegen die Wahl müssen innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist ( 13) von wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich bei dem Wahlvorstand eingelegt werden. Einspruch kann nur eingelegt werden, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der verstoßen und durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle der Genossenschaft zu Händen des Wahlvorstandes zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Einspruchs. Die Entscheidung hierüber ist dem Einsprechenden schriftlich bekanntzugeben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 15 Inkrafttreten der Die Vertreterversammlung hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 der zugestimmt. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.